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9 G 3493/03.AO•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-01-30, 9 G 3493/03.AO
9 G 3493/03.AOTribunal administratif / Chamber 930 janv. 2004
Desertion eines Jugendlichen nach Zwangsrekrutierung begründet kein Abschiebungshindernis in Bezug auf Angola.
Entscheidungsdatum: 2004-01-30
Aktenzeichen: 9 G 3493/03.AO
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0130.9G3493.03.AO.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 AsylVfG, § 53 AuslG
Desertion eines Jugendlichen nach Zwangsrekrutierung begründet kein Abschiebungshindernis in Bezug auf Angola.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Begehren ist nach § 36 Abs. 3 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber keinen Erfolg, da die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylVfG begegnet.
2 Das Vorbringen der Antragstellerseite ist nicht geeignet, die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach Maßgabe des § 30 AsylVfG zu erschüttern und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu begründen.
3 Der Begriff der "ernstlichen Zweifel" ist im Zusammenhang der Gesamtregelung des Artikel 16 a GG eigenständig zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar wäre. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Faktoren an, die Anlass zu Zweifeln geben. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Artikel 16 a Abs. 4 Satz 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BVR 1516/93 - NVwZ 1996, 678, 680, vgl. auch § 36 Abs. 4 AsylVfG).
4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat hier zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ebenso zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
5 Zur Begründung kann im Einzelnen zunächst auf die nach Einschätzung des Berichterstatters zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.07.2003 (Bl. 40-46 d. Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen werden, da der Einzelrichter diesen Ausführungen folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). In Bezug auf die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG vertritt die Kammer - anders als das BVerwG - zwar die Auffassung, die Feststellung von Abschiebungsverboten i. S. d. Vorschrift setze nicht voraus, dass der jeweilige Antragsteller staatliche Verfolgungsmaßnahmen - i. S. d. Rechtsprechung des BVerfG zum Asylgrundrecht - befürchtet. Im Ergebnis verhilft dies dem Begehren des Antragstellers jedoch nicht zum Erfolg, da auch nach den Maßstäben der Kammerrechtsprechung Voraussetzung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, dass der Antragsteller eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland gerade wegen eines Konventionsmerkmals geltend machen kann. Die vom Antragsteller befürchtete Verfolgung wegen seiner Desertion von den Streitkräften, zu denen er seinen Angaben zufolge zwangsrekrutiert worden war, erfüllt diese Voraussetzung nicht, so dass es entscheidungserheblich nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller tatsächlich einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt war und sich dieser durch Flucht entzogen hat, wie er behauptet.
6 Im übrigen ist mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid des Bundesamtes davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen - auch von Minderjährigen - nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens vom 04.04.2002 nicht mehr stattfinden und dass der Antragsteller auch dann nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen haben wird, wenn er tatsächlich den Behörden als zwangsrekrutierter Soldat bekannt sein sollte und dementsprechend bei seiner Rückkehr als solcher identifiziert und womöglich festgehalten werden sollte. Nach der aktuellen Auskunftslage (so das AA in seiner Stellungnahme gegenüber dem VG Münster vom 02.05.2003, ebenso AI gegenüber dem gleichen Gericht vom 03.04.2003) ist nämlich vor dem Hintergrund der seinerzeit aktuellen Entwicklung in Angola nicht davon auszugehen, dass ein angolanischer Staatsangehöriger, der Betroffener einer Zwangsrekrutierung geworden war, im Fall seiner Rückkehr nach Angola mit einer Bestrafung wegen Desertion rechnen muss. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass der Antragsteller vermutlich auch deswegen nicht mit Sanktionen zu rechnen haben wird, weil er als Jugendlicher noch nicht ein Alter erreicht hat, von dem an in Angola die Wehrpflicht gesetzlich verankert ist, wie der Bescheid vom 14.07.2003 zutreffend ausführt.
7 Auch im Hinblick auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Falle des Antragstellers nicht vorliegen, kann zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Ein Abschiebungshindernis i. S. v. § 53 Abs. 6 AuslG kann auch nicht im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Existenzbedingungen in Luanda und den Umstand anerkannt werden, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr über einen intakten Familienverband verfügt, in dem er Schutz finden kann, sollte er nach Angola zurückkehren. Aus dem Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Angola, Stand: August 2003, vom 15.10.2003 ergibt sich, dass sich die Versorgungslage in Luanda, dem Ort, der für eine Rückführung des Antragstellers allein in Betracht kommt, schon im Jahr 2002, aber auch im ersten Halbjahr 2003 spürbar verbessert hat und eine weitere kontinuierliche Verbesserung zu erwarten steht. Auch in den anderen Landesteilen soll sich die Versorgungslage nach und nach kontinuierlich verbessern. Die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist zwar in weiten Teilen des Landesinneren Angolas weiterhin sehr kritisch und die Mehrheit der Bevölkerung lebt nach wie vor am Rande des Existenzminimums. Bezogen auf den Großraum Luanda, die meisten Provinzhauptstädte und den Südwesten des Landes ist jedoch auch für diese Menschen - gemessen an afrikanischen Verhältnissen - eine am unteren Rand des Menschenwürdigen liegende Versorgung weitestgehend gegeben. Das AA weist im übrigen darauf hin, dass zahlreiche Hilfsorganisationen darum bemüht sind, die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der Vertriebenen, sicherzustellen. Auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung kann keine Rede davon sein, dass der Antragsteller existenziellen, sein Leben bedrohenden Gefahren ausgesetzt wäre, kehrte er nach Luanda zurück. Nach alledem werden die recht knappen Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch die neueren vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis jedenfalls bestätigt, so dass der Bescheid auch insoweit rechtlichen Bedenken nicht begegnet.
8 Die Abschiebungsandrohung begegnet nach alledem keinen Bedenken, da für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts des Antragstellers nichts ersichtlich ist.
9 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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