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1 E 5396/04•VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-04-27, 1 E 5396/04
1 E 5396/04Tribunal administratif / 1re chambre27 avr. 2005
Der Nachweis, dass der über die Hälfte große Teil einer Banknote vernichtet worden ist, kann nicht nur positiv durch den Nachweis des Verbleibs des vernichteten Notenteils geführt werden, sondern auch dadurch, dass ein anderer Geschehensablauf als derjenige der Vernichtung des Notenteils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht geführt worden.
Entscheidungsdatum: 2005-04-27
Aktenzeichen: 1 E 5396/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0427.1E5396.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 EGVtr, Art 3 EZBAbk
Der Nachweis, dass der über die Hälfte große Teil einer Banknote vernichtet worden ist, kann nicht nur positiv durch den Nachweis des Verbleibs des vernichteten Notenteils geführt werden, sondern auch dadurch, dass ein anderer Geschehensablauf als derjenige der Vernichtung des Notenteils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht geführt worden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz von Banknoten im Wert von 4.000,00 EUR. Einen diesbezüglichen Antrag vom 23.08.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2004 mit der Begründung ab, dass die eingereichten acht beschädigten Banknoten im Nennwert von je 500 EUR jeweils nicht größer als die Hälfte einer vollständigen Note seien. Der Nachweis für die Vernichtung des restlichen Notenteils sei nicht erbracht.
2 Hiergegen hat die Klägerin am 13.10.2004 Klage erhoben.
3 Sie trägt vor, ihr Mann habe am 22.08.2004 in Suizidabsicht Tabletten genommen. In seinem Wahn habe er darauf die gesamte Wohnungseinrichtung zerstört, in der Wohnung Feuer gelegt und sich die Pulsadern aufgeschnitten. Er habe die letzten Ersparnisse der Familie, den Betrag von 4.000 EUR, in einer Schale in der Küche verbrannt. Hierzu legt sie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zum Az 121 Js 63236/04 1.3 vor, die den behaupteten Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt und insbesondere ausführt, der Ehemann habe das in der Wohnung aufbewahrte Bargeld, insgesamt 4.000 EUR, an sich genommen und auf einem Teller auf dem Küchentisch verbrannt. Sie beruft sich ferner auf Fotos und Polizeiberichte aus dieser Ermittlungsakte.
4 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Ersatz für Banknoten in Höhe von 4.000,-- EUR zu leisten.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Die Beklagte trägt vor, dass sie beschädigte Banknoten nur umtausche, wenn der vorgelegte Notenteil größer als die Hälfte der vollständigen Note sei oder wenn der Nachweis erbracht werden könne, dass der Rest der Note vernichtet sei. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Klägerin habe beschädigte Banknoten vorgelegt, die kleiner als die Hälfte der vollständigen Noten seien. Diese Teile seien abgerissen und wiesen kaum Brandspuren aus. Aus dem Zustand der Teile lasse sich nicht schließen, dass der Rest verbrannt sei. Dazu habe die Klägerin Aschenreste vorgelegt, unter denen sich auch anderes als Notenmaterial befunden habe und die der Menge nach keinesfalls dem Brandrückstand von acht größeren Notenteilen der Stückelung 500 EUR entsprochen habe.
7 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.03.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte ein Konvolut Behördenakten (9 Blatt) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zum Az 121 Js 63236/04 1.3 bei gezogen.
8 Die Klage ist zulässig, insbesondere war ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich. Die Beklagte hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde, gegen deren Verwaltungsakte ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt werden muss (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 1 BBankG).
9 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Ersatz für die von ihr vorgelegten Reste von acht 500 EUR Banknoten leistet.
10 Nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank EZB/2003/4 vom 20.03.2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. EU Nr. L 78/16 v. 25.03.2003) tauschen die nationalen Zentralbanken - in Deutschland also die Deutsche Bundesbank (§ 3 BBankG) - schadhafte oder beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag um, wenn entweder mehr als 50% einer Banknote vorgelegt wird, oder wenn 50% oder weniger als 50% einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Die rechtliche Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses folgt aus dem Recht der Europäischen Zentralbank zur Ausgabe von Banknoten (Art. 106 Abs. 1 EGV) und der daraus folgenden Annexkompetenz, alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. Das Gericht ist deshalb für seine Entscheidung über die Klage an die Vorgaben des genannten Beschlusses gebunden, ohne dass es erforderlich ist, dessen Rechtsnatur näher zu bestimmen.
11 Die Klägerin hat der Beklagten ausweislich eines Fotos und der von der Klägerin vorgelegten Reste acht Abrisse der rechten unteren Ecke der 500,-- EURO Banknote vorgelegt, auf denen nur noch die Zahl "500" zu lesen ist. Diese Ecken sind, worauf die Zerfaserung an der Kante verweisen, eindeutig abgerissen, weisen jedoch an der Abrisskante auch Brandspuren aus. Weiterhin hat die Klägerin der Beklagten Aschereste vorgelegt. Diese Aschereste ergeben von ihrer Menge - und wie die Beklagte behauptet - von der Materialart her keinen eindeutigen Beweis dafür, dass es sich um die vollständige Asche der übrigen Teile der vorgelegten Banknoten handelt. Ein positiver Nachweis, dass die fehlenden Teile durch Verbrennen vernichtet wurden, kann also durch Vorlage der Brandrückstände nicht erbracht werden.
12 Ein hinreichender Nachweis ist aber auch in negativer Weise möglich. Er ist geführt, wenn ein anderer Geschehensablauf als der der Vernichtung der übrigen Bestandteile der Banknote mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen haben kann. Allerdings kann die Klägerin auch diesen Nachweis nicht führen.
13 Es spricht zwar viel dafür, dass der Ehemann der Klägerin, der sich ausweislich der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte an nichts erinnern kann, in dem psychischen Ausnahmezustand, in dem er sich zur Tatzeit zweifellos befand, die Banknoten zerstört hat. Dieser mögliche Geschehensablauf ordnet sich bruchlos in das übrige Verhalten des Ehemanns zur Tatzeit ein. Er legte ausweislich des staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisses mehrere Brände in der Wohnung, riss Möbeltüren ab, zerschlitzte Matratzen und Bettzeug und lies auch in anderer Weise eine blinde Zerstörungswut erkennen. Gleichwohl schließt das Ermittlungsergebnis einschließlich des Umstandes, dass die Tatbeteiligung eines Dritten ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, der nicht mit der Vernichtung der Banknotenteile endete, nicht zwingend aus. Denn obwohl die Zerstörungen, die der Ehemann der Klägerin angerichtet hat, ansonsten keine besondere Zielrichtung erkennen und ein spontanes Verhalten vermuten lassen, weisen die vorgelegten Banknotenreste doch Merkmale auf, die auf eine besondere Überlegung und Strategie im Verhalten hindeuten. So hat der Ehemann die Geldscheine nicht einfach nur in Brand gesetzt. Er hat vielmehr offensichtlich zunächst die linke untere Ecke jedes einzelnen Geldscheins so abgerissen, dass die Zahl "500" deutlich lesbar blieb. Diese Ecken weisen keinerlei Brandspuren auf bis auf leichte Verkohlungen an der Abrisskante. Die Ecken befanden sich, als Feuerwehr und Polizei am Tatort eintrafen, sorgfältig arrangiert auf einem Teller in der Küche, auf dem sich im übrigen unter anderen Gegenständen auch die Asche von verbranntem Papier befand. Dabei handelte es sich jedoch offenbar nicht oder nur teilweise um Aschereste verbrannter Geldscheine. Der Ehemann muss also trotz des Ausnahmezustands, in dem er sich befand, mit großer Überlegung vorgegangen sein und einen planvollen Aufwand getrieben haben, den er im Übrigen so nicht gezeigt hat. Es spricht zwar viel dafür, dass er mit diesem sorgfältigen Vorgehen die Klägerin besonders treffen und kränken wollte. Es kann aber ebenso gut auch sein, dass er das der Klägerin gehörende Geld nicht nur einfach zerstören, sondern sich dessen Wert aneignen wollte, indem er die abgetrennten Teile der Banknote irgendwo in der Wohnung verwahrte. Ein solcher Geschehensablauf scheidet auch nicht angesichts der Suizidabsicht des Klägers aus. Sein gesamtes Vorgehen lässt auch die Möglichkeit zu, dass er seine Suizidabsicht nicht durchgehend vom Zeitpunkt der Einnahme der Tabletten ab verfolgte, sondern in dem psychischen Ausnahmezustand, in den er anschließend geraten sein muss, auch noch andere Handlungspläne verfolgt haben kann. Das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft schließt dies nicht aus. Der Nachweis der Vernichtung kann deshalb durch den Ausschluss alternativer Geschehensabläufe nicht geführt werden.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
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