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2 M 5241/03.AF•VG Frankfurt 2. Kammer, 2005-03-22, 2 M 5241/03.AF
2 M 5241/03.AFTribunal administratif / 2e chambre22 mars 2005
Gegen den Vollzug eines rechtskräftigen Urteils, welches auf ein Abschiebungshindernis erkennt, hat das für den Vollzug zuständige Bundesamt ein Wahlrecht, ob es auf dem Wege des Widerrufs oder mit der Vollstreckungsabwehrklage hiergegen vorgeht.
Entscheidungsdatum: 2005-03-22
Aktenzeichen: 2 M 5241/03.AF
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0322.2M5241.03.AF.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 73 Abs 3 AsylVfG 1992, § 167 VwGO, § 767 ZPO
Gegen den Vollzug eines rechtskräftigen Urteils, welches auf ein Abschiebungshindernis erkennt, hat das für den Vollzug zuständige Bundesamt ein Wahlrecht, ob es auf dem Wege des Widerrufs oder mit der Vollstreckungsabwehrklage hiergegen vorgeht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin wendet sich auf dem Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen den Vollzug eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2001.
2 Der Klage liegt ein Asylverfahren eines irakischen Staatsangehörigen zu Grunde, der am 27.03.2000 auf dem Flughafen Frankfurt am Main seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Mit Bescheid vom 31.03.2000 wies das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und das Bundesgrenzschutzamt Mitte/Flughafen verweigerte dem Beklagten die Einreise. Mit Beschluss vom 17.04.2000 gestattete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Beklagten antragsgemäß die Einreise.
3 Der Beklagte verfolgte sein Asylbegehren im Hauptsacheverfahren weiter, in dem am 08.11.2001 die mündliche Verhandlung anberaumt wurde. In der mündlichen Verhandlung gab der Beklagte unter Aufgabe seines bisherigen Vorbringens an, dass er ab dem Jahre 1992 Berufssoldat gewesen sei und zunächst zu dem Schutz von Objekten innerhalb einer Spezialabteilung des Staates eingesetzt gewesen sei. Ab Juni 1999 sei er in das "Amt für Spezialsicherheit" versetzt worden und habe zuletzt Dienst im "Komitee für Hinrichtungen" versehen. Diese Einheit habe Hinrichtungen vorgenommen. Er habe dies auf Dauer nicht ertragen können und sei geflohen.
4 Mit Urteil vom 08.11.2001 stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter ein, da der Beklagte insoweit seinen Antrag zurückgenommen hatte. Unter Ablehnung der Klage im Übrigen - insbesondere Feststellungen von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG - verpflichtete das Verwaltungsgericht die Klägerin festzustellen, dass Hindernisse i.S.d. § 53 AuslG in der Person des Klägers nach Jordanien und Irak vorliegen.
5 Den Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten vom 10.12.2001 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2003 (10 UZ 3229/01.A) ab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde rechtskräftig.
6 Mit Schriftsatz vom 18.09.2003, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 29.09.2003, erhob die Klägerin - das Bundesamt - Vollstreckungsabwehrklage, weil der vollstreckbare Anspruch erloschen bzw. entfallen sei. Nach Rechtskraft des Urteils habe sich die Lage im Irak geändert. Das vormals herrschende Regime sei durch den von den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich geführten Krieg, der am 20.03.2003 begonnen habe, nicht mehr an der Macht. Da das damalige Regime, vor dem der Beklagte geflohen sei, nicht mehr an der Macht sei, könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass ihm bei einer Rückkehr die Gefahr der Todesstrafe drohe. Somit liege ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2 AuslG nicht mehr vor. Die Klage sei auch zulässig, da nach einer in der Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung es dem Bundesamt unbenommen sei, entweder der im rechtskräftigen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung zunächst nachzukommen und (dann) die gewährte Rechtsstellung später durch Widerruf zu entziehen oder aber umgehend Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Die Klage sei auch geboten, da die Klägerin die Erfüllung des Verpflichtungsurteils nicht einfach unter Hinweis auf die Veränderung der Sachlage verweigern dürfe. Es bedürfe vielmehr der Aufhebung des unbedingten Leistungsbefehls durch die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage.
7 Die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2003, Az.: 2 E 1969/00.A (2), für unzulässig zu erklären.
8 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beklagte weiterhin schutzbedürftig sei, weil er auf Grund seiner Verstrickungen in die vom vormaligen Regime ausgeübten Repressalien und Menschenrechtsverletzungen durch das von den Vereinigten Staaten nunmehr gestützte gegenwärtige Regime verfolgt werde. Dem Beklagten drohe nunmehr auf Grund dieses Tuns eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit durch das neue gegenwärtige Regime.
10 In der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2005 hat der Beklagte ergänzend angegeben, dass er hinsichtlich seiner Angaben - Mitwirkung an Hinrichtungen und Verschleppung von Frauen auf Geheiß des Uday Hussein - bei der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2001 missverstanden worden sei. Er kenne diese Handlungen nur vom Hörensagen seiner Kameraden. Tatsächlich sei er Mitglied einer Spezialeinheit gewesen, die sich mit dem Personenschutz von hochrangigen Regimeführern befasst habe.
11 Mit Beschluss vom 25.01.2005 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
12 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die bei gezogene Akte zum Klageverfahren 2 E 1969/00.A (2), die Akte zum Eilverfahren mit dem Az.: 2 G 1967/00.A (2) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2005 und die Niederschrift des Verkündungstermins vom 22.03.2005 Bezug genommen.
13 Die Klage ist zulässig und insbesondere als Vollstreckungsabwehrklage statthaft. Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass sie auf dem Wege des Widerrufs gem. § 73 Abs. 3 AsylVfG oder auf dem Wege einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO der - ihrer Auffassung nach - veränderten Sachlage Rechnung tragen soll, findet in der Rechtsprechung Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich dem Bundesamt ein Wahlrecht eingeräumt, auf welchem Wege der veränderten Sachlage Rechnung getragen werden soll (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, Seite 174 ff.).
14 Gleichwohl ist die Klage nicht begründet, da nach der Auffassung des Gerichts trotz der veränderten Sachlage im Irak - Beseitigung des Regimes Saddam Husseins und der Herrschaft der Baath-Partei - nach wie vor ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person des Beklagten vorliegt.
15 Gem. § 767 ZPO, der über § 167 VwGO Anwendung findet, ist die Vollstreckungsabwehrklage namentlich nach § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, als Gründe für eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage insoweit zu berücksichtigen sind, sofern sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfristen nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Dies ist vorliegend der Fall, da es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 08.11.2001 ankommt, sondern die dem Urteil zu Grunde liegende mündliche Verhandlung, in der die entsprechenden Einwendungen hätten vorgebracht werden können. Dies war der Klägerin aber weder in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2001 noch bis zum Ablauf der Frist der Zulassungsbeschwerde am 15.12.2001 möglich, da sich die Sachlagenänderung erst in Folge des Angriffs der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs auf den Irak nach dem 20.03.2003 abzuzeichnen begann. Die Klägerin ist daher mit ihren Einwendungen gegen die Vollstreckung auf Grund einer geänderten Sachlage nicht ausgeschlossen.
16 Zur Überzeugung des Gerichts kann sie sich hinsichtlich des Beklagten und dessen persönlicher Verfolgungsgefährdung bei einer Rückkehr in den Irak allerdings nicht auf den Wegfall der Schutzbedürftigkeit gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG berufen, da der Beklagte nach wie vor des Schutzes bedarf.
17 Bei der Bestimmung der Verfolgungsgefährdung dem nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzten Schadenseintritt hinsichtlich der dort aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, die zudem hinreichend konkret und individualisiert an diesem Maßstab eintreten würde, geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte tatsächlich Mitglied eines Hinrichtungskommandos im Irak war und zumindest Beihilfehandlungen für die bekannten Verbrechen des Uday Hussein geleistet hat. Der Beklagte hat nunmehr diese Tathandlungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2005 zwar in Abrede gestellt, das Gericht vermag ihm gleichwohl darin nicht zu folgen, weil er bereits in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2001 eine umfangreiche arabischsprachige Einlassung dem Gericht übersandt hat, in dem er seine Zugehörigkeit zu dieser Einheit beschrieben, die dann dem Gericht Anlass zu weiteren Fragen in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, welche von dem Beklagten auch im Zusammenhang und unter Schilderung der Tatbeiträge im einzelnen bestätigt wurde. Insoweit geht das Gericht trotz Veränderung der Sachlage davon aus, dass der Beklagte als herausgehobener Anhänger des beseitigten Regimes im Irak und als identifizierbares Mitglied dieser Einheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ziel zumindest privater Rachehandlungen sein kann und deswegen einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben bei einer Rückkehr derzeit ausgesetzt ist. Hierfür sprechen die in der mündlichen Verhandlung erörterten Stellungnahmen von ..., zur "Verfolgungssituation ehemaliger Anhänger Saddam Husseins" vom 18.10.2004 und die Auskunft von ... "Situation ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei (Racheakte, Blutrache, Arbeitsplatz)" vom 07.12.2004. Aus diesen Berichten geht hervor, dass es im Jahre 2003 und auch fortfolgend im Jahre 2004 zu einer erheblichen Anzahl von Mordtaten gegen ehemalige Anhänger des Regimes gekommen ist, wobei die Mordopfer örtlich bekannte Baath-Funktionäre waren, zudem nicht durchweg - soweit feststellbar - besonders exponierte. Es kann nach diesem Bericht derzeit nicht festgestellt werden, ob diese Verbrechen tatsächlich weniger stattfinden oder nur aus dem Fokus der Berichterstattung gerückt sind (...). Auch der weiter heranzuziehende Bericht spricht von Verfolgungshandlungen, stuft diese allerdings erheblich zurückhaltender ein (...). Insgesamt muss festgestellt werden, dass auf Grund der unübersichtlichen, widersprüchlichen und insgesamt angesichts der dynamischen Verhältnisse im Irak doch recht dürftigen Nachrichtenlage zu einer Sonderfrage, wie die Vorliegende zu bezeichnen ist, eine fundierte Prognose schwer zu begründen ist. Das Gericht hat aber von einer weiteren Auskunftseinholung abgesehen, weil nicht ersichtlich ist, welche Institution hierzu sachkundig Auskunft gegen kann, denn insbesondere das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass auf Grund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit außerhalb des bewachten Botschaftsgebietes Auskünfte derzeit nicht erteilt werden können. Bei dieser Sachlage kommt daher das Gericht zu der Beurteilung, dass in der Person des Beklagten wegen seiner exponierten Stellung als Regimeanhänger und Mitglied der oben beschriebenen Sondereinheit nach wie vor eine erhebliche, konkrete und den Beklagten in individualisierbarer Weise betreffende Gefahr für seinen Leib, Leben und Freiheit bei einer Rückkehr in den Irak besteht.
18 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen,
19 § 154 Abs. 1 VwGO.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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