VG Frankfurt 23. Kammer, 2005-12-12, 23 L 3166/05 (V)

23 L 3166/05 (V)Tribunal administratif / Chamber 2312 déc. 2005

Regest

Dienststelle; Personalrat; Wahlanfechtung; Nichtigkeit der Personalratswahl

Texte intégral

VG Frankfurt 23. Kammer — 23 L 3166/05 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-12

Aktenzeichen: 23 L 3166/05 (V)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1212.23L3166.05V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 PersVG HE, § 22 PersVG HE

Leitsatz

Dienststelle; Personalrat; Wahlanfechtung; Nichtigkeit der Personalratswahl

Tenor

Die am 12. September 2005 durchgeführte Wahl des Beteiligten ist nichtig.

Gründe

1 I

Der Antragsteller zu 1) ist als Geschäftsführer Personal/Inneres der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Dienststellenleiter der Landesstelle dieser Vereinigung in Frankfurt am Main und nimmt diese Funktion seit dem Jahr 2005 auch gegenüber der Bezirksstelle Frankfurt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen wahr. Die Kompetenzen im Personalbereich der Bezirksstelle Frankfurt wurden Anfang des Jahres 2005 aufgrund eines Vorstandsbeschlusses der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen mit denen der Landesstelle bei ihr zusammengeführt. Seitdem sind die Kompetenzen der Bezirksstelle im Personalbereich ersatzlos weggefallen. Während des ersten Halbjahres 2005 wurden von der Bezirksstelle Frankfurt bis auf 8 Beschäftigte alle anderen Beschäftigten, insgesamt 48, zur Landesstelle versetzt, deren Beschäftigtenzahl sich dadurch nahezu verdoppelte. Die Beschäftigten der Landesstelle und der Bezirksstelle Frankfurt arbeiten im gleichen Dienstgebäude und zum Teil auch auf denselben Fluren Tür an Tür miteinander. Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gibt es noch weitere 6 Bezirksstellen.

2 Die Aufgaben der Bezirksstelle Frankfurt beschränken sich inzwischen im wesentlichen auf die Annahme von Beschwerden, die Information von Patienten oder Ärzten. Die früher dort noch wahrgenommenen Aufgaben der Abrechnung, Zulassung und Wirtschaftlichkeitsprüfung sind auf die Landesstelle verlagert worden.

3 Am 12. Juli 2005 bestellte der kommissarische Personalrat bei der Bezirksstelle Frankfurt einen Wahlvorstand, der daraufhin die am 12. September 2005 durchgeführte Wahl des Beteiligten einleitete und zum Abschluss brachte.

4 Am 26. September 2005 haben die Antragsteller die Wahl angefochten und machen zugleich ihre Nichtigkeit geltend. Der Antragsteller zu 1) hat seinen Anfechtungsantrag später zurückgenommen.

5 Der Antragsteller zu 2) macht geltend, die Bezirksstelle erfülle die Voraussetzungen einer selbstständigen Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts nicht mehr, da ihr inzwischen jede Befugnis zu eigenständigen Personalentscheidungen fehle. Daher sei die Wahl nichtig.

6 Der Antragsteller zu 2) beantragt,

die am 12. September 2005 durchgeführte Wahl des Beteiligten für nichtig,

hilfsweise für ungültig zu erklären.

7 Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

8 Für die fortbestehende Dienststelleneigenschaft der Bezirksstelle Frankfurt genüge es, dass es sich um eine organisatorisch verselbstständigte Einheit mit einem eigenen Aufgabenkreis handele. Daran habe sich durch die umfangreichen Aufgabenverlagerungen auf die Landesstelle nichts geändert. Noch im Januar 2005 habe der Antragsteller zu 2) dem Geschäftsführer der Bezirksstelle bestätigt, dass er die Aufgaben eines Dienststellenleiters wahrnehme.

9 Ein Heftstreifen Wahlunterlagen ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

10 II

Das Verfahren ist gemäß § 112 Abs. 3 HPVG, § 81 Abs. 2 ArbGG einzustellen, soweit der Antragsteller zu 1) seinen Antrag zurückgenommen hat.

11 Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist zulässig, insbesondere fristgerecht entsprechend § 22 HPVG eingereicht worden. Er hat auch Erfolg, da die am 12. September 2005 durchgeführte Wahl des Beteiligten nichtig ist, weil sie an einem schweren und offenkundigen Fehler leidet. Die Bezirksstelle Frankfurt erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen einer personalratsfähigen selbstständigen Dienststelle im Sinne des § 7 Abs. 1 HPVG.

12 Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn sind organisatorische Einheiten, die mit einem selbstständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbstständigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgestaltet sind (BVerwG 10.3.1982, PersV 1983, 65; 13.8.1986, PersV 1987, 254; 18.1.1990, PersV 1990, 348; 2.3.1993, PersR 1993, 266; 29.3.2001, ZfPR 2001, 167; BayVGH 10.2.1988, PersV 1989, 21; HessVGH 27.2.1991, PersV 1992, 493), mag sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (Behörden), sonstige Verwaltungsaufgaben erfüllen (Verwaltungsstellen) oder im Rahmen der öffentlichen Versorgung Bedürfnisse der Allgemeinheit mit betrieblichen Mitteln befriedigen (Betriebe). Entscheidend ist der in der öffentlichen Verwaltung mögliche Umfang der organisatorischen Verselbstständigung mit der daraus erwachsenden Regelungskompetenz des Leiters der Einrichtung im personellen und sachlichen Bereich. Denn verantwortlicher Partner der Personalvertretung kann nur ein Dienststellenleiter mit einem eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum bei den für eine Beteiligung des Personalrats in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten sein (vgl. auch BVerwG 14.7.1987, E 78, 34; 13.3.1972, E 43, 323/329; 3.10.1958, E 7, 251). Fehlt es daran, so ist die Dienststelle nicht im notwendigen Sinn verselbstständigt, mag sie auch räumlich und funktionell von anderen Dienststellen abgetrennt sein (BVerwG 3.7.1990, PersV 1990, 540; Faber in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber § 6 BPersVG Rn. 8). Diese Voraussetzungen für eine personalratsfähige Dienststeller erfüllt die Bezirksstelle Frankfurt nicht.

13 Für die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist davon auszugehen, dass sich diese Selbstverwaltungskörperschaft - abweichend vom Gedanken des § 7 Abs. 1 S. 2 HPVG - zweistufig organisiert hat, nämlich in die übergeordnete Ebene der Landesstelle in unmittelbarer Zuordnung zum Vorstand der Körperschaft und den der Landesstelle nachgeordneten Bezirksstellen. Davon geht auch die vom Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung erlassene Verwaltungsanordnung aus, die als Anlage zur Antragsschrift vorgelegt wurde. Für die Bezirksstelle hat der Vorstand jedoch in Abweichung von dieser Verwaltungsanordnung festgelegt, dass sämtliche personellen Entscheidungskompetenzen von der Bezirksstelle auf den Geschäftsführer Personal/Inneres in der Landesstelle verlagert werden, und zwar zum Beginn des Jahres 2005 im Zuge der Versetzung der meisten bislang bei der Bezirksstelle Frankfurt tätigen Beschäftigten zur Landesstelle. Auch in der mündlichen Verhandlung bestand Einvernehmen darüber, dass der jetzige Geschäftsführer der Bezirksstelle Frankfurt, der zugleich einziges Mitglied des am 12. September2005 gewählten Personalrats ist, keinerlei Personalkompetenzen für die bei der Bezirksstelle Frankfurt tätigen weiteren 7 Beschäftigten besitzt und diese Befugnisse ausschließlich dem Antragsteller zu 2) zustehen. Damit gibt es in der Bezirksstelle Frankfurt niemanden, der in der Lage wäre, die Aufgaben und Befugnisse eines Dienststellenleiters jedenfalls zu einem Mindestmaß gegenüber einer Personalvertretung auszuüben. Deren mögliche Informations- und Beteiligungsrechte richten sich ausschließlich auf den Antragsteller zu 2), und zwar auch dann, wenn anstelle des Geschäftsführers der Bezirksstelle andere dort tätige Beschäftigte betroffen sind.

14 Der Mangel der Dienststellenfähigkeit der Bezirksstelle ist auch offenkundig, da schon während des 1. Halbjahres 2005 allseits bekannt war, dass dem Geschäftsführer der Bezirksstelle Frankfurt keine personellen Entscheidungskompetenzen mehr zustehen. Daher liegen nicht nur die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung, sondern zusätzlich auch die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der am 12. September 2005 durchgeführten Wahl vor. Die mangelnde Dienststellenfähigkeit stellt nämlich auch einen besonderen schweren Fehler dar. Dies erweist sich nicht zuletzt daran, dass mit dem Beschäftigten X ein Beschäftigter gewählt wurde, der zurzeit die Funktion des Geschäftsführers ausübt, ohne jedoch damit auch die Aufgaben und Befugnisse eines Dienststellenleiters innezuhaben.

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