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10 E 5395/01•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-03-29, 10 E 5395/01
10 E 5395/01Tribunal administratif / Chamber 1029 mars 2004
Prozesskostenhilfe, Wohngeld, Nichtanwendbarkeit des Wohngeldgesetzes
Entscheidungsdatum: 2004-03-29
Aktenzeichen: 10 E 5395/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0329.10E5395.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 Abs 3 S 1 WoGG, § 41 Abs 3 S 2 WoGG
Prozesskostenhilfe, Wohngeld, Nichtanwendbarkeit des Wohngeldgesetzes
Der Antrag wird abgelehnt.
1 I. Die Klägerin bewohnte in Frankfurt am Main eine 2-Zimmer-Wohnung mit 51,94 qm Wohnfläche, für die eine monatliche Miete von 832,31 DM und ab 01.09.2000 von 900,82 (DM incl.) zu entrichten war. Hierfür beantragte sie Wohngeld. Den Antragsunterlagen war zu entnehmen, dass sie eine Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte durchführte und eine Ausbildungsvergütung von 1.120,-- DM brutto (einschließlich der Fahrkosten) erhielt.
2 Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.05.2001 ab und gab zur Begründung an, Wohngeld werde solchen Personen nicht gewährt, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 SGB III dem Grunde nach zustünde oder im Falle eines Antrags zustehen würde.
3 Dagegen richtete sich der Widerspruch. Sie begründete diesen damit, dass ihre Einnahmen niedriger lägen als ihre Ausgaben. Neben ihrer Ausbildungsvergütung von 914,50 DM netto verfüge sie noch über einen Unterhaltszuschuss ihrer Mutter von 450,-- DM. Ihre Fixkosten beliefen sich demgegenüber auf 1.049,74 DM zzgl. Reinigungsgeld, Versicherung usw. von 50,-- DM, so dass ihr lediglich noch ein Betrag von rd. 135,-- DM zur Abdeckung der sonstigen Lebenshaltungskosten verleibe.
4 Mit Schreiben vom 23.10.2001 legte die Klägerin einen Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 06.07.2001 vor, in dem es heißt, dass dem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe nicht entsprochen werden könne, da die für den Lebensunterhalt und die Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden, wobei auf die §§ 59 ff. SGB III als Rechtsgrundlage verwiesen wurde.
5 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2001 als unbegründet zurück. Im einzelnen heißt es zur Begründung:
6 "Gem. § 41 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) findet das Wohngeldgesetz keine Anwendung auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages zustehen würden.
7 Entgegen der Auffassung der Widerspruchsführerin liegen diese Voraussetzungen hier vor.
8 Die Widerspruchsführerin führt eine Ausbildung durch, für die grundsätzlich Berufsausbildungsbeihilfen nach den §§ 59 ff. SGB III gewährt werden. Dies lässt sich dem Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 06.07.2001 entnehmen, der ausführt, dass die zum Lebensunterhalt und der Berufsausbildung erforderlichen Mittel lediglich deswegen nicht gewährt werden, weil diese anderweitig zur Verfügung stehen.
9 Nach der Rechtsprechung stehen Ausbildungsförderungsleistungen einem Familienmitglied also auch dann "dem Grunde nach" zu, wenn es zu dem nach dem BAföG nach dem § 59 SGB III an sich förderungsberechtigten Personenkreis gehört und nur beispielsweise wegen der Höhe seines eigenen oder des Einkommens seiner Eltern oder nur deswegen keine Förderungsleistungen erhält, weil es keinen Antrag stellt (Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.1984 - Az.: 12 B 82 A.1061; - BayVBl. 1984, 535 ff. - Stadler/Gutekunst Forster/Wolf, Kommentar zum WoGG, Rdnr. 10 zu § 41).
10 Da somit bereits von Gesetzes wegen ein Wohngeldanspruch der Widerspruchsführerin ausgeschlossen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgeklärt sind, und es nicht plausibel ist, wovon die Widerspruchsführerin ihren über die Mietkosten hinausgehenden Lebenshaltungskostenbedarf abdeckt. Es liegt auf der Hand, dass der mitgeteilte Betrag von 134,-- DM hierfür nicht genügt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ebenfalls zur Ablehnung eines Wohngeldantrags führen würde."
11 Der Widerspruch wurde der Klägerin am 14.11.2001 zugestellt (Postzustellungsurkunde).
12 Mit am 18.12.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie will die Zahlung von Wohngeld erreichen. Wohngeld stehe ihr deshalb zu, weil sie mehr Ausgaben als Einnahmen habe. Sie habe Anspruch auf Unterhalt gegen ihren Vater von DM 400,00, ihr Vater habe allerdings die monatlich vereinbarten Zahlungen eingestellt, was bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden habe.
13 Bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit den Ausgaben ergebe sich eine Differenz zu Gunsten der Klägerin von DM 134,76. Von dieser geringfügigen Differenz könne die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, so dass sie "tatbestandsmäßig" einen Anspruch auf Wohngeld habe. Auch die im Widerspruchsbescheid angesprochenen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 ff. SGB III würde der Klägerin nicht gewährt, obwohl sie einen Antrag gestellt habe.
14 Die Behörde habe die wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgeklärt gelassen und nicht im ausreichenden Maß ermittelt. Der Verweis darauf, dass andere Mittel zur Verfügung stünden, sei keine ausreichende Argumentation.
15 Ferner beantragt sie,
16 ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Z. beizuordnen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 den Antrag "zurückzuweisen".
19 Sie hält die Klage für erfolglos. Die Klägerin führe ausweislich des Bescheides des Arbeitsamts Frankfurt am Main vom 06.07.2001 eine dem Grunde nach gem. § 59 SGB III förderungsfähige Ausbildung durch. Förderungsleistungen seitens des Arbeitsamtes würden nur deswegen nicht gewährt, weil der Klägerin die erforderlichen Mittel anderweitig zustünden, wobei maßgeblich auf die Ausbildungsvergütung abgestellt worden sein dürfte. Soweit nunmehr vorgetragen werde, dass die Klägerin "eigentlich Anspruch auf Unterhalt gegen ihren Vater in Höhe von 400,-- DM" habe, den dieser jedoch nicht erbringe, sei zum einen festzustellen, dass ein als Beweis angeführter Schriftsatz vom 13.08.2001 der Beklagten nicht vorliege und dass zum anderen es hierauf nicht ankomme, da die Möglichkeit bestanden habe, gegen den Bescheid vom 06.07.2001 Widerspruch zu erheben. Für die Beklagte sei aber allein entscheidend, dass eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung vorliege, weil dann bereits von Gesetzes wegen von Wohngeld ausgeschlossen sei.
20 Die Beklagte habe bereits im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Einkünfte nicht ausreichend sein könnten, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies sei von der Klägerin im übrigen selbst vorgetragen worden (ihr verbleibe lediglich ein Betrag von 134,-- DM). Wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, habe sie weder erläutert noch entsprechend ihren Mitwirkungsverpflichtungen gem. §§ 60 ff. SGB I dargelegt. Die Behörde beruft sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, das hierzu folgendes ausgeführt habe:
"Berücksichtigt man, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem sozialhilferechtlich anerkannten Lebensbedarf das Existenzminimum eines Hilfesuchenden abgesichert werden soll, so wird deutlich, dass ein Einkommen, das diesen Minimalsatz beträchtlich unterschreitet, für sich allein schwerlich zur Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichend sein kann. In einem solchen Falle drängt sich geradezu zwangsläufig der Verdacht auf, dass die Klägerin seinerzeit über weitere Einkünfte verfügt haben muss, die sich der Beklagten nicht offenbart hat (Urteil vom 26.05.1998- Az.: 7 E 2620/93(1) -; Urteil vom 29.06.1998 - Az.: 7 E 606/93(1) -; Urteil vom 04.07.1997 - Az.: 7 E 2822/92(2) -, Urteil vom 08.03.2000 - Az.: 10 E 1058/96(2); Urteil vom 10.07.1998 - Az.: 7 E 1652/94; Urteil vom 07.10.1998 - Az.: 10 E 3595/96; Beschluss vom 22.02.1999 - Az.: 10 G 4083/98)".
21 Die Behördenakten der Wohngeldbehörde (Bl. 1 - 74) haben vorgelegen.
22 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach §§ 114 Abs. 1 und 121 Abs. 2 ZPO, die hier wegen § 166 VwGO gelten, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
23 Diese hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage ist jedoch in dem Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Die von der Klägerin angegriffenen Bescheide und die sie beinhaltenden Regelungen sind nicht rechtswidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
24 Das Wohngeldgesetz ist nämlich auf den "Haushalt" der Klägerin nicht anzuwenden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG), weil zu diesem Haushalt ausschließlich Familienmitglieder rechnen (hier nur die Klägerin), denen Leistungen nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen (wobei es auf die Höhe nicht ankommt [§ 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG]). Das ist aber nicht der Fall, wie sich aus dem bestandskräftigen Bescheid des Arbeitsamts ergibt.
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