VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-11-14, 10 E 6100/03.A

10 E 6100/03.ATribunal administratif / Chamber 1014 nov. 2006

Texte intégral

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 6100/03.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-14

Aktenzeichen: 10 E 6100/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:1114.10E6100.03.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 7 AufenthG, Art 23 Abs 1 EGRL 83/2004, Art 23 Abs 2 EGRL 83/2004

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Verpflichtung auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG), wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 06.10.2003 verpflichtet, festzustellen, dass ein Verbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG für eine Abschiebung des Klägers nach der Türkei vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 2003 in Deutschland geborene Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

2 Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2006 (10 E 526/03.A), die Eltern und Geschwister des Klägers betreffend, verwiesen.

3 Mit Bescheid vom 06.10.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht.

4 Am 15.10.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Asylbegehren weiter verfolgt.

5 Unter Rücknahme seines Antrages im übrigen beantragt der Kläger nunmehr,

unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.10.2003, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides.

8 Die Behördenakten (1 Band, Blatt 1 bis 39) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

9 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 05.12.2003 übertragen.

Entscheidungsgründe

10 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

11 Die Klage im übrigen ist zulässig. Sie ist auch begründet.

12 Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist in Nr. 3 (Verneinung von Abschiebungshindernissen bzw. -verboten) rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stehen den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes in die Türkei gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu. Das durch Satz 1 dieser Vorschrift eröffnete Ermessen ist auf Null reduziert.

13 Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen in dem bereits erwähnten Urteil, die Eltern und Geschwister des Klägers betreffend, Bezug genommen. Bei dem Kläger ist ebenso - insbesondere im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Amtsbl. EU L 304/12 vom 30.09.2004) - zu entscheiden (UNHCR Kommentar zu Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vom 30.9.2004 - OJL 304/12 -).

14 Die Kosten waren entsprechend des Anteils am Obsiegen des Klägers und der teilweisen Rücknahme der Klage verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO).

15 Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben.

16 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ist nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.