VG Frankfurt 3. Kammer, 2004-07-01, 3 E 4767/02(V)

3 E 4767/02(V)Tribunal administratif / 3e chambre1 juil. 2004

Regest

Der Begriff der Personensorge in § 86 Abs. 2 SGB 8 dient nur im Nachrang zur Grundnorm des Abs. 1 der Lösung von Konkurrenzverhältnissen. Er ist deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Instinkt; das Ruhen der Personensorge ist deshalb nicht deren Entzug gleichzusetzen.

Texte intégral

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 4767/02(V) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-01

Aktenzeichen: 3 E 4767/02(V)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0701.3E4767.02V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 86 Abs 1 SGB 8, § 86 Abs 2 SGB 8, § 86 Abs 3 SGB 8, § 86 Abs 6 SGB 8, § 89a SGB 8

Leitsatz

Der Begriff der Personensorge in § 86 Abs. 2 SGB 8 dient nur im Nachrang zur Grundnorm des Abs. 1 der Lösung von Konkurrenzverhältnissen. Er ist deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Instinkt; das Ruhen der Personensorge ist deshalb nicht deren Entzug gleichzusetzen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.195,72 € für die Zeit vom 12.04.2001 bis zum 31.10.2002 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 04.11.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- €.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für den am 05.08.1997 geborenen N.. Dieser ist nicht- ehelich geboren. Das alleinige Sorgerecht hat die Mutter inne, die im Bereich der Beklagten aufenthältlich ist. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts F. vom 12.08.1997 ruht das Sorgerecht, weil die Mutter die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausüben könne, da sie psychisch erkrankt sei. Das Kind lebt seit dem 16.08.1997 bei einem Ehepaar in L. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Aufnahme erfolgte dort zunächst mit dem Ziel der Adoption. Diese scheiterte an der Einwilligung der Mutter. Die Stadt F. als bestellter Amtsvormund beantragte beim Kläger am 17.01.2001 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 31 SGB 8, die seit dem 12.04.2001 auch gewährt wird. Mit Schreiben vom 28.09.2001 unterrichtete der Kläger die Beklagte von diesem Tatbestand und forderte unter Hinweis auf § 89 a i. V. m. § 86 Abs. 6 SGB 8 zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem 12.04.2001 auf. In der folgenden Korrespondenz vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB 8 dieselben Rechtsfolgen wie der Entzug des Personensorgerechts habe. Dies bedeute, dass für die Kostenerstattung § 86 Abs. 3 i. V. m. Ab. 2 Satz 2 und 4 SGB 8 maßgebend sei. Danach sei abzustellen im Ergebnis auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Dieser richte sich im vorliegenden Fall nach dem der Pflegeeltern, so dass die Stadt F. nicht kostenerstattungspflichtig sei. Vorsorglich meldete der Kläger auf der Grundlage von § 89 e Abs. 2 SGB 8 am 07.02.2002 einen Kostenerstattungsanspruch beim Beigeladenen als dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe an. Am 04.11.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er für die Zeit vom 12.04.2001 bis zum 31.10.2002 die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung für Leistungen der Jugendhilfe in Höhe eines Betrages von 12.195,72 € begehrt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das festgestellte Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter stehe nicht deren Entzug gleich. Damit bleibe sie Personensorgeberechtigte im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB 8. § 86 Abs. 2 SGB 8 diene dazu, Konkurrenzfälle zwischen den beiden Elternteilen zu erfassen. Maßgeblich sei der gewöhnliche Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils, da dieser die für das Kind oder den Jugendlichen maßgeblichen Entscheidungen treffe und die Zusammenarbeit des örtlichen Jugendhilfeträgers mit diesem Elternteil besonders wichtig sei. Infolge der Zweckbestimmung des Abs. 2 komme es nicht darauf an, ob einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen seien. § 86 Abs. 3 SGB 8 gehe ebenso in diese Richtung. Durch den Verweis auf § 86 Abs. 2 Satz 2-4 SGB 8 sollten die Konkurrenzfälle gelöst werden, in denen bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern keinem Elternteil die Personensorge zustehe. Die Personensorge sei insoweit lediglich sekundärer Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Zuständigkeit bei konkurrierenden gewöhnlichen Aufenthaltsorten der Eltern. Entscheidendes Merkmal sei das Innehaben der Personensorge. Diese Personensorge halte die Mutter weiter inne. Sie sei durch das Ruhen nur gehemmt.

2 Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.195,72 € für die Zeit vom 12.04.2001 bis zum 31.10.2002 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

4 Die Beklagte führt im Wesentlichen aus: Zwar sei das Ruhen der elterlichen Sorge nicht mit deren Entzug gleichzusetzen. Für die Beurteilung, ob ein Elternteil personensorgeberechtigt im Sinne des SGB 8 sei oder nicht, könne indessen nicht das subjektive Recht, sondern müsse die tatsächliche Ausübung entscheidend sein. Dies ergebe sich daraus, dass die zivilrechtlichen Wertungen für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeiten nach §§ 86 ff SGB 8 nur bedingt herangezogen werden könnten. Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff SGB 8 seien Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie nähmen zwar auf das privatrechtliche Institut der elterliche Sorge Bezug, seien aber ansonsten anhand ihres eigenen Regelungskontextes auszulegen. Der Sinn und Zweck der Anknüpfung an die Personensorge sei, dass der personensorgeberechtigte Elternteil die für das Kind maßgeblichen Entscheidungen treffe und dieser mit dem örtlichen Träger zusammenarbeite. Folglich sei die räumliche Nähe des örtlichen Trägers zum personensorgeberechtigten Elternteil für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit wichtig. Dies spreche gerade gegen die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB 8 für die Dauer des Ruhens der elterlichen Sorge. Denn in dieser Zeit sei der vermeintlich personensorgeberechtigte Elternteil gehindert, die für das Kind maßgeblichen Entscheidungen zu treffen bzw. mit dem örtlichen Träger zusammenzuarbeiten. Wegen des angeordneten Ruhens der elterlichen Sorge sei hier die Mutter gehindert, die elterliche Sorge auszuüben. Sie könne nicht Personensorgeberechtigte im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB 8 sein. Einschlägig sei § 86 Abs. 3 SGB 8, der auf § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB 8 verweise. Da das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Diese liege bei den Pflegeeltern in L., d. h. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Folglich sei nicht die Beklagte dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtig, sondern gemäß § 89 e Abs. 2 SGB 8 der überörtliche Träger, zu dessen Bereich der Kläger gehöre. Das beigeladene Land Hessen hat keinen Antrag gestellt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Nach allgemeinen juristischen Regeln sei für die Auslegung eines Gesetzes nach Sinn und Zweck nur dann Raum gegeben, wenn der reine Wortlaut einer Vorschrift nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe. Seines Erachtens sei der Wortlaut des § 86 Abs. 2 SGB 8 derart eindeutig, so dass sich kein Raum für eine weitere Interpretation eröffne. Denn § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB 8 regele die Rechtsfolge für den Fall, dass die elterliche Sorge oder Teile derselben "entzogen" seien. Da das "Ruhen" der elterlichen Sorge nicht explizit erwähnt sei, verbiete sich damit eine weiterführende Interpretation. Ergänzend sei noch zu erwähnen, dass ein "Ruhen" der elterlichen Sorge anderen inhaltlichen Voraussetzungen unterliege als ein "Entzug" der elterlichen Sorge. Im Wesentlichen sei die Ruhensfeststellung zum einen stärker als ein vorübergehender, kurzfristiger Zustand charakterisiert als der Entzug der elterlichen Sorge; zum anderen liege der Ruhensfeststellung keine durch elterliches Verhalten bedingte Kindeswohlgefährdung zugrunde. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

5 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 12.195,72 € für die Zeit vom 12.04.2001 bis zum 31.10.2002 wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB 8. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB 8 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ein Zuständigkeitsfall des § 86 Abs. 6 SGB 8 ist gegeben. Der Kläger ist hier danach örtlicher Träger, weil für den maßgebenden Leistungszeitraum auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeeltern abzustellen ist, der im Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt. Die nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB 8 vorzunehmende Beurteilung führt hier zur Kostenerstattungspflicht der Beklagten. Denn diese wäre zuvor zuständig gewesen. Dies folgt aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB 8. Danach ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Dies gilt auch dann, wenn dem personensorgeberechtigten Elternteil einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Hier besitzen die Eltern des Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, die Mutter ist alleine personensorgeberechtigt und sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten. Wenn die Beklagte dieser Zuständigkeitsableitung - unter Hinweis auf Gutachten des DIJuF vom 18.02.2002, vom 08.05.2000 (DAVorm 2000, 400) und des DIV vom 03.08.1999 (DAVorm 2000, 147) - die Auffassung entgegenstellt, es sei für die Beurteilung, ob ein Elternteil personensorgeberechtigt im Sinne des SGB 8 sei oder nicht, nicht das subjektive Recht entscheidend, sondern maßgebend sei die tatsächliche Ausübung, so dass ebenso wie beim Entzug der Personensorge für die Dauer des Ruhens der elterlichen Sorge § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB 8 nicht anwendbar sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff SGB 8 greifen - soweit sie den Begriff der Personensorge verwenden - ersichtlich das entsprechende zivilrechtliche Institut auf. Dabei lässt sich dem Regelungssystem des § 86 SGB 8 entnehmen, dass die Personensorge für diesen Bereich der Zuständigkeitsbestimmung keine funktionsspezifische Bedeutung besitzt, die zu einem vom zivilrechtlichem Institut abweichenden Regelungsgehalt bzw. Wortsinn führt. Denn § 86 Abs. 2 SGB 8, der den Begriff der Personensorge aufgreift, ist allein darauf ausgerichtet, Konkurrenzsituationen zu lösen (vgl. z. B. Wiesner, SGB 8, 2. Auflage, § 86 Rdnr. 12 ff). Hier ergibt ein Blick auf die Grundnorm des § 86 Abs. 1 SGB 8 für die Zuständigkeitsbestimmung ohne weiteres, dass die in § 86 Abs. 2 SGB 8 vorgenommene Anknüpfung an die Personensorge nach dem BGB nicht mit zusätzlichen jugendhilferechtlichen - den zivilrechtlichen Bedeutungsgehalt verändernden - Besonderheiten befrachtet ist. § 86 Abs. 1 SGB 8 knüpft allein an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern an, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Eltern auch die Personensorge besitzen oder sie - bezogen auf den Fall des Ruhens - an deren tatsächlicher Ausübung gehindert sind. Hätten im vorliegenden Fall also beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, würden sich demgemäß Fragen zur Ausgestaltung der personensorgerechtlichen Verhältnisse überhaupt nicht stellen. Damit wäre aber auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage bedeutungslos, ob das Ruhen der Personensorge deren Entzug diesem jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsrahmen gleichzusetzen sei. Davon ausgehend versteht es sich dann von selbst, dass erst recht im Rahmen des nachgeordneten § 86 Abs. 2 SGB 8 und der dort allein gelösten Konkurrenzfragen - unter anderem bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern - der Begriff der Personensorge keiner über die zivilrechtliche Begrifflichkeit erweiternden Auslegung zugänglich ist, ihrer auch nicht bedarf. Unbesehen dieser eindeutigen Regelungsstruktur sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Überlegungen der Beklagten - und der von ihr in Bezug genommenen Gutachten - bei der Deutung der Zuständigkeitsregelungen des § 86 Abs. 2 SGB 8 nicht hinreichend berücksichtigen, dass das Regelungssystem der §§ 86 ff SGB 8 angesichts der Komplexität der einzelnen Fallgestaltungen nicht der gesamten Vielfalt aller jugendhilferechtlichen Aspekte Rechnung tragen kann und will (vgl. auch Wiesner, a. a. O. vor § 86 Rdnr. 6 f). Die von der Beklagten gewünschte Verfahrensweise würde die bereits ohnehin komplexe Struktur des Zuständigkeitsrechts des SGB 8 nur noch zusätzlich anreichern. Hier kommt hinzu, dass der Gesetzgeber gerade für den Fall der Unterbringung in einer Pflegefamilie - einer Fallgestaltung, die häufig einhergeht mit dem Entzug der Personensorge - eine Sonderregelung in Form des § 86 Abs. 6 SGB 8 geschaffen hat, die dem von der Beklagten angesprochenen "Nähegedanken" - hier allerdings in Bezug auf die Nähe zu den Pflegeeltern - Rechnung trägt. Soweit es die Höhe der geltend gemachten Leistungen betrifft, hat die Beklagte keine Einwände erhoben, so dass auch seitens des Gerichts kein Anlass besteht, diese im einzelnen anzuzweifeln. Das bedeutet, dass dem Klageantrag gemäß die Leistungen zuzusprechen sind. Dieser Betrag ist ab Rechtshängigkeit (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - FEVS 52, 433, 437 f) mit dem sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Zinssatz zu verzinsen (§ 291 Satz 2 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 hinsichtlich der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten besteht keine Veranlassung, weil sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 ZPO.

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