VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-03-01, 10 E 6854/04 (1)

10 E 6854/04 (1)Tribunal administratif / Chamber 101 mars 2006

Regest

Prozesskostenhilfe; Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer; Kindererziehung; Erwerbstätigkeit; Studienverzögerung infolge langwierigen BAföG-Prozesses

Texte intégral

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 6854/04 (1) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-01

Aktenzeichen: 10 E 6854/04 (1)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0301.10E6854.04.1.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Prozesskostenhilfe; Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer; Kindererziehung; Erwerbstätigkeit; Studienverzögerung infolge langwierigen BAföG-Prozesses

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1 I

Die 1968 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1997/1998 ein Studium der Landespflege an der Fachhochschule Wiesbaden auf, für das ihr bis zum Ende des 6. Fachsemesters (Sommersemester 2001) Ausbildungsförderung gewährt wurde. Da die Förderungshöchstdauer für das Studium der Klägerin im Februar 2002 (Wintersemester 2001/2002) endete, beantragte sie am 17.02.2003 die Weiterförderung. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im letzten Monat des 9. Fachsemesters (Wintersemester 2002/2003). Als Grund für die Studienverzögerung machte sie die Betreuung ihres am 26.02.1999 geborenen Sohnes geltend. Hinzu gekommen sei eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in den letzten 2 Jahren. Mit Bescheid vom 10.04.2003 bewilligte die Behörde der Klägerin dem Grunde nach Ausbildungsförderung (nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer). Zur Begründung heißt es, dass sie glaubhaft gemacht habe, das Studium im Sommersemester 2004 (5 Semester nach dem Ende der gesetzlichen Förderungshöchstdauer von 7 Semestern) abschließen werde. Wegen der Geburt und der Erziehung ihres Sohnes seien ihr insgesamt 5 Semester Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gewährt worden. Mit Bescheiden vom 30.04., 30.05.2003 und 27.02.2004 bewilligte die Behörde der Klägerin für die Zeit Februar 2003 bis August 2004 Ausbildungsförderung.

2 Am 02.08.2004 stellte sie einen Wiederholungsantrag für die Zeit ab September 2004 (13. Fachsemester, Wintersemester 2004/2005) und teilte mit, dass sie voraussichtlich im Wintersemester 2005/2006 (= 15. Fachsemester) die Diplomprüfung ablegen werde. Mit Bescheid vom 27.10.2004 lehnte die Behörde den Weiterförderungsantrag ab, weil die Förderungshöchstdauer im Februar 2002 geendet habe. Für Schwangerschaft, Pflege und Erziehung ihres Kindes hätte die Klägerin bereits 5 Semester Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erhalten (der Bescheid sei aber insoweit fehlerhaft gewesen, als ihr mangels Antrag für die Zeit vom März 2002 bis Februar 2003 nur für die Dauer von 3 Fachsemestern Ausbildungsförderung gewährt werden konnte).

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie begründete ihn damit, dass die Förderungshöchstdauer ihres Studiums im Februar 2002 geendet habe. Auf den ersten Antrag auf Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer am 11.02.2003 sei erst am 10.04.2003 ein Bewilligungsbescheid ergangen. Seitdem habe sie für drei Semester Ausbildungsförderung (Sommersemester 2003, Wintersemester 2003/2004 und Sommersemester 2004) erhalten. Es sei falsch, wenn die Behörde von fünf Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer ausgehe. Sie wolle daher Ausbildungsförderung für zwei weitere Semester erhalten. Durch die fehlerhafte Ablehnung entstehe eine Finanzierungslücke die letztlich eine weitere Verzögerung bedeute. Sie habe jahrelang keine Ausbildungsförderung erhalten und sei daher gezwungen gewesen, zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Hintergrund dieser Ansicht ist nach der Darstellung der Behörde, dass eine Auszahlung der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2000 bis August 2001 erst aufgrund des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2001 erfolgt sei.

4 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 als unbegründet zurück. Im einzelnen heißt es dort: "Nach § 15 Abs. 2 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15 a BAföG.

5 Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15 a Abs. 1 S. 1 BAföG der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz oder einer vergleichbaren Festsetzung, d. h. in Ihrem Fall beträgt die Förderungshöchstdauer sieben Semester.

6 Da Sie Ihr Studium im Wintersemester 1997/1998 aufgenommen haben, endete Ihre Förderungshöchstdauer - unter Berücksichtigung von zwei Urlaubssemestern im Ablauf des Wintersemesters 2001/2002, d. h. im Februar 2002.Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

7 1. aus schwerwiegenden Gründen,

8 2. (aufgehoben),

9 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen infolge der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie die satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,

10 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,

11 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.

12 In Ihrem Fall sind weder aufgrund Ihrer eigenen Angeben noch nach Aktenlage Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1-4 BAföG ersichtlich, die die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könnten.

13 Soweit sie geltend machen, daß Sie wegen des Ausbleibens der Bewilligung von Ausbildungsförderung auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen seien, rechtfertigt dies keine Verlängerung der Förderungszeit. Gegebenenfalls hätten Sie sich für die Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens von dem Studium beurlauben lassen müssen.

14 Darüberhinaus ist nicht erkennbar, weshalb Sie den Zeitraum von September 2001 bis Januar 2003 von einer Beantragung von Ausbildungsförderung abgesehen haben und zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

15 Die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG setzt voraus, daß der Auszubildende Pflege- und Erziehungsleistungen erbracht hat. Darunter ist jede Zeit in Anspruch nehmende Betreuungsleistung zu verstehen, wie sie Eltern üblicherweise für ein Kind erbringen. Der Auszubildende muß darlegen, daß er die Betreuungsleistungen tatsächlich ausschließlich oder zumindest überwiegend erbracht hat.

16 Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 6 BAföG wird für die Zeit der Schwangerschaft ein Semester, der Kindererziehung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes ein Semester pro Lebensjahr, für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes insgesamt ein Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes insgesamt ein Semester als Studienverzögerung anerkannt.

17 Ihr Sohn wurde am 26.2.1999 geboren, d. h. am Ende des 3. Fachsemesters (WS 1998/1999) und war bei Ablauf der Förderungshöchstdauer 3 Jahre alt.

18 Da nur solche Verzögerungsgründe ursächlich für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer sein können, die vor Ablauf der Förderungshöchstdauer eingetreten sind, können Betreuungsleistungen gegenüber dem Kind nach Ablauf der Förderungshöchstdauer grundsätzlich keine weitere Verlängerung rechtfertigen.

19 Aufgrund der Schwangerschaft und der Kinderbetreuung im 2. und 3. Lebensjahr (während des 1. Lebensjahres warfen Sie von dem Studium beurlaubt) war bis zum Ende der Förderungshöchstdauer daher ein Leistungsdefizit von drei Fachsemestern gerechtfertigt, so daß eine Verlängerung der Förderungszeit um drei Fachsemester als angemessen anzusehen gewesen wäre, d. h. bis zum Ablauf des Sommersemesters 2003.Soweit in dem Bescheid vom 10.4.2003 nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer daher ein Leistungsdefizit von drei Fachsemestern gerechtfertigt, so daß eine Verlängerung der Förderungszeit um drei Fachsemester als angemessen anzusehen gewesen wäre, d. h. bis zum Ablauf des Sommersemesters 2003.Soweit in dem Bescheid vom 10.4.2003 nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine Verlängerung der Förderungszeit um fünf Fachsemester unter Einbeziehung der Kinderbetreuung im 4. und 5. Lebensjahr nach Ablauf der Förderungshöchstdauer als angemessen ausgewiesen wurde, d. h. bis zum Ablauf des Sommersemesters 2004, ist diese Entscheidung fehlerhaft getroffen worden.

20 Tatsächlich wurde Ihnen bereits mit Bescheiden vom 30.4.2003, 30.5.2003 und 27.2.2004 bis einschließlich August 2004 - dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Studienabschlusses - Ausbildungsförderung gewährt, d. h. bis zum Ende des 5. Fachsemesters nach Ende der Förderungshöchstdauer. Dieser Zeitraum umfaßt genau den in dem Bescheid vom 10.4.2003 genannten Zeitraum für die Schwangerschaft und die Kinderbetreuung vom 2.-5. Lebensjahr. Mangels Antragstellung für die Zeit vom März 2002 bis Februar 2003 erfolgte jedoch nur eine Zahlung für drei Fachsemester.

21 Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung beinhaltet der Bescheid vom 10.4.2003 eine ausdrückliche Begrenzung der Leistung von Ausbildungsförderung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2004, dem 5. Fachsemester nach Ende der Förderungshöchstdauer. Der Bescheid weist nicht aus, daß Ihnen nach Ablauf der Förderungshöchstdauer im Februar 2002 noch über das Sommersemester 2005 hinaus Ausbildungsförderung zusteht. Insbesondere ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, daß Ihnen generell für die Dauer von fünf Fachsemestern Ausbildungsförderung auszuzahlen ist.

22 Für die Zeit ab September 2004 ist daher erneut eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG vorzunehmen.

23 Ihr Sohn vollendete am 26.2.2004 das 5. Lebensjahr, d. h. am Ende des 11. Fachsemesters (WS 2003/2004). Wie bereits oben dargelegt, wurde dieser Zeitraum - wenn auch fehlerhaft - bereits vollständig berücksichtigt.

24 Für die Kinderbetreuung im folgenden 6. und 7. Lebensjahr ist nur eine Studienverzögerung von einem Fachsemester anzuerkennen. Auch bei Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten nach Ablauf der Förderungshöchstdauer, könnte dies nur eine Verlängerung der Förderungszeit bis zum Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 rechtfertigen, sofern entsprechende Betreuungszeiten vorliegen. Ihr Sohn vollendet jedoch erst am 26.2.2006 das 7. Lebensjahr.

25 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG für eine nochmalige Verlängerung der Förderungszeiten sind nicht erfüllt.

26 Demzufolge konnte Ihnen auf Ihren Antrag vom 2.8.2004 keine Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1-5 BAföG bewilligt werden."

27 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 03.12.2004 zugestellt.

28 Mit Schriftsatz vom 16.12.2004, bei Gericht am 20.12.2004 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und begründet sie wie folgt:

29 Das Studium der Klägerin sei nicht geradlinig verlaufen, sondern weise einige Brüche auf. Sie habe zunächst drei Semester regulär studiert und in dieser Zeit, d. h. bis einschließlich Wintersemester 1998/1999 (= 3. Fachsemester) Ausbildungsförderung bezogen. Wenige Tage vor dem Ende des Wintersemester 1998/1999 sei am 26.02.1999 ihr Sohn geboren worden. Es hätten sich zwei Urlaubssemester angeschlossen (= Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000), in denen die Klägerin Sozialhilfe erhalten habe. Erst danach (Sommersemester 2000), habe sie wieder Ausbildungsförderung erhalten.

30 Für das anschließende Wintersemester 2000/2001 habe der Beklagte erst nach einem Verwaltungsstreitverfahren (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 10 E 5946/00 und 10 G 5647/00; Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5 TZ 399/01 und 5 TJ 400/01 bzw. 5 TG 2655/01 und 5 TJ 2656/01; der Rechtsstreit habe vom 14.11.2000 bis zum 10.10.2001 gedauert; also ein Jahr = zwei Semester) der Klägerin wieder Ausbildungsförderung bewilligt. Da sie weder die Dauer noch den Ausgang der Verfahren habe vorhersehen können, gleichzeitig aber - wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer - keine Leistungen erhalten habe, habe sie ab Februar 2001 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, später seien die Leistungen für das Wintersemester 2000/2001 und Sommersemester 2001 nachgezahlt worden. Die Klägerin sei aber bis Ende Januar 2002 erwerbstätig geblieben und habe deshalb kein BAföG für das Sommersemester 2001, Wintersemester 2002/02, Sommersemester 2002 und Wintersemester 2002/03 erhalten. Sie habe ferner von der Behörde die Auskunft erhalten, sie erhalte kein BAföG mehr, weil die Förderungshöchstdauer nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs mit Ablauf des Wintersemesters 2001/2002 ausgelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sohn der Klägerin erst 3 Jahre alt gewesen, weshalb sie einen Anspruch auf Förderung gehabt hätte.

31 Im Jahre 2003 sei eine Änderung der Studienordnung beschlossen worden, daher sei die Klägerin insofern unter Zeitdruck geraten, als ihr Studium vor Beginn des Sommersemesters 2006 habe beendet werden müssen, wenn sie noch nach der alten Studienordnung ihre Ausbildung abschließen wolle. Da dies im Teilzeitstudium bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sei, habe sie erneut Ausbildungsförderung beantragt, was ihr für das Sommersemester 2003, Wintersemester 2003/04 und das Sommersemester 2004 bewilligt worden sei. Der Weiterförderungsantrag vom 02.08.2004 für die Anschlusssemester Sommer 2005 und Winter 2005/06 sei mit Bescheid vom 27.10.2004 abgelehnt worden.

32 Die Klägerin sei derzeit im 15. Semester bzw. in ihrem 13. Fachsemester und werde ihr Studium im 15. Fachsemester mit dem Diplom abschließen. In dieser Zeit habe sie in 10 Semestern BAföG-Leistungen erhalten (nämlich im 1., 2., 3., 6., 7. regulär, für das 8. und 9. rückwirkend und wieder im 12, 13. und 14) 2 Semester seien Urlaubssemester gewesen (4. und 5.), in denen die Klägerin Sozialhilfeleistungen erhielt, und während zweier Semester sei sie erwerbstätig gewesen (10.und 11. Semester). Die Regelstudienzeit (und damit die Förderungshöchstdauer ihres Studiengangs) betrage sieben Semester, diese sei bisher um insgesamt drei Semester verlängert worden. Eine Verzögerung um mindestens ein Semester entstehe durch den neuerlichen Rechtsstreit, durch den die Klägerin erneut gezwungen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu sichern. Eine Anmeldung zur Diplomprüfung im Wintersemester 2005 sei dadurch unmöglich. Die Klägerin habe aber gemäß § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit. Angemessen in dem Sinne der Vorschrift sei eine Verlängerung um diejenige Zeit, um die sich das Studium aus den Gründen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5 verlängert habe. Das sei einmal die Pflege und Erziehung ihres Sohnes; weiter sei es jedoch der bereits erwähnte Rechtsstreit. Denn wegen der Dauer des Rechtsstreits sei die Klägerin gehalten gewesen, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Das habe neben der Erziehung ihres Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Studiums geführt. Die erneute Versagung von Förderung sei der alleinige Grund dafür, dass die Klägerin nicht bereits im Sommersemester 2005 ihre Diplomprüfung habe ablegen können.

33 Mit der Klage will die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2004/05 und Sommersemester 2005 erreichen. Hierfür hat die Klägerin Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt L. M. beantragt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertige das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs keine Verlängerung der Förderungszeit. Sofern bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kein ordnungsgemäßes Studium möglich gewesen sein sollte, hätte sich die Klägerin von ihrem Studium beurlauben lassen müssen. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtfertige keine andere Entscheidung.

34 Im Übrigen beruhe der Entschluss der Klägerin nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens im September 2001 weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, statt Ausbildungsförderung zu beantragen, allein auf ihrer Entscheidung. Die Förderungshöchstdauer habe erst im Februar 2002 geendet, Förderung habe die Klägerin bis einschließlich August 2001 erhalten. Für die Behauptung, ihr sei die Auskunft erteilt worden, dass ihr nach Ende der Förderungshöchstdauer keine Förderung mehr zustehe, finde sich kein Anhalt in den Behördenakten. Die Klägerin habe erst im Februar 2003 wieder Kontakt zu der Behörde aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie nach eigenen Angaben in einem Umfang erwerbstätig gewesen, der kein ordnungsgemäßes Studium zugelassen habe. Auch die Kinderbetreuungszeiten ließen keine Verlängerung der Förderungszeit bis zum voraussichtlichen Studienabschluss im Wintersemester 2005/06 (= 15. Fachsemester) zu. Die Kinderbetreuung sei nicht allein ursächlich für das Studiendefizit, die Erwerbstätigkeit komme noch hinzu.

35 Die Behördenakten haben vorgelegen (2 Bände, Bl. 1-234 und Bl. 235-297).Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt, ebenso mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

36 II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

37 Nach § 114 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 ZPO, die hier wegen § 166 VwGO gelten, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht ersichtlich, weil hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestehen. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung, da die Rechtsargumente nicht überzeugend sind. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente rechtfertigen allenfalls einen Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruch, darüber hat die Behörde bisher nicht entschieden, weil ein entsprechender darauf gerichteter Antrag nicht gestellt worden ist.

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