VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-07-04, 9 E 5020/04

9 E 5020/04Tribunal administratif / Chamber 94 juil. 2005

Texte intégral

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 5020/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-04

Aktenzeichen: 9 E 5020/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0704.9E5020.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Zollanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen arglistiger Täuschung.

2 Der am ... geborene Kläger hatte sich am 31. Oktober 2001 für die Ausbildung im mittleren Grenzzolldienst bei der Oberfinanzdirektion Koblenz beworben. Nachdem er die Bewerberauswahl erfolgreich durchlaufen hatte, wurde er auf Veranlassung der Beklagten am 19. April 2002 amtsärztlich auf seine gesundheitliche Eignung untersucht. Die Amtsärztin, die Zeugin Dr. A bescheinigte dem Kläger eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung. Dieser Aussage lagen unter anderem ein Blutuntersuchung und ein vom Kläger selbst ausgefüllter Fragebogen zugrunde, der anschließend von der Amtsärztin mit dem Kläger in einem Gespräch durchgegangen wurde. Bei der im Fragebogen unter Nr. 15 enthaltenen Frage, ob er regelmäßig alkoholische Getränke (einschl. Bier) zu sich nehme, kreuzte der Kläger das Nein an. Ebenso kreuzte er die Frage Nr. 14, ob er rauche, mit Nein an, fügte aber hinzu, er habe mit dem Rauchen aufgehört; früher habe er etwa 6 Zigaretten täglich geraucht. Die Frage Nr. 17 nach der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten oder Drogen verneinte der Kläger. Das kleine Blutbild ergab eine Erhöhung des MCV auf 96,1 fl bei Normalwerten von 80-96 fl. Da die körperliche Untersuchung und die Anamnese des Klägers keinen Anhalt für einen erhöhten Alkoholgebrauch zeigten, wurde der Verdacht einer Alkoholerkrankung von der Amtsärztin seinerzeit nicht gestellt.

3 Am 1. August 2002 wurde dem Kläger die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Während des Einführungslehrgangs ab dem 15. August 2002 wurden in der gemeinsamen Unterkunft mit dem Anwärter B täglich "mehrere Liter Alkohol getrunken", wie der Kläger in einem Personalgespräch am 1. August 2003 angab. Am 17. September 2002 wurde beim Kläger anlässlich einer polizeilichen Festnahme um 5:20 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,88 Promille festgestellt.

4 Am 8. November 2002 war der Kläger zum ersten Mal bei seinem Hausarzt Dr. C in K. wegen der Alkoholproblematik in Behandlung.

5 Am 15. November 2002 begab sich der Kläger zur Entgiftung aufgrund eines Alkoholproblems in ein Krankenhaus. Die Maßnahme dauerte bis zum 20. November 2002. Am 18. November 2002 teilte er dies der Oberfinanzdirektion telefonisch mit. Auf Nachfrage, seit wann dieses Alkoholproblem bestehe, gab er an, dass er es eigentlich erst seit der Suchtpräventionsveranstaltung durch Herrn D sowie einem Besuch mit einem Bekannten bei einer Selbsthilfegruppe erkannt habe. Auf die Frage nach seinem Alkoholkonsum vor der Einstellung gab er in dem Telefonat an, eine Woche mal mehr, dann etwas weniger getrunken zu haben. Die Frage nach der Kenntnis der Ausbildungsleitern von dem Problem verneinte der Kläger. Weiter gab er an, da gemeinsame Zimmer mit dem Anwärter B habe seinen Alkoholmissbrauch sehr gefördert.

6 Am 13. März 2003 begab sich der Kläger zur medizinischen Rehabilitation in die Fachklinik Z. Geplant war eine Behandlungsdauer von 16 Wochen. Der Kläger brach die Maßnahme jedoch schon zum 7. Mai 2003 ab und verließ die Klinik. Als Grund für die vorzeitige Entlassung aus der Klinik gab der Kläger am 18. Juli 2002 an, in der weiteren Behandlung habe er keinen Sinn mehr gesehen, da er seine Alkoholfreiheit erreicht habe. Eine Nachfrage der Beklagten bei der Fachklinik ergab, dass Teilnehmer einer Rehabilitationsmaßnahme eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber erhielten, die den Erfolg der Maßnahme bescheinigten. Diese Bescheinigung unterscheide sich von einer Aufenthaltsbescheinigung. Dem Kläger ist von der Klinik lediglich eine Aufenthaltsbescheinigung erteilt worden. In der Folgezeit versuchte die Beklagte von der Fachklinik eine Auskunft zu erhalten, ob die Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich verlaufen sei. Die Klinik lehnte die Erteilung entsprechender Auskünfte oder die Übermittlung eines Therapieberichts ab, da der Kläger sie nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte.

7 Das Gesundheitsamt der Stadt ... teilte in seinem Gutachten vom 14. Januar 2003 mit, beim Kläger sei von der Fachklinik die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, Tabakabhängigkeit, alkoholtoxische Hepatopathie, polyvalenter Medikamentenmissbrauch, soziale Phobie gestellt worden. Über alle diese Erkrankungen habe der Kläger bei seiner Untersuchung im Jahr 2002 nicht berichtet.

8 In einem Personalgespräch am 1. August 2003 räumte der Kläger ein, bei seiner amtsärztlichen Untersuchung nach seinem Konsum von Alkohol und sonstiger Sucht gefährdender Substanzen gefragt worden zu sein. Dies habe er jedoch verneint, weil er der Ansicht gewesen sei, dass der Umfang seines Alkoholkonsums keiner besonderen Erwähnung bedurfte habe, da er sich im normalen Rahmen bewegt habe.

9 In einem disziplinarischen Ermittlungsverfahren gab der frühere Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 an, der Kläger sei seit etwa 3 bis 4 Jahren alkoholabhängig.

10 Mit Schreiben vom 21. November 2003 unterrichtete das Bundesministerium der Finanzen den Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten von der Absicht, seine Ernennung zum Zollanwärter wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen, da er falsche Angaben über seinen Alkoholkonsum bei der amtsärztlichen Untersuchung gemacht habe. Nach eigenen Angaben sei er aber bereits rund 2 Jahre vor der Ernennung alkoholabhängig gewesen. Der frühere Bevollmächtigte des Klägers wiederholte in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 die Behauptung von der seit etwa 3 bis 4 Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeit, und zwar sowohl vor wie auch während des Zeitpunkts der Einstellungsuntersuchung. Der Kläger habe während der akuten Alkoholabhängigkeit das krankheitstypische Verdrängungsverhalten gezeigt, d. h. er habe sich nicht dem Suchtproblem gestellt, sondern dies zu übergehen versucht. Das Nein auf die Frage nach seinen Trinkgewohnheiten anlässlich der Einstellungsuntersuchung habe zum damaligen Zeitpunkt die subjektiv zutreffende Antwort dargestellt.

11 Mit Bescheid vom 28. Januar 2004 nahm das Bundesministerium der Finanzen die Ernennung des Klägers zum Zollanwärter, ausgehändigt am 1. August 2002, wegen arglistiger Täuschung bei der Einstellungsuntersuchung zurück und ordnete die - vom Kläger nicht angegriffene - sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2004 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

12 Am 12. März 2004 legte der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, eine Alkoholabhängigkeit liege beim Kläger nicht vor. Zum anderen seien bei der Einstellungsuntersuchung keine unrichtigen Angaben gemacht worden. Bereits der amtsärztliche Untersuchungsbericht vom 19. April 2002 belege, das eine Alkoholabhängigkeit damals nicht vorgelegen habe. Sie habe weder vor diesem Tag noch direkt danach vorgelegen. Regelmäßig habe der Kläger keine alkoholischen Getränke zu sich genommen. Sofern er solche Getränke zu sich genommen habe, habe sich dies auf Wochenenden beschränkt. Mit dem Beginn der Tätigkeit als Zollanwärter sei es zu einer Alkoholabhängigkeit gekommen. Der Aufenthalt in der Fachklinik Z sei auf eigenen Antrieb erfolgt.

13 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2004 wies das Bundesministerium der Finanzen den Widerspruch des Klägers zurück. Er sei zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. Mai 2004 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

14 Am 11. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft die Ausführungen des Widerspruchsverfahrens und legt eine Reihe ärztlicher Unterlagen vor, aus denen sich seiner Auffassung ergibt, dass im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung keine Alkoholabhängigkeit bestanden habe. Zudem könne die Frage im Fragebogen des Gesundheitsamts nach dem Alkoholkonsum nur dahin verstanden werden, ob täglich Alkohol konsumiert werde, wie sich aus dem Zusatz ergebe, die tägliche Trinkmenge anzugeben. Täglich habe der Kläger jedoch seinerzeit keinen Alkohol zu sich genommen. Folglich habe er die Frage nach dem regelmäßigen Alkoholkonsum richtig und nicht falsch beantwortet. Das werde durch das Gutachten der Amtsärztin über die Einstellungsuntersuchung von 2002 bestätigt. Sie habe gerade keinen Anhalt für eine Alkoholabhängigkeit gefunden.

15 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Januar 2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2004 aufzuheben.

16 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17 Sie vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und hält die Beantwortung der Frage nach dem regelmäßigen Alkoholkonsum für unrichtig.

18 Über die Frage, welche Angaben der Kläger bei seiner Einstellungsuntersuchung am 19. April 2002 gegenüber der Amtsärztin Dr. A gemacht hat, ist Beweis erhoben worden durch die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung der Zeugin. Auf diese und den beigefügten Fragebogen der Einstellungsuntersuchung (Bl. 169 f. und 172-175 d. A.) wird Bezug genommen.

19 Ein Band Personalakten der Beklagten, betreffend den Kläger, 2 Beihefte zur Personalakte, 2 Bände Ermittlungsakten der Beklagten, ein Band Verwaltungsvorgänge, betreffend das Entlassungsverfahren sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage ist zulässig. Zwar ist der Widerspruch außerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt worden. Die Beklagte hat den Widerspruch jedoch als zulässig eingestuft und ihn lediglich als in der Sache unbegründet zurückgewiesen. Da die Klage fristgerecht erhoben worden ist, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken.

21 Die Klage hat keinen Erfolg, da die Rücknahme der Einstellungsernennung des Klägers zum Zollanwärter wegen arglistiger Täuschung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG gerechtfertigt ist.

22 Die Maßnahme weist keinen Verfahrensfehler auf. Der Kläger hatte entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit, sich vor der Rücknahme seiner Ernennung zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern. Davon hat er auch Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinander gesetzt.

23 Die Rücknahme der Ernennung ist im Widerspruchsbescheid zutreffend begründet worden. Darauf wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

24 Ergänzend ist im Hinblick auf den Klagevortrag auszuführen, dass der Kläger die Frage nach seinem Alkoholkonsum anlässlich der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung unrichtig beantwortet hat. Er hat die Frage nämlich durch das Ankreuzen des Nein-Kästchens verneint, ohne nähere Angaben zu Art und Umfang des von ihm selbst in der Widerspruchsbegründung eingeräumten gelegentlichen Alkoholkonsums zu machen. Diese Unterscheidung war ihm bewusst, wie die differenzierte Beantwortung der Frage Nr. 14 zum Rauchen belegt. Hier hatte der Kläger die Frage zwar ebenfalls verneint, jedoch angegeben, mit dem Rauchen aufgehört zu haben, nur etwa 6 Zigaretten täglich geraucht zu haben. Damit hätte der Kläger von seinem Standpunkt aus auch auf die Frage nach dem Alkoholkonsum entsprechend differenziert antworten müssen. Genau dies hat er nicht getan. Die Frage kann auch nicht dahin verstanden werden, sie gelte ausschließlich dem täglichen Alkoholkonsum. So ist die Frage gerade nicht gestellt, da sie auf den regelmäßigen, nicht aber den täglichen Alkoholkonsum abstellt. Regelmäßig wird Alkohol aber auch schon dann konsumiert, wenn z. B. nur alle 2 oder 3 Tage getrunken wird. Nur für den Fall des bejahten regelmäßigen Alkoholkonsums wird ergänzend nach der täglichen Trinkmenge gefragt. Diese Frage hätte dann - vom Standpunkt des Klägers aus - differenziert beantwortet werden müssen, dass er eben nicht täglich trinke. Genau diese Präzisierung ist vom Kläger jedoch bewusst unterlassen worden.

25 Die Zeugin Dr. A hat zudem eidesstattlich versichert, sie sei auch mit dem Kläger wie bei anderen Probanden auch die Fragen des vom Kläger ausgefüllten Fragebogens mündlich durchgegangen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger den Umfang seines Alkoholkonsums und die Art der Getränke näher erläutern müssen. Die Frage nach dem Alkoholkonsum wie auch die Fragen nach dem Rauchen, der Einnahme von Medikamenten oder Drogen machten offenkundig und leicht erkennbar, dass das private Verhalten gerade insoweit offen zu legen war, wie es mit möglichen Suchtpotenzialen zu tun hatte.

26 Des Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin, Rehabilitationswesen, Suchttherapie Dr. H Y Landesverband gegen die Suchtgefahren e.V. vom 26. Juni 2003, dass der erhöhte MCV-Wert anlässlich der Einstellungsuntersuchung einen diskreten Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch gegeben hat. Zumindest hatte der Wert Anlass dazu geben können, durch weitere Laboruntersuchungen und suchtspezifische Testungsdiagnostik eine Alkoholproblematik auszuschließen. Der Kläger hat derartige Nachforschungen durch seine Art der Beantwortung nach dem Alkoholkonsum jedoch von vornherein abgeschnitten und vereitelt. Weil er regelmäßig keinen Alkohol zu sich genommen haben wollte, obwohl das Gegenteil der Fall war, sah die Amtsärztin keinen Anlass, dem erhöhten MCV-Wert dahin Bedeutung zu schenken, dass sie den Ursachen dafür nachging. Hätte der Kläger die Frage nach dem Alkoholkonsum richtig beantwortet, wäre die Amtsärztin ohne nähere Nachforschungen, Untersuchungen und Befragung des Klägers nicht zur Aussage gelang, die gesundheitliche Eignung für die Einstellung bestehe uneingeschränkt. Diese Aussage wäre allein aufgrund der Untersuchung am 19. April 2002 in dieser Form nicht getroffen worden.

27 Weiter führt der Gutachter Dr. H glaubhaft und nachvollziehbar aus, der Kläger habe mit Sicherheit bereits im April 2002 regelmäßigen Alkoholkonsum betrieben. Die Ereignisse vom November 2002 machten unter Einbeziehung suchtmedizinischer Erfahrungen deutlich, dass dem Kläger schon im April 2002 sein problematisches Trinkverhalten bez. sein unangemessenes Konsumverhalten aufgefallen ist. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser fachärztlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers und der zutage getretenen objektiven Tatsachen. Schließlich ist der Kläger schon am 17. September 2002 mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,88 Promille hervorgetreten. Wenn der Kläger seinerzeit angab, vorher nur 2 Bier getrunken zu haben, kann dies bei einem derart hohen offenkundig nicht zutreffen. Vielmehr lässt dieses um 5:20 Uhr erfolgte Feststellung nur den Schluss zu, dass der Kläger zuvor wesentlich mehr Alkohol zu sich genommen hatte.

28 Damit bestätigt sich die Richtigkeit der Angaben des früheren Klägerbevollmächtigten zur Alkoholabhängigkeit des Klägers, nach denen die schon etwa 2 Jahre vor der Einstellungsuntersuchung bestanden hat. Jedenfalls hat sie am 19. April 2002 bestanden, wie der frühere Klägerbevollmächtigte ausdrücklich behauptet hatte. Für welchen davor liegenden Zeitraum diese Behauptung zutrifft, kann hier allerdings dahin stehen, da es darauf nicht ankommt. Insoweit ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nie näher erklärt hat, wieso sein früherer Bevollmächtigter zu dieser angeblich völlig unrichtigen Einlassung gekommen ist. Insoweit hat der Kläger seiner Obliegenheit, an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken (§ 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO), weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren genügt. Dies gilt auch für die Weigerung, die Ärzte der Fachklinik Z von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Beklagten zu befreien. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger ohne nachvollziehbaren Grund geweigert, den Entlassungsbericht der Fachklinik vorzulegen. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner weiteren sachverständigen Begutachtung. Sie wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn zuvor alle anderen Aufklärungsmöglichkeiten durch die Vorlage schon erstellter Gutachten, ärztlicher Berichte hätten ausgeschöpft werden können. Dies hat der Kläger vereitelt. Folglich geht dies auch zu seinen Lasten.

29 Die Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. H werden bestätigt durch das amtsärztliche Gutachten vom 14.1.2003. Die dort aufgeführten ärztlichen Diagnosen anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Fachklinik Z macht im Übrigen deutlich, dass der Kläger wohl auch die Fragen Nr. 13 und 16 falsch beantwortet hat, jedenfalls auch insoweit der Amtsärztin kein hinreichend zutreffendes Bild über seine gesundheitliche Verfassung in Bezug auf die abgefragten Sachverhaltsbereiche geliefert hat.

30 Die vom Kläger zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen vermögen den vorstehend festgestellten Sachverhalt nicht zu entkräften, noch stellen sie ihn in einem dem Kläger günstigen Sinne dar. Die Bescheinigung des Arztes Dr. Q vom 21.12.2004 bescheinigt lediglich, dass er vor dem 8. November 2002 keine Alkoholerkrankung diagnostiziert hatte. Das schließt aber nicht aus, dass eine solche Erkrankung vorher gleichwohl vorgelegen hatte. Eine derartige Behauptung stellt die ärztliche Bescheinigung jedoch nicht auf. Die den Kläger betreffenden Unterlagen über eine bei ihm 1998 erfolgte Operation sind ohne Bedeutung, da sie keine Rückschlüsse auf die persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers nahezu 4 Jahre später zulassen. Die Bescheinigung von Dr. I vom 13. Juli 2000 ist aus den gleichen Gründen irrelevant, weil sie zeitlich zu weit vor dem April 2002 liegt Zudem bezieht sie sich lediglich auf den Zeitraum bis Juni 1999. Den letzten persönlichen Kontakt hatte er im Februar 2001 mit dem Kläger. Daher ist auch seine Bescheinigung vom 8. Oktober 2004 nicht geeignet, den im April 2002 bereits vorliegenden erheblichen und auch regelmäßigen Alkoholkonsum des Klägers auszuschließen.

31 Der Kläger hat auch arglistig gehandelt, wie im Widerspruchbescheid ausgeführt. Der Kläger wusste um die Bedeutung der ihm gestellten Fragen und deren Relevanz für seinen Einstellungswunsch bei der Beklagten. Ihm war klar, dass nur die Bejahung seiner gesundheitlichen Eignung die Realisierung des Einstellungswunsches befördern konnte. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im April 2002 geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) gewesen wäre. Legt man seinen Vortrag zugrunde, folgt dies schon daraus, dass er seinerzeit nicht alkoholkrank gewesen sein will. Aber auch bei seinerzeit schon bestehenden Alkoholkrankheit wird dadurch allein keine Geschäftsunfähigkeit ausgelöst. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger der Amtsärztin durch sein Verhalten keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Annahme geboten hat, sein Verhalten und seine Erklärungen also so in Erscheinung traten, wie dies für einen geschäftsfähigen Menschen üblich ist. Im Übrigen würde der Kläger die Beweislast für einen Sachverhalt tragen, der seine Geschäftsunfähigkeit begründen sollte. Weitere Ermittlungen dazu erübrigen sich aber schon deshalb, weil er nicht einmal den Entlassungsbereich der Fachklinik Z vorgelegt noch die ihn dort behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat.

32 Die Täuschung anlässlich der Einstellungsuntersuchung ist auch ursächlich geworden für die spätere Einstellungsernennung. Sie wäre jedenfalls nicht in dem Verfahren zustande gekommen, wie es hier zur Ernennung geführt hat, da seitens der Amtsärztin oder der Beklagten zumindest weitere Nachforschungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers, seinem Verhalten, seiner Einstellung zur Suchtproblematik erfolgt wären. Geht man davon aus, dass der Kläger damals alkoholabhängig war oder doch regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert hatte, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Einstellung des Klägers bei dieser Sachlage abgelehnt worden wäre. Ob der Kläger nach intensiverer Befragung durch die Amtsärztin oder die Beklagte, weiteren Aufklärungsmaßnahmen etc. womöglich doch noch eingestellt worden wäre, ist für die Kausalität der hier erfolgten Täuschung auf die konkret zurückgenommene Ernennung unerheblich.

33 Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

35 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO).

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