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3 E 3387/04•VG Frankfurt 3. Kammer, 2005-02-08, 3 E 3387/04
3 E 3387/04Tribunal administratif / 3e chambre8 févr. 2005
Das Merkmal der vollen Erwerbsminderung ist nicht gegeben bei einer Person, die lediglich eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht
Entscheidungsdatum: 2005-02-08
Aktenzeichen: 3 E 3387/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0208.3E3387.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Ziff 2 GSiG, § 102 Abs 2 SGB 6
Das Merkmal der vollen Erwerbsminderung ist nicht gegeben bei einer Person, die lediglich eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Offenbach am Main wird abgelehnt.
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO.
2 Wer - wie der Kläger - das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 1 Ziffer 2 GSiG antragsberechtigt, wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei ihm unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind bei einer Person, die lediglich eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. Dies ergibt sich aus § 102 Abs. 2 Sätze 1 und 4 SGB VI. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Abweichend hiervon werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Bezieht der Kläger also "nur" eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so ist es nach der Prognose des zuständigen Rentenversicherungsträgers gerade nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, wie dies § 1 Ziffer 2 GSiG voraussetzt.
3 Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch nach den Informationen der Beklagtenseite der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erforderlich sei, erscheint dies zutreffend, ohne indes den Anspruch des Klägers begründen zu können.
4 Natürlich gibt es Personen, die - obwohl erwerbsgemindert - keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben. Für diesen Personenbereich regelt § 5 Abs. 2 GSiG, dass der zuständige Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten des Trägers der Grundsicherung prüft, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG vorliegen, insbesondere also die Prognose getroffen werden kann, dass die Behebung der vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Personenkreis, zu dem auch der Kläger gehört, bei dem der zuständige Träger der Rentenversicherung diese Prognose - indiziert durch die Befristung der Rente - nicht hat treffen können.
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