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10 G 536/04•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-07-29, 10 G 536/04
10 G 536/04Tribunal administratif / Chamber 1029 juil. 2004
Wegfall des Rechtsschutzinteresses, Wohngeld
Entscheidungsdatum: 2004-07-29
Aktenzeichen: 10 G 536/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0729.10G536.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Wegfall des Rechtsschutzinteresses, Wohngeld
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 708,-- Euro festgesetzt.
1 I.
Der 1965 geborene Antragsteller bewohnt eine Wohnung in Frankfurt am Main und beantragte bei der Wohngeldbehörde der Antragsgegnerin mit Antrag vom 09.12.2003 Wohngeld. Da der Antrag nach Ansicht der Behörde unvollständig war, forderte sie den Antragsteller auf, im einzelnen näher bezeichnete Unterlagen bis zum 15.01.2004 einzureichen.
2 Danach stellte sich heraus, dass der Antragsteller nach einem Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Arbeitslosengeld von 32,63 Euro täglich bezog, was einem Jahreseinkommen von 11.909,95 Euro entspreche. Damit belaufe sich nach Ansicht der Behörde, das monatliche Einkommen (nach Abzug des in § 12 Abs. 3 Wohngeldgesetz vorgesehenen 6 %igen Pauschalsatzes) auf 932,95 Euro; der Antragsteller überschreite damit die in der Anlage 3 zum Wohngeldgesetz vorgesehene Einkommenshöchstgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt (= 830 Euro), so dass ein Wohngeldanspruch nicht bestehe.
3 Diese Ansicht der Behörde ist dem Antragsteller, der seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Wohngeldgewährung bei Gericht am 04. Februar 2004 angebracht hat, erst mit dem darauf bei Gericht am 24.02.2004 eingegangenen Antragserwiderungs- Schriftsatz vom 19.02.2004, der an ihn weitergeleitet wurde, bekannt worden. Daraufhin sind weitere Stellungnahmen zu dem Verfahren nicht mehr zu den Gerichtsakten gelangt.
4 Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden erklärt.
5 Die Behördenakten der Wohngeldstelle (Blatt 1 bis 18) haben zur Entscheidung vorgelegen.
6 II.
Es kann dahin stehen, ob der Antrag zulässig ist, weil der Antragsteller sich nach Übersendung der Antragserwiderung zu dem Verfahren nicht mehr geäußert hat, und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass er das Interesse an dem Verfahren verloren hat. In diesem Falle fehlte es an dem für den Antrag notwendigen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.
7 Der Antrag ist in jedem Falle aber unbegründet, denn dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch nicht zu, da sein monatliches Einkommen bereinigt um die Absetzungen entsprechend den nach dem Wohngeldgesetz vorgesehenen Sätzen die Einkommenshöchstgrenze überschreitet. Danach ist ein Wohngeldanspruch nicht gegeben.
8 Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten auf Grund § 155 Abs. 4 VwGO der Behörde aufzuerlegen sind, bestehen angesichts der zeitgerechten Reaktion der Antragsgegnerin, nach dem ihr der Umstand der Arbeitslosigkeit des Antragstellers bekannt geworden ist, nicht.
9 Der Streitwert ist auf Grund § 25 Gerichtskostengesetz alte Fassung ( GKG a. F.) festzusetzen. Bei der Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers ist der Jahresbetrag des jeweiligen Höchstbetrages der Tabelle "Wohngeld für Alleinstehende" zu Grunde gelegt worden; dieser Betrag ist im Hinblick auf § 20 Abs. 3 GKG a. F. im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz halbiert worden.
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