VG Frankfurt 3. Kammer, 2005-05-20, 3 CK 929/05.S

3 CK 929/05.STribunal administratif / 3e chambre20 mai 2005

Regest

Versäumt der Studienplatzbewerber die Frist des § 22 Vergabeordnung Hessen, so hat er keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität.

Texte intégral

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 CK 929/05.S — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-20

Aktenzeichen: 3 CK 929/05.S

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0520.3CK929.05.S.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 S 1 VergabeVO HE, § 22 VergabeVO HE

Leitsatz

Versäumt der Studienplatzbewerber die Frist des § 22 Vergabeordnung Hessen, so hat er keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der am 18.03.2005 sinngemäß gestellte Antrag,

2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Wirtschaftsrecht zum Sommersemester 2005 im ersten Fachsemester zuzulassen,

3 hat keinen Erfolg.

4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

5 Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier schon deshalb nicht mehr in Betracht kommen kann, weil die Antragstellerin - soweit ersichtlich - gegen den in dieser Angelegenheit erlassenen und vom 30. März 2005 datierenden Widerspruchsbescheid nicht rechtzeitig Klage erhoben hat, die Entscheidung der Antragsgegnerin also bestandskräftig geworden ist, bedürfte weiterer gerichtlicher Aufklärung und soll deshalb hier dahinstehen.

6 Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsrecht zum Sommersemester 2005 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazitäten zu haben.

7 Nach § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen vom 07. Juni 2001 (GVBl I Seite 292) sind Bewerbungen in aufnahmebeschränkten Studiengängen, soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Sommersemester bis zum 15.03. - hier also bis zum 15.03.2005 - zu stellen.

8 Erstmals im Widerspruchsschreiben vom 21. März 2005 rügte die Antragstellerin die unzureichende Kapazitätsauslastung. Dieses Schreiben, dem im Wege der Auslegung auch der Antrag der Antragstellerin entnommen werden kann, sie auf einen nicht ausgewiesenen Studienplatz zuzulassen, ging am 23. März 2005 bei der Antragsgegnerin ein und ist deshalb als verspätet anzusehen mit der Folge, dass der Antragstellerin schon deshalb ein Anspruch auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes außerhalb der Kapazität nicht zuerkannt werden kann.

9 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit dieser Regelung bestünden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die §§ 21, 22 Vergabeverordnung Hessen halten sich im Rahmen der Ermächtigung von § 7 Abs. 2, Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni 2000 (GVBl I Seite 297), durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zu regeln.

10 Es ist auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, dass derjenige, der die Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen, auf den § 22 Vergabeverordnung Hessen verweist, versäumt, von der Vergabe etwa vorhandener Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen ist. Denn die fristgerechte Bewerbung stellt eine subjektive, vom Studienbewerber durch eigene Bemühung erfüllbare Zulassungsvoraussetzung dar, zu deren Rechtfertigung es ausreicht, dass sie auf angemessene Weise einen wichtigen Gemeinwohlbelang schützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 25.02.1969 - BVerfGE 25, 236 (247) m. w. N.). Dies ist nach Auffassung des beschließenden Gerichts der Fall. Die Fristen in § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen haben erkennbar den Zweck, bereits zu Beginn des maßgeblichen Semesters eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren abschließen kann und gegebenenfalls den Kreis derjenigen überschauen kann, die Einwendungen gegen die Berechnung der Kapazität erheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - DVBl 1988, 406 ; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.09.1991 - NVwZ - RR 1992, 247 (248). Mit dem Gemeinwohlinteresse an einem geordneten Studienbetrieb wäre es nicht zu vereinbaren, wenn es kein Bewerbungsende gäbe und fortlaufend geprüft werden müsste, ob im Rahmen einer - gegebenenfalls im Berechnungszeitraum ständig zu aktualisierenden - Kapazitätsberechnung noch freie Studienplätze für Studienanfänger verfügbar sind (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 04. Dezember 2003 - Juris-Rechtsprechung).

11 Der Zulassungsantrag der Antragstellerin vom 12.01.2005 war lediglich auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität gerichtet; mit diesem Antrag rügte die Antragstellerin gerade nicht die Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität mit dem Begehren der Zuteilung eines der noch nicht vergebenen Studienplätze. Bei der Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb bzw. außerhalb der Kapazität handelt es sich um zwei selbständige Verfahrenswege (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - DÖV 2003, 730), sodass der Antrag vom 12.01.2005 für die Frage der Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen unergiebig ist.

12 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Da der Eilantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist der Auffangstreitwert in voller Höhe zu Grunde zu legen.

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