VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-03-02, 1 G 6775/04

1 G 6775/04Tribunal administratif / 1re chambre2 mars 2005

Texte intégral

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 6775/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-02

Aktenzeichen: 1 G 6775/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0302.1G6775.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26.11.2004 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2004 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einem Visum zum Zwecke des Studiums befristet vom 05.02. bis 04.05.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24.04.2002 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des Studiums. Ihm wurde darauf hin am 05.06.2002 eine bis zum 04.06.2003 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

2 Am 06.01.2003 teilte das Polizeipräsidium Südosthessen der Antragsgegnerin mit, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern anhängig sei. Am 29.04.2003 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dessen Entscheidung im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren ausgesetzt wurde. In der Folgezeit wurden dem Antragsteller Bescheinigungen nach § 69 Abs. 3 AuslG a. F. erteilt.

3 Mit Urteil der 5. Großen Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichtes Hanau vom 08.10.2004 wurde der Antragsteller wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Über die vom Antragsteller eingelegte Revision ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

4 Mit Verfügung vom 11.11.2004 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, stellte fest, dass der Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 46 Nr. 2 AuslG a. F.. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Hanau ergebe, sei dem Antragsteller ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland vorzuhalten. Die Tathandlung habe für das Opfer zu erheblichen Folgewirkungen geführt. Außerdem habe der Antragsteller noch zwei weitere Male versucht, sexuelle Handlungen an Minderjährigen auszuführen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung führt die Antragsgegnerin aus, die Ausweisung sei notwendig, um weitere Straftaten und somit eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen abzuwehren. Der Antragsteller könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass die Straftat kurz nach der Einreise erfolgt sei, zu einem Zeitpunkt zu dem er sich an die kulturellen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht angepasst habe. Gerade weil der Antragsteller kulturell nicht angepasst gewesen sei, hätte er sich bei der Ausübung sexueller Handlungen eher zurück halten müssen. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass diese massive Form des sexuellen Übergriffs bei Kindern nicht toleriert werden könne. Hinzu komme, dass der Antragsteller aus einem islamischen Land komme, in dem solche Handlungen gegenüber Kindern und jungen Frauen streng geahndet würden. Darüber hinaus sei aber auch schon bereits bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt worden, dass der Antragsteller aus einem anderen Kulturkreis stamme. Die Ausweisung sei auch deshalb erforderlich, um eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer auszuüben und diese von der Begehung solcher Straftaten zurückzuhalten. Das private Interesse des Antragstellers an seinem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung seines Studiums müsse hinter den Interessen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückkehren. Dem Antragsteller sei eine Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung seines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden. Allerdings sei es ihm erst nach zwei Jahren gelungen, sein angestrebtes Studium aufzunehmen, da zuvor ein umfangreiches Sprachstudium notwendig geworden sei und er zunächst keine Zulassung zu dem von ihm angestrebten Studiengang erhalten habe. Erst zum Wintersemester 2004/2005 habe er mit dem Studium beginnen können, so dass er jetzt erst seit ca. 2 Monaten studiere. Ihm sei es zuzumuten, dass gerade erst begonnene Studium abzubrechen und seine Ausbildung im Heimatland zu betreiben. Sofern es ihm nicht mehr möglich sein sollte, in seinem Heimatland ein Studium aufzunehmen, da er dort exmatrikuliert sei, sei es gleichwohl nicht zwingend erforderlich, das Studium in Deutschland zu betreiben, da er auch in seinem Heimatland eine andere Ausbildung anstreben könne. Die Straftat des Antragstellers wiege so schwer, dass seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet nicht hingenommen werden könne. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Antragsteller nicht. Auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Antragsteller habe bis zu seinem 23. Lebensjahr in seiner Heimat gelebt und dort eine Ausbildung begonnen. Seine kurze Aufenthaltsdauer in Deutschland stelle keinen Grund dar, von seiner Ausweisung abzusehen. Es seien auch keine schutzwürdigen persönlichen wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet festzustellen, die es rechtfertigen würden von der Ausweisung abzusehen. Der Antragsteller lebe bei der Familie seines älteren Bruders, der sich verpflichtet habe, den Unterhalt sicher zu stellen. Ähnliche persönliche Bindungen habe der Antragsteller zu seinen im Heimatland lebenden Eltern und Geschwistern. Die persönlichen Bindungen zur Familie des Bruders seien nicht schutzwürdig. wirtschaftliche Bindungen beständen nicht. Eine wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Aufgrund der Schwere der Straftat und der bestehenden Wiederholungsgefahr gebiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, von der Abschiebung abzusehen.

5 Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung sei im Hinblick auf das Vorliegen des Regelversagungsgrundes des § 8 Abs. 2 AuslG a. F. abzulehnen.

6 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 26.11.2004 Widerspruch ein über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde.

7 Mit Antrag vom 14.12.2004 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er hält die Ausweisung wegen eines Ermessensfehler für rechtswidrig. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller noch zwei weitere Male versucht habe, sexuelle Handlungen an Minderjährigen auszuführen. Diese Annahme sei dem Urteil des Landgerichts Hanau nicht zu entnehmen. Dort sei lediglich festgehalten, dass eine Freundin des Tatopfers von dem Antragsteller belästigt worden sein soll. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei auch das Geständnis des Antragstellers in der Strafverhandlung sowie die Entschuldigung beim Opfer. Das der Antragsteller zunächst keine Reue gezeigt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er ein unsicherer junger Mann sei und Angst vor der Verurteilung gehabt habe. Dies führe bei unerfahrenen Personen oft dazu, Geschehnisse zu leugnen oder zu verharmlosen. Der Antragsteller habe aber dann gegenüber dem Landgericht seine Tat voll umfänglich eingestanden und sich beim Opfer entschuldigt. In dem Urteil des Landgerichtes sei ausdrücklich festgehalten, dass die Entschuldigung offensichtlich ernst gemeint gewesen sei. Nicht berücksichtigt worden seien auch die Auswirkungen des Kulturwechsels für den Antragsteller. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die aus der Sicht des Herkunftslandes freie westliche Kultur zu einer Orientierungslosigkeit von jungen Menschen führen könne, da sie sich nicht mehr an den erlernten sozialen Normen orientieren könnten, sondern sich vermeintliche Freiheiten erlaubten, an die sie zu Hause niemals gedacht hätten. Außerdem habe der ältere Bruder des Antragstellers inzwischen mit dem Antragsteller gesprochen. Es sei davon auszugehen, dass eine Wiederholung solcher Übergriffe für die Zukunft auszuschließen seien. Nicht berücksichtigt worden sei, dass das vom Antragsteller aufgenommene Studium nur relativ kurz sei. Die Regelstudienzeit betrage 8 Semester, die maximal zulässige Studienzeit 12 Semester. Da der Antragsteller bereits in Marokko Studienleistung erbracht habe und diese teilweise auch für das nunmehr aufgenommene Studium anerkannt würden, sei mit einer schnellen Beendigung des Studiums zu rechnen. Die Ausweisung habe für den Antragsteller schwerwiegende Folgen, weil er für den Studienaufenthalt in Deutschland extra sein in Marokko aufgenommenes Studium abgebrochen habe mit der Folge, dass er sich dort nicht wieder immatrikulieren könne. Müsse er jetzt in seine Heimat zurückkehren, wäre eine seine Fähigkeit angemessene Ausbildung nicht mehr möglich. Dies stünde im Widerspruch zu der Prämisse, dass ausländischen Studenten das Studium in Deutschland ermöglicht werde, um einer größeren Zahl von Personen einen qualifizierten Hochschulabschluss zu ermöglichen und auf diese Weise die wirtschaftliche Entwicklung des Ursprungslandes zu fördern.

8 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26.11.2004 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2004 anzuordnen.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10 Sie verweist auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung. Der Hinweis auf diesen Kulturwechsel könne keine andere Entscheidung rechtfertigen. Zunächst sei davon auszugehen, dass auch der Antragsteller deutsche Rechtsvorschriften beachte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sexuelle Übergriffe im Heimatland des Antragstellers ebenfalls gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Hier sei die Menschenwürde eines Kindes missachtet worden. Der Grundsatz der Menschenwürde gelte auch in Marokko.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.

12 II.

Soweit sich der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung richtet, ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, denn die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehen, so dass dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt.

13 Soweit sich der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Versagung der Aufenthaltsbewilligung und die Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig.

14 Der Antrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Der Erteilung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG a. F. entgegen, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Die in diesem Rahmen zu überprüfende Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

15 Nach den §§ 45 Abs. 1 und 46 Abs. 2 AuslG a. F. kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt oder geringfügig ist, also andererseits aber beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist. Vorliegend hat der Antragsteller, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 08.10.2004 ergibt, gegen §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Ziff. 1 StGB verstoßen und ist deshalb wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Dieser Rechtsverstoß, der zur Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe geführt hat, kann nicht als geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bewertet werden.

16 Über die Ausweisung des Antragstellers war daher nach Ermessen zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Ausweisung des Antragstellers zum einen auf generalpräventive Gründe gestützt hat. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit den Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und sich durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen. Gerade Ausländern, die aus einem anderen Kulturkreis kommen und mit den "Freiheiten" der restlichen Welt konfrontiert werden, muss deutlich gemacht werden, dass diese Freiheiten nicht grenzenlos sind. Von daher entspricht es der Lebenserfahrung, dass sich ein konsequentes Vorgehen der Ausländerbehörde gegenüber Ausländern die diese Grenzen überschreiten, bei den Ausländern herumspricht und andere Ausländer von der Begehung von Straftaten nach dem gleichen Muster abhält.

17 Die Ausweisung hat die Antragsgegnerin zurecht auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Die Antragsgegnerin hat insoweit berücksichtigt, dass der Antragsteller zunächst die Tat geleugnet und keine Reue gezeigt hat und der Antragsteller zumindest in einem weiteren Fall auffällig geworden ist, denn - wie sich aus dem Tatbestand des strafgerichtlichen Urteils ergibt - hat die Geschädigte erst dann Strafanzeige gegen den Antragsteller gestellt, nachdem sie von einer Freundin erfahren hat, dass diese ebenfalls von dem Antragsteller belästigt wurde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Tat, die - wie aus dem strafgerichtlichen Urteil ersichtlich ist - für das Opfer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Entwicklung geführt hat, nach wie vor unter Hinweis auf den Wechsel der Kulturen zu bagatellisieren versucht. Im Hinblick auf die Tat und auf das Verhalten des Antragstellers nach der Tat und vor dem Hintergrund der allgemeinen kriminologischen Erfahrungstatsache, dass die Rückfallquote bei Sexualtätern vergleichsweise hoch ist und der Antragsteller außer einem Gespräch mit seinem älteren Bruder nichts dafür vorgetragen hat, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass eine Wiederholung der Taten für die Zukunft ausgeschlossen ist, ist die Antragsgegnerin zurecht davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Antragstellers nach wie vor erforderlich ist, um weitere Straftaten und Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen. Insoweit hätte von dem Antragsteller beispielsweise erwartet werden können, dass er sich in psychologische Betreuung begibt, um die angeblich mit dem Kulturwechsel verbundene Orientierungslosigkeit aufzuarbeiten.

18 Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat sowohl den kulturellen Hintergrund des Antragstellers, die persönlichen Bindungen des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland, seine Integrationsleistungen und die Folgen einer Ausweisung für seinen weiteren Berufsweg in ihre Überlegungen einbezogen und hat die jeweiligen Interessen mit der Bedeutung ihres Gewichtes berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die privaten Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse nicht überwiegen. Dabei hat die Antragsgegnerin zurecht festgestellt, dass der Antragsteller familiäre Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland nur zu seinem Bruder aufweist, während seine Eltern und seine zahlreichen Geschwister in Marokko leben und ihm von daher unter Berücksichtigung der familiären Bindungen eine Rückkehr nach Marokko zumutbar ist, zumal auch ein Daueraufenthalt in Deutschland nicht geplant war. Was die Integrationsleistungen des Antragstellers angeht, hat die Antragsgegnerin zurecht festgestellt, dass der Antragsteller, der zum Zwecke des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erst ca. 2 Monate in dem eigentlich gewünschten Studienfach studiert hatte und damit das Studium noch nicht weitgehend fortgeschritten war, so dass es von daher, da mit dem Studium noch nicht ernsthaft begonnen worden war, ihm zumutbar war, das Studium abzubrechen. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass er nunmehr in Marokko nicht mehr studieren könne, weil er sich exmatrikuliert habe, ist zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich in Marokko ein Studium des Antragstellers nicht möglich wäre. Zum anderen würde der Umstand, dass der Antragsteller sein Studium in Marokko nicht fortsetzen kann, seiner Ausweisung nicht entgegenstehen, denn die Fortsetzung des gerade erst begonnenen Studiums ist nicht die einzige Möglichkeit für den Antragsteller eine Berufsausbildung zu durchlaufen. Ihm ist es vielmehr zumutbar, erforderlichenfalls in seinem Heimatland eine andere Berufsausbildung zu beginnen.

19 Da für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend ist und ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit auf die nunmehr maßgebliche Vorschrift des § 55 AufenthG abzustellen, was aber dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft, weil insoweit eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten ist.

20 Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 AufenthG auch vollziehbar, weil die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist.

21 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.

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