VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-03-10, 1 E 3163/03

1 E 3163/03Tribunal administratif / 1re chambre10 mars 2004

Regest

Der Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft über die Fördrung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 26.06.1997 (BAnz 1997 S. 8745) darf nach der ständigen Verwaltungspraxis des Bundeasamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nur für Beratungen gewährt werden, bei denen es sich nicht um solche im Rahmen eines Dauerbetreuungsverhältnisses handelt.

Texte intégral

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3163/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-10

Aktenzeichen: 1 E 3163/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0310.1E3163.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft über die Fördrung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 26.06.1997 (BAnz 1997 S. 8745) darf nach der ständigen Verwaltungspraxis des Bundeasamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nur für Beratungen gewährt werden, bei denen es sich nicht um solche im Rahmen eines Dauerbetreuungsverhältnisses handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger betreibt ein Fitnessunternehmen. Unter dem 15.11.1999 schloss er mit der Firma D einen Vertrag ("Mitgliedschaft"), demzufolge er im monatlichen Turnus von einem Berater der Firma besucht werden sollte. Außerdem sollte ihm der Berater auch fernmündlich zur Verfügung stehen. Als "Ziel der Mitgliedschaft", also Gegenstand der Beratung war angegeben "Ausbau der Anzahl der Mitglieder", wobei hier die Kunden des Klägers gemeint waren. Der Vertrag wurde beginnend mit dem 01.12.1999 auf sechs Monate geschlossen und die Kündigung des Klägers sollte erstmals zum 31.05.2000 möglich sein. Der Vertrag sollte sich um weitere sechs Monate verlängern, sofern er nicht sechs Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt wird. Der Kläger verpflichtete sich monatlich im Voraus zur Zahlung von 599,00 DM, wobei dieser Betrag jährlich um 3% angehoben werden sollte.

2 Am 18.12.2000 ging bei der zuständigen Leitstelle, der IHK-GmbH Berlin ein Antrag des Klägers vom 07.12.2000 für einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 26.06.1997 (BAnz 1997 S. 8745) ein. Damit beantragte der Kläger einen Zuschuss für eine allgemeine Beratung zur "Fluktuationssenkung durch visuelles Trainingsmanagement" durch den Berater Steffen Bechtel, bei dem es sich um den Inhaber der Fa. Deutscher Fitnessring handelte. Der Kläger gab in dem Antrag an, dass die Beratung vom 03.01.2000 bis zum 20.11.2000 stattgefunden habe. Die Kosten der Beratung waren mit brutto 6.589 DM angegeben. Dem Antrag war eine Rechnung vom 20.11.2000 über 6.589,00 DM mit dem Zahlungstermin "sofort" beigefügt sowie der Durchschlag einer Quittung vom 21.11.2000, aus der allerdings nur die handschriftlichen Eintragungen, u.a. der Betrag von 6.589,00 DM nicht jedoch der Quittungstext selbst erkennbar war. Schließlich war dem Antrag noch ein Beratungsbericht vom 20.11.2000 beigefügt.

3 Mit Bescheid vom 06.02.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss von 1.161,69 EUR, der auch zur Auszahlung kam.

4 Unter dem 12.05.2001, bei der Leitstelle eingegangen am 28.05.2001, stellte der Kläger erneut einen Antrag für einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach den oben genannten Richtlinien. Inhalt und Ziel waren diesmal mit "Beratung zur Erörterung der Maßnahmen hinsichtlich der Verbesserung des Kundenkontaktmanagements" angegeben. Der Antrag bezog sich auf eine Beratung durch den selben Berater, die in der Zeit vom 02.12.2000 bis zum 05.05.2001 stattgefunden haben sollte. Die Beratungskosten waren mit netto 3098,28 DM angegeben. Dem Antrag war eine Rechnung vom 06.05.2001 beigefügt, die als Zahlungstermin den 10.05.2001 auswies, sowie die Kopie einer handschriftlichen Quittung, mit der der Erhalt des Betrages am 10.05.2001 bescheinigt wurde. Weiter lag dem Antrag ein Beratungsbericht bei, der weder mit einem Datum versehen noch unterschrieben war.

5 Gleichwohl bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 27.06.2001 auf diesen Antrag einen Zuschuss i.H.v. 633,65 EUR, der auch zur Auszahlung kam.

6 Am 15.05.2002 wurde der Prüfer H der Beklagten nach vorheriger schriftlicher Anmeldung bei dem Kläger vorstellig, um den Kläger nach den abgegebenen Erklärungen zu befragen und die Originalunterlagen einzusehen. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger die in den eingereichten Quittungen gezahlten Beträge nicht bezahlt hatte, weil seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Berater bereits durch die monatlich im Voraus zu zahlenden "Mitgliedsbeitrag" abgegolten war. Dem Prüfer wurde nunmehr auch der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Berater vorgelegt und ein Konvolut von elektronisch erstellten Quittungen für die "Mitgliedsbeiträge" Einen Beratungsbericht konnte der Kläger nicht vorweisen.

7 Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung nahm die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 07.11.2002 die Bewilligung der Zuwendungen zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung nebst Zinsen auf. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 04.06.2003 zurück. Am 02.07.2003 hat der Kläger Klage erhoben.

8 Der Kläger trägt vor, dass er die Beratungsberichte bei der Prüfung nicht habe vorlegen können, weil er sie verlegt habe. Soweit er den ihm von dem Prüfer vorgezeigten Bericht nicht erkannt habe, bedeute dies nicht, dass er diesen Bericht nicht bekommen habe, sondern nur, dass er die Identität des ihm gelieferten Berichts mit dem der Beklagten eingereichten Bericht nicht habe feststellen können. Der Antrag sei von seinem Berater eingereicht worden. Im übrigen bezieht sich der Kläger auf ein Schreiben der Fa. D vom 18.11.2002, den er bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegt hatte. Darin ist ausgeführt, im Rahmen der Mitgliedschaft des Klägers seien mündlich vereinbarte und thematisch voneinander getrennte Beratungen durchgeführt worden. Soweit die Beratungsberichte inhaltlich gleichlautende Passagen auch mit Beratungsberichte für andere Kunden aufwiesen, sei dies auf die ähnliche Thematik und die Häufigkeit gleicher Mängel zurückzuführen. Bei den im Antragsverfahren eingereichten Rechnungen handele es sich jeweils um eine "Sammelrechnung". Die vorgelegten Quittungen seien keine Barzahlungsquittungen, sondern Bescheinigungen, die für die Buchhaltung des Klägers ausgestellt worden seien. Im übrigen habe er das empfangene Geld im Rahmen seines Geschäftsbetriebes verbraucht.

9 Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 07.11.2002 (Az 412/16136979 und Az 412/16134621) in der Fassung der jeweils dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 04.06.2003 aufzuheben.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte ist der Auffassung, die Zuschüsse entgegen den Richtlinien und ihrer ständigen Verwaltungspraxis gewährt zu haben, so dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren und aufgehoben werden konnten. Der Kläger verdiene keinen Vertrauensschutz, da er falsche Angaben gemacht habe. Bei Kenntnis der wahren Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und der Beratungsfirma wären die Zuschüsse nicht bewilligt worden, weil es sich bei der Beratung entgegen den Angaben im Antrag und den dazu vorgelegten Unterlagen nicht um einmalige konzeptionelle Beratung gehandelt habe, sondern um eine Dauerberatung auf unbestimmte Zeit, mit der dem Kläger keine Hilfe zur Selbsthilfe, sondern eine fortwährende Beratung und Unterstützung gewährt worden sei. Dies zeige sich auch daran, dass die angeblichen zwei Beratungen nur 12 Tage auseinander liegen, zum selben Thema erfolgt seien und die Berichte weitgehend gleichlautend seien. Die Berichte seien ausschließlich zum Zwecke der Erlangung der Zuschüsse erstellt worden. Das erkläre, dass sie dem Kläger bei der Prüfung auch nicht bekannt gewesen seien. Ebensowenig seien dem Kläger die von dem Berater vorgelegten Quittungen und Rechnungen bekannt gewesen. Sofern er im Rahmen des Klageverfahrens diese Unterlagen jetzt selbst vorlegt, seien sie ihm erst nachträglich von dem Beratungsunternehmen zur Verfügung gestellt worden. Im übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte dürfte die Zuwendungsbescheide aufheben, weil sie rechtswidrig waren. Auch hinsichtlich der Rückforderung bestehen keine Bedenken.

13 Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt und nach Maßgabe der Richtlinien. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht. Vielmehr steht die Bewilligung im Ermessen der Beklagte. Dieses Ermessen ist allein durch die Richtlinien gebunden. Dabei handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die nur insoweit rechtliche Außenwirkung entfalten, als die Beklagte das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt, wenn sie im Einzelfall davon abweicht. Wenn sie die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichheitssatzes jedoch nicht in Betracht. Sofern die Richtlinien Auslegungsspielräume lassen, ist das Gericht nicht befugt, selbst die verbindliche Auslegung vorzunehmen. Denn die Interpretationshoheit der Gerichte beschränkt sich auf Rechtsnormen. Sie erstreckt sich nicht auf Verwaltungsvorschriften. Das Gericht kann also nur prüfen, ob die Beklagte in allen Fällen die gleichen Kriterien anwendet und davon auch im zu entscheidenden Einzelfall nicht abgewichen ist.

14 Im vorliegenden Fall ist die Beklagte bei der Bewilligung der Zuwendungen von ihrer Verwaltungspraxis gleichheitswidrig abgewichen. Die Zuwendungsbescheide waren deshalb rechtswidrig.

15 Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, entsprechend Nr. 1.1 der Richtlinien Zuschüsse nur für solche Beratungen zu gewähren, die eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellen. Das Beratungsverhältnis muss sich also auf eine ganz bestimmte Thematik beziehen und mit dem Ziel erfolgen, dass der beratene Unternehmer auf der Basis dieser Beratung seinen Geschäftsbetrieb wieder ohne beratende Begleitung fortführen kann. Damit scheidet die Förderung von Dauerberatungsverhältnissen aus.

16 Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht ganz deutlich geworden, ob er die erhaltene Beratungsleistung als eine solche im Rahmen des "Mitgliedsschafts"-Vertrages verstanden wissen will oder, wofür das von ihm vorgelegte Schreiben der Fa. Deutscher Fitnessring spricht, als eine Leistung, die auf einer gesonderten Vereinbarung beruhte und mit dem Dauerbetreuungsverhältnis im Rahmen des Mitgliedschaftsvertrages nichts zu tun hatte. Es kann dahingestellt bleiben, welcher Deutung man folgt. In beiden Fällen war die Gewährung der Zuwendung jedenfalls rechtswidrig. Legt man die erstgenannte Lesart zugrunde, so erfolgte die Beratung im Rahmen eines Dauerberatungsverhältnisses und stellte deshalb keine Hilfe zur Selbsthilfe da. Legt man die zweite Lesart zugrunde, dann handelte es sich zwar um jeweils eigenständige Beratungen, die jedoch unentgeltlich erfolgten. Auch in diesem Fall hätte die Beklagte keine Zuwendung bewilligen dürfen, denn sie gewährt nach Nr. 1.1 der Richtlinie nur Zuwendungen "zu den Beratungskosten". Wo es keine Beratungskosten gibt, kann es auch keine Zuwendung geben.

17 Nach § 48 Abs. 1 VwVfG ist die Beklagte ermächtigt, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen (§ 48 Abs. 2 VwVfG), denn er hat unvollständige Angaben gemacht und Unterlagen einreichen lassen, die die wahren Verhältnisse verschleierten. Der Umstand, dass er insoweit nicht selbst handelte, ist ohne Belang, denn er muss sich die Handlungsweise des Beratungsunternehmens zurechnen lassen, weil er durch seine Unterschrift sich die Erklärungen zu eigen gemacht hat.

18 Die Bescheide enthalten auch ausreichende Ermessenserwägungen.

19 Die Ermächtigung zur Rückforderung beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG. Danach sind im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsaktes die erbrachten Leistungen zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung hat sich der Kläger nicht schlüssig berufen. Der Umstand, dass er die Zuwendungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes verbraucht hat, bedeutet nicht, dass dieser Betrag vermögensmäßig in seinem Geschäftsbetrieb nicht mehr vorhanden ist. Im übrigen kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung auch deshalb nicht wirksam berufen, weil er jedenfalls aufgrund grober Fahrlässigkeit die Umstände nicht kannte, die zur Rücknahme der Zuwendungsbescheide geführt haben (§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Wer als Geschäftsmann einem Dritten für einen Antrag auf eine öffentliche Subvention eine Blankounterschrift erteilt und sich nicht weiter darum kümmert, ob die Voraussetzungen für den Zuschuss überhaupt erfüllt sind und ob der Dritte Unterlagen vorlegt, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, handelt grob fahrlässig.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

22 Beschluss

23 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.795,34 € festgesetzt (§ 13 GKG).

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