VG Frankfurt 3. Kammer, 2004-03-24, 3 E 7315/03

3 E 7315/03Tribunal administratif / 3e chambre24 mars 2004

Regest

Der Erstattungsanspruch für Nothilfeaufwendungen steht dem Nothelfer nicht dem Hilfebedürftigen zu.

Texte intégral

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 7315/03 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2004-03-24

Aktenzeichen: 3 E 7315/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0324.3E7315.03.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Leitsatz

Der Erstattungsanspruch für Nothilfeaufwendungen steht dem Nothelfer nicht dem Hilfebedürftigen zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1961 geborene Kläger bezieht seit April 2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 61 BA verwiesen. Am 20. Juni 2003 stellte der Kläger bei dem Beklagten "Antrag auf Nothilfe". Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es am 01. März 2003 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen seinem Vermieter - Herrn St. - und ihm gekommen sei. Der Anlass des Streites seien Miet-, Strom- und generelle Schulden gewesen, da Herr St. nicht mehr in der Lage sei, diese Aufwendungen zu finanzieren. Die Mietschulden beliefen sich für das Jahr 2002 auf 1.750,-- € und für das Jahr 2003 für die Monate Januar bis März auf 750,-- €. Die Schulden für die Stromkosten beliefen sich für das Jahr 2002 als auch für die ersten drei Monate des Jahres 2003 auf monatlich 22,50 €. Darüber habe er von Herrn St. vom 01.06.2002 bis zum 01.03.2003 monatlich 350,-- € erhalten. Herr St. habe ihm als Nothelfer somit die notwendigen Lebenskosten erst ermöglicht, da er ihm - den Kläger - aus Gründen gesundheitlicher Art aus einer finanziellen Notlage geholfen habe.

2 Wenn Herr St. für 6 Wochen eine Entschädigung erhalte, sei dieser schon zufrieden. Mit Bescheid vom 05.08.2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr St. nicht als Nothelfer im Sinne des § 121 BSHG angesehen werden könne, da sich dieser Ersatzanspruch ausdrücklich auf "im Eilfall gewährte Hilfe" beschränke. Aus dem Schreiben des Klägers werde jedoch ersichtlich, dass dieser bereits seit Juni 2002 keine Mietzahlungen mehr getätigt habe und Herr St. ihm Geld für die Bestreitung des Lebensunterhaltes geliehen habe.

3 Des weiteren sei in § 121 BSHG geregelt, dass der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen sei. Zwischen der erstmaligen finanziellen Hilfestellung durch Herrn St. bis zur Antragstellung durch den Kläger sei jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten verstrichen. Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02. September 2003 Widerspruch ein, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 124, 125 BA). Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die zutreffenden Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Bereits mit Schriftsatz vom 12.12.2003, bei Gericht eingegangen am 15.12.2003, hatte der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es für ihn aus gesundheitlichen Gründen sehr schwer gewesen sei, sein Leben neu zu gestalten. Dennoch habe das Sozialamt den Antrag auf Nothilfe abgelehnt. Er - der Kläger - bittet darum, diese Angelegenheit nochmals zu überprüfen.

4 Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, an Herrn St. den Betrag von 6.225,-- € zu gewähren (2.500,-- € Mietschulden, 225,-- € Stromkosten sowie 3.500,-- € für sonstige Unterstützung).

5 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den angefochtenen Bescheid, den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass der Kläger im übrigen nicht berechtigt sei, den Anspruch geltend zu machen. Einzig und allein der Nothelfer habe Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 121 BSHG.

7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.

Entscheidungsgründe

8 Die Klage hat keinen Erfolg. Unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten, die dem Erfolg der Klage möglicherweise entgegenstehen, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der hier geltend gemachte Anspruch nicht dem Kläger als Hilfebedürftigem, sondern allenfalls - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - Herrn St. als dem Nothelfer zustehen könnte. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 03. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 245 (247 f)) ausgeführt: "Denn eine vor dem Zeitpunkt der Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG durchgeführte Nothilfe bringt keine konkurrierenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger zur Entstehung: § 121 BSHG kennt nur den Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers; ein Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen ist durch § 2 Abs. 1 und § 5 BSHG ausgeschlossen. Die Sozialhilfe setzt nach § 5 BSHG ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Ist die Nothilfe zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, scheidet ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen aus.

9 Denn vor dem in § 5 BSHG genannten Zeitpunkt konnte ein Sozialhilfeanspruch nach dem Gesetz nicht entstehen; und nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei dem Träger der Sozialhilfe kann ein zurückreichender Anspruch desjenigen, dem schon geholfen worden ist, nicht mehr begründet werden, weil die vom Nothelfer gewährte Hilfe den Bedarf des Hilfebedürftigen bereits gedeckt hat. Sozialhilfe erhält nach § 2 Abs. 1 BSHG nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Sozialhilfe erhält auch nicht, wessen Bedarf von anderen bereits gedeckt ist. Dass Sozialhilfe nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden kann, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht, hat der Senat seitdem wiederholt betont. Hierin prägt sich der das Sozialhilferecht beherrschende materiell-rechtliche Grundsatz aus, dass für vergangene Zeitabschnitte Hilfe nicht zu gewähren ist, weil Sozialhilfe (regelmäßig) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, woraus sich auch ergibt, dass Schulden des Hilfesuchenden (regelmäßig) nicht mittels Sozialhilfe abzudecken sind. Im Verhältnis hierzu enthält § 121 Satz 1 BSHG systematische eine Ausnahmeregelung. Unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen wird im Ergebnis Hilfe bereits für einen Zeitraum gewährt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hatte. § 121 Satz 1 BSHG unterwirft nämlich den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe gewährt hätte, einer Ausgleichslast für ersparte Aufwendungen, indem er ihn verpflichtet, dem Nothelfer auf Antrag die Nothilfeaufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten." Dem schließt sich auch das erkennende Gericht an. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.