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10 E 3326/02•VG Frankfurt 10. Kammer, 2005-04-06, 10 E 3326/02
10 E 3326/02Tribunal administratif / Chamber 106 avr. 2005
Entscheidungsdatum: 2005-04-06
Aktenzeichen: 10 E 3326/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0406.10E3326.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 31.05.2002 und 23.07.2002 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die 1973 geborene Klägerin schrieb sich nach dem Erwerb der Fachhochschulreife im Juli 1997 zum Wintersemester 1998/99 für ein Studium der Informatik an der Fachhochschule Karlsruhe und zum Sommersemester 1999 für ein Studium der Informatik (Diplom) an der Fernuniversität Hagen ein. Die damals zuständige Behörde sah darin einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund.
2 Zum Wintersemester 1999/2000 schrieb sich die Klägerin für ein Studium der Informatik ein, diesmal allerdings in einem Bachelor-Studiengang an der Fernuniversität Hagen. Eine Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den erneuten Wechsel wurde nicht getroffen, da der Förderungsantrag aus anderen Gründen mit Bescheid vom 13.2.2000 abgelehnt wurde. Mit am 21.2.2000 bei dem Studentenwerk Dortmund eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin mit, dass sie ihrem Studium nicht habe nachkommen können, weil sie sich in stationärer Behandlung befunden habe, sie habe sich deshalb zum 18.2.2000 exmatrikuliert (Bl. 96 der Behördenakte). Auch deshalb habe der avisierte Fachrichtungswechsel nicht stattgefunden. In einem nervenärztlichen Attest bescheinigt ein Facharzt (am 8.7.2002, Bl. 12 Behördenakte) der Klägerin, sie sei im Sommer 1997 für zwei Monate in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen und habe sich danach in einer "psychisch ausgesprochen instabiler Situation" befunden. Spätestens seit Februar 1999 (Winter-Semester 1998/99) sei sie bei dem begutachtenden Arzt in ambulanter psychotherapeutischer und nervenärztlicher Behandlung gewesen, vom 22.03. bis 12.07.2000 erneut stationär.
3 Am 10.12. 2001 wandte sich die Klägerin an die Behörde des Beklagten und teilte mit, dass sie vom Winter-Semester 1998/99 bis Winter-Semester 2000 Informatik studiert habe. "Momentan" sei sie an der "FH Frankfurt" eingeschrieben. In dem Antragsschreiben vom 5.12.2001 (Bl. 3 Behördenakten) heißt es weiter, "da ich andere Förderungsmittel beantragen möchte, bitte ich Sie, mir einen Ablehnungsbescheid zuzusenden." Auf die Aufforderung von gleichen Tag, der Behörde folgende Unterlagen einzureichen: Bescheinigung nach § 9 BAföG für das Wintersemester 2001/02, Schilderung des schulischen und beruflichen Werdegangs, Begründung für den Fachrichtungswechsel und Nachweise über Im- und Exmatrikulation des Studiengangs Informatik, reagierte die Klägerin nicht. Spätestens am 22.5.2002 verfügte die Behörde darüber Kenntnis, dass die Klägerin für ein Studium der Sozialarbeit eingeschrieben sei. Am 3.7.2002 bescheinigte die Fachhochschule Frankfurt am Main, dass die Klägerin noch eingeschrieben sei ("seit Sommer-Semester 2000"). Daraus schloss die Behörde, dass die Klägerin zum Sommersemester 2000 ein Studium der Sozialarbeit an der Fachhochschule Frankfurt am Main aufgenommen habe.
4 Den Antrag auf weitere Förderung lehnte die Behörde des Beklagten mit Bescheid vom 31.5.2002 ab, da die Klägerin eine Begründung für den weiteren Fachrichtungswechsel nicht abgegeben hatte.
5 Dagegen richtete sich der Widerspruch (Widerspruchsschreiben vom 22.7.2002, Bl. 13 Behördenakte), den die Klägerin damit begründete, dass sie in Folge ihrer Alkoholkrankheit und weiterer psychischer Störungen mit ambulanter und stationärer Behandlung nicht in der Lage gewesen sei die vom Wintersemester 1998/1999 bis zum Sommersemester 2000 angekündigten Fachrichtungswechsel zu realisieren. Sie sei noch nicht einmal in der Lage gewesen ihr Studium aufzugeben. Sie fügte dem Widerspruch das bereits erwähnte fachärztliche Attest vom 8.7.2002 bei, in dem bescheinigt ist, dass sie bis 12.7.2000 (Sommer-Semester 2000) sowie vom 26.10. bis 18.12.2001 (Winter-Semester 2001/02) und vom 28.2. bis Ende Mai 2002 (Sommer-Semester 2002) in stationärer Behandlung gewesen ist. Sie sei auf Grund der Erkrankung in dem Zeitraum Winter-Semester 1998/99 bis Sommer-Semester 2000 nicht in der Lage gewesen, den damals avisierten Fachrichtungswechsel in die Tat umzusetzen.
6 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2002 als unbegründet zurück. Im Studium der Informatik habe die Klägerin zwei Fachrichtungswechsel vollzogen: von der Fachhochschule zunächst zur Universität (Diplom) und dann zur Universität (Bachelor), danach zum Studium der Sozialarbeit (FH). Die Informatik-Studiengänge hätten unterschiedliche Ausbildungsinhalte, -abschlüsse und jeweils eine andere Förderungshöchstdauer gehabt. Es könne dahinstehen, ob die Wechsel innerhalb der Informatik-Studiengänge nach § 7 Abs. 3 BAföG gerechtfertigt seien, jedenfalls habe kein wichtiger Grund für den Wechsel zu dem Sozialarbeiter-Studium vorgelegen.
7 Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 25.7.2002 zugestellt worden (Zustellungsurkunde). Dagegen richtet sich die mit am 30.8.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhobene Klage. Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass sie aus psychischen und physischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, rationale Perspektiven ihres Studiums und Lebens zu entwickeln, ihre Erkrankung habe ihr ein planvolles Vorgehen unmöglich gemacht. Die Klägerin hat eine ergänzende gutachtliche Äußerung (zu der vom 8.7.2002) vorgelegt (vom 7.10.2004, Bl. 91 f. der Gerichtsakte), in dem ihr bescheinigt wird, dass "es wirklich höchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar auszuschließen" sei, dass die Klägerin in dem bereits genannten Zeitraum "etwa über soviel kritische Selbstreflexion verfügte, ihre Fähigkeiten und Neigungen etwa hinsichtlich des Studiums (damals Informatik) richtig einzuschätzen." Sie sei weder in der Lage gewesen "die geforderten Leistungen zu erbringen, noch dazu in der Lage, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen, nämlich das Studium umgehend abzubrechen, bzw. das Studienfach zu wechseln."
8 Hinsichtlich der versäumten Klagefrist beantragt die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe während des Fristlaufes am 19.8.2002 einen heftigen Rückfall erlitten, aus dem sie nur mit fremder Hilfe herausgekommen sei (schriftliche Erklärung der Mutter der Klägerin vom 29.1.2003, Bl. 33 der Gerichtsakten). Da sie nicht in der Lage gewesen sei, von dem Bescheid des Beklagten Kenntnis zu nehmen, habe sie auch nichts über die Frist wissen und auch keinen Wiedereinsetzungsantrag stellen können. Erst am 28.8.2002 sei sie in der Lage gewesen, die Klage an das Verwaltungsgericht aufzusetzen, ihre Mutter habe diese dann gleich in den Briefkasten geworfen. Über die Vorgeschichte und Diagnose der komplexen Erkrankung der Klägerin wird insbesondere auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 2.4.2003 verwiesen. In dem bereits erwähnten ergänzenden Attest vom 7.10.2004 heißt es, "Rückfälle mit exzessiven Alkoholkonsum" führten typischerweise dazu, "dass Dinge wie der Eingang auch wesentlicher Post, nicht registriert werden und auch in wesentlichen Bereichen des alltäglichen Lebens die Dinge nicht mehr angemessen erledigt oder überhaupt kritisch hinterfragt werden" könnten.
9 Die Klägerin beantragt,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist, unter Aufhebung der Bescheide vom 31.5.2002 und 23.7.2002 den Beklagten zu verpflichten, ihr trotz des Fachrichtungswechsels zu dem Studium der Sozialarbeit Ausbildungsförderung zu gewähren.
10 Der Beklagte hatte bereits zuvor beantragt,
die Klage "als unzulässig und unbegründet" abzuweisen.
11 Der Klägerin sei es nicht gelungen Gründe für eine Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen. Sie habe nicht erklären können, weshalb sie wohl in der Lage gewesen sei, sich für drei verschiedene Studiengänge der Informatik einzuschreiben, den bereits geplanten Fachrichtungswechsel zum Studium der Sozialarbeit jedoch nicht habe vornehmen können. Das ärztliche Attest vom 8.7.2002 belege nicht das Unvermögen der Klägerin, nicht erkennen zu können, dass sie das Studium abbrechen müsse statt sich wiederholt zu immatrikulieren.
12 Zum Sachverhalt sei richtig zu stellen, dass die Klägerin zwar erst seit dem Winter-Semester 2000/01 an der Fachhochschule Frankfurt eingeschrieben sei. Insgesamt sei sie aber vier Fachsemester für den "Bereich" Informatik eingeschrieben gewesen, weil sie im Sommersemester 2000 wahrscheinlich noch an der Fernuniversität Hagen eingeschrieben gewesen (Bl.3 der Behördenakte). Auf die Einschreibung im Sommersemester komme es jedoch nicht an, weil der Klägerin aus anderen Gründen Ausbildungsförderung nicht zustehe, denn selbst wenn der Fachrichtungswechsel gerechtfertigt gewesen wäre, hätte die Klage keinen Erfolg.
13 Unter Abzug des Winter-Semester 2001/02 und des Sommer-Semester 2002 sei die Klägerin im Wintersemester 2004/05 im 7. Fachsemester gewesen. Sie habe erstmals am 10.12.2001 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Dezember 2001 bis August 2002 beantragt, in dieser Zeit sei sie aber beurlaubt gewesen. Ausbildungsförderung stehe ihr für diese Zeit nicht zu.
14 Um für den Bewilligungszeitraum September 2002 bis August 2003 (3. und 4. Fachsemester) ein Recht auf Förderung zu haben, müsse eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 3 BAföG vorgelegt werden, weil die Klägerin ihr Studium im 1. und 2. Fachsemester offenbar nicht betrieben habe.
15 Für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 (5. und 6. Fachsemester) sei ebenfalls eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorzulegen. Nach Aktenlage habe die Klägerin den Leistungsstand eines Fachsemesters erreicht. Das entspreche nicht einem ordentlichen Studium, eine Förderung sei deshalb zu versagen.
16 Für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis Februar 2005 (7. Fachsemester und Ende der Förderungshöchstdauer) sei eine Förderung nach § 9 i.V.m. § 48 BAföG ausgeschlossen.
17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid, den weiteren Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte.
18 Die Kammer hat den Rechtsstreit unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 22.1.2004 übertragen.
19 Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.7.2004 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erteilt.
20 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten darf ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden; auf Grund der Übertragung darf der Einzelrichter entscheiden (§ 6 Abs. 1 VwGO).
21 Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist ist zwar nicht gewahrt, es bestand aber Veranlassung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Wiedereinsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die verspätete Übersendung des Klageschriftsatzes an das Verwaltungsgericht ist jedoch unverschuldet. Die Klägerin war auf Grund ihrer Erkrankung und des wenige Tage zuvor stattgefundenen Rückfalls nicht in der Lage sich des Eingangs des Widerspruchsbescheides und des Fristlaufs für die Klagefrist soweit bewusst zu werden, dass sie adäquat handeln konnte und die Klage (wenige Tage) früher erhebt. Die ärztlichen Atteste, die das Krankheitsbild und die dadurch bewirkten Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur ausführlich schildern, sind hinreichend, in sich widerspruchsfrei und lassen auf das bescheinigte Ergebnis schließen.
22 Die Klage ist auch begründet, denn die Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialarbeit ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt; in diesen Fällen hat das Gericht die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das ist hier nicht der Fall, weshalb das Gericht die Behörde zu verpflichten hat, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
23 Zwar ist das Gericht durch die Verwaltungsgerichtsordnung verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) und des dadurch bestimmten Gegenstandes der Klage alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen festzustellen. Das verbietet sich jedoch bei Ermessensentscheidungen, weil sonst in unzulässiger Weise der zuständigen Behörde vorgegriffen würde, was letztlich zu einer Verletzung des (aus Art. 71 und 126 Hessische Verfassung, Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz - GG abgeleiteten) Gewaltenteilungsgrundsatzes führte. Die Spruchreife fehlt aber auch dann, wenn es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, für eine abschließende Entscheidung aber noch weitere erhebliche Ermittlungen und rechtliche Überlegungen erforderlich sind. Zumindest das letztere ist hier der Fall.
24 Nach den ärztlichen Attesten vom 8.7.2002 und 7.10.2004 hat die Klägerin nicht die Einsichtsfähigkeit besessen, statt sich für die diversen Studiengänge einzuschreiben von einem Studium überhaupt abzusehen. Es ist auch höchst zweifelhaft, ob die Klägerin in der Zeit ihrer Studiengänge der Informatik i.S. der Ausbildungsförderungsvorschriften studiert hat. Für diese Annahme spricht auch ihr an das Studentenwerk Dortmund gerichtete Ersuchen (Bl. 95 Behördenakten) ihr die "Rückzahlungsmodalitäten" hinsichtlich des abgebrochenen Winter-Semester 1999/2000 mitzuteilen. Gewissheit mag zwar bestehen, dass die Klägerin für Studiengänge eingeschrieben gewesen ist, ob sie allerdings tatsächlich studiert hat, ist zweifelhaft, weil die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie auf Grund ihrer Erkrankung objektiv nicht zu einem ordnungsgemäßen Studium in der Lage war. Die persönliche Studierfähigkeit i. S. einer gesundheitlichen Eignung ist jedoch Voraussetzung für das Studieren einer Fachrichtung und demgemäß auch Voraussetzung eines Fachrichtungswechsels. Es ist deshalb erforderlich hinreichend sicher festzustellen, ob die Klägerin jemals studiert hat, wenn ja wie lange und ob sie jemals die Fachrichtung bzw. wie oft sie diese gewechselt hat.
25 Wie die Behörde zutreffend ausgeführt hat, setzt das geltend gemachte subjektive Recht auf Ausbildungsförderung ab dem fünften Semester des Studiums der Klägerin voraus, dass der Beklagte nach § 48 Abs. 2 BAföG verpflichtet ist, die spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zuzulassen. Eine solche Verpflichtung besteht nach der genannten Bestimmung nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG um zwei Semester rechtfertigen. Dazu ist jedoch nötig hinreichend sicher festzustellen, ob sich die Klägerin im Wintersemester 2003/04 tatsächlich im 5. Fachsemester befunden hat. Daran bestehen ernstliche Zweifel, nachdem die Klägerin nach den zu den Gerichtsakten gereichten Bescheinigungen des Fachbereichs das Grundlagenseminar 1, 2, 3 und 4 im Winter-Semester 2002/03 (Seite 9, 10, 11 und 12 des Studienbuches) absolviert hat (die Bescheinigung für das Grundlagenseminar 1 datiert vom 1.7.2004), zwei weitere Lehrveranstaltung für das Sommer-Semester 2003 sind zwar ausgefüllt, aber nicht bescheinigt worden, eine Bescheinigung ist zwar unterschrieben, enthält aber kein Datum und keinen Stempel (wie die anderen), lediglich eine Bescheinigung enthält die äußerlichen Merkmale mit Datum, Stempel und Unterschrift. Für das Winter-Semester 2003/04 sind zwei Lehrveranstaltungen bescheinigt mit jeweils 2 Semesterwochenstunden, für das Sommer-Semester 2004 sind ebenfalls nur zwei Lehrveranstaltungen mit jeweils zwei Wochenstunden bescheinigt.
26 Zu welchen Schlüssen diese Umstände die Behörde bewegen, da sie diesen Sachverhalt bisher nicht festgestellt hat, ist derzeit nicht feststellbar. Falls die Behörde zu dem Schluss kommt, die Klägerin habe studiert aber nicht in ausreichendem Maße, müßte sie die Frage beantworten, ob die festgestellten Tatsachen zu der rechtlichen Schlußfolgerung "schwerwiegender Gründe" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG führen, und ob sie die spätere Vorlage der entsprechenden Bescheinigung nicht zulassen müßte.
27 Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dem Beklagten waren die Kosten vollständig aufzuerlegen, weil der gerichtliche Ausspruch einer Neubescheidung kein Teil-Unterliegen der Klägerin darstellt. Eine derartige - wenn auch weit verbreitete - Ansicht ist zu Recht kritisiert worden. Diese juristische Streitfrage kann aber letztlich dahin stehen, weil in diesem Fall auch § 155 Abs. 4 VwGO zum Zuge käme. Der Beklagte hat nämlich die mangelnde Spruchreife zu vertreten, weil er sowohl Ermittlungen wie auch Erwägungen unterlassen hat, die nach der Rechtslage von ihm zu treffen bzw. anzustellen gewesen wären.
28 Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).
29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO geboten.
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