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9 G 162/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-01-29, 9 G 162/04
9 G 162/04Tribunal administratif / Chamber 929 janv. 2004
Entscheidungsdatum: 2004-01-29
Aktenzeichen: 9 G 162/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0129.9G162.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin über den 31.01.2004 hinaus Teilzeitbeschäftigung zu 50 v. H. der regulären Arbeitszeit zur Fortführung ihres Studiums der Rechtswissenschaften zu bewilligen, jedoch nur bis zur Entscheidung über ihren Teilzeitverlängerungsantrag, längstens aber bis zum 28.02.2005.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
1 Der auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig und in der Sache begründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
2 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegt ein Anordnungsgrund u.a. dann vor, wenn eine vorläufige Regelung eines dauernden Rechtsverhältnisses nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hiervon war zugunsten der Antragstellerin auszugehen, da sie ohne die begehrte einstweilige Weiterbewilligung der bis zum 31.01.2004 auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligten Teilzeitbeschäftigung gezwungen wäre, ihr zum Wintersemester 2001/2002 aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaften in Kürze für unbestimmte Zeit zu unterbrechen bzw. dieses unter Rahmenbedingungen fortzuführen, die einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu zumutbaren Bedingungen kaum noch ermöglichen würden. Dem kann letztlich auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Antragstellerin könne im Hinblick auf aktuell 729 Mehrarbeitsstunden auch im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bei gleichzeitigem Überstundenabbau im Umfang von 21 Stunden/Woche (entsprechen 50 v.H. der regulären Wochenarbeitszeit) ihr Studium vorerst zu vertretbaren Bedingungen fortführen. Zwar hat der Antragsgegner die Bereitschaft erklärt, einem Freizeitausgleich in diesem Umfang bis zur endgültigen Entscheidung über den erneuten Teilzeitantrag zuzustimmen, jedoch hat die Antragstellerin insoweit nachvollziehbar auf die fehlende Planungssicherheit für den weiteren Studienverlauf (Repetitortermine; Seminare etc.) verwiesen, da - was auch der Antragsgegner nicht auszuschließen vermag - jedenfalls bei polizeilichen Sonderlagen die Inanspruchnahme eines regelmäßigen Freizeitausgleichs nicht gewährleistet wäre.
3 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch dargetan. Gemäß § 85 a HBG kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dienstliche Belange, die der begehrten Weiterbewilligung einer auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit begrenzten Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen könnten, wurden vom Antragsgegner jedoch nicht schlüssig dargetan, da keine einheitliche Struktur der dienstlichen Interessen des Dienstherrn der Antragstellerin erkennbar wurde. Seitens der Beschäftigungsdienststelle der Antragstellerin wurde die Versagung der beantragten Weiterbewilligung der Teilzeitbeschäftigung mit der angespannten Personalsituation beim ... begründet, die ihren augenfälligsten Ausdruck in bislang 599.000 angehäuften Überstunden der dortigen Beschäftigen gefunden habe, sodass weitere Freistellungen - jedenfalls aus nicht zwingenden privaten Fortbildungsinteressen - gegenüber den übrigen Kollegen nicht zu vertreten seien. Dem hierin zum Ausdruck kommenden dienstlichen Interesse, vorrangig die Belastungssituation der vorhandenen Beschäftigten durch eine personelle Erweiterung der Dienststelle zu begegnen, stehen jedoch die fiskalischen Interessen des Landes entgegen, die im Erlass des HMdI vom 08.12.2003 ihren Ausdruck dahingegen gefunden haben, dass allgemein wie auch im Bereich des Polizeivollzugsdienstes die Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung und die vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung grundsätzlich im Hinblick auf Einsparvorgaben ausgeschlossen seien. Damit bestehen aber nach Aktenlage eindeutig zwei zumindest ranggleiche gegenläufige dienstliche Interessen, nämlich das fiskalische Interesse an der Absenkung der Personalkosten über den Weg der Teilzeitbeschäftigung und das widerstreitende Interesse, Personalfehlbestände zu reduzieren, wobei auch kein Vorrang des dienstlichen Interesses des Abbaus von personellen Belastungssituationen erkennbar ist. Damit aber hat der Antragsgegner im Ergebnis seiner zumindest indirekt aus § 77 Abs. 1 Ziff. 1 i) HPVG folgenden Darlegungslast nicht genügt, der begehrten Teilzeitbewilligung widerstreitende dienstliche Belange schlüssig darzulegen, zumal die im Erlass vom 08.12.2003 zum Ausdruck gebrachten Einsparvorgaben das streitige Begehren auf Weitergewährung der Teilzeitbeschäftigung eher zusätzlich stützen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die Arbeitszeiterweiterung zum Beginn des Jahres eine weitere Verringerung der personellen Belastungssituation auch beim ... zu erwarten steht, sodass auch dieser Umstand letztlich den im vorgenannten Erlass zum Ausdruck gebrachten Einsparvorgaben im Bereich der Personalplanung weiteren Nachdruck verleiht.
4 Da hiernach keine eindeutigen dienstlichen Belange schlüssig dargelegt wurden, die der beantragten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, war dem Antragsgegner nach § 85 a HBG erneut die Entscheidung über den Verlängerungsantrag der Antragstellerin eröffnet, wobei das hiernach zu betätigende Ermessen sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Umstandes ausgeübt werden konnte, dass der Antragstellerin bereits mit Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 13.11.2001 bzw. 04.02.2002 antragsgemäß ab 01.02.2002 bis 31.01.2004 "zu Studienzwecken" Teilzeit auf der Grundlage der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden war, mithin das nunmehr zu betätigende Ermessen bereits durch diese Entscheidung insoweit vorstrukturiert war, als einerseits bereits bei der damaligen Bewilligung eine voraussichtliche Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin für die Regelstudienzeit zu erwarten stand und andererseits die Antragstellerin ihrerseits berechtigterweise darauf vertrauen durfte, für die hiernach bereits absehbare reguläre Dauer ihres Studiums Teilzeit im bewilligten Umfang auch weiterhin genehmigt zu bekommen, jedenfalls solange nicht erhebliche nachträgliche, insbesondere im Bewilligungszeitpunkt nicht vorhersehbare Umstände eine spätere Weiterbewilligung unvertretbar machen. Derartige entgegenstehende Umstände sind indes nicht ersichtlich. Die bislang erbrachten Studienleistungen der Antragstellerin sind klar überdurchschnittlich und belegen die ernsthafte und zügige Durchführung des begonnenen Studiums, sodass außer Frage steht, dass die Antragstellerin die ihr bewilligte Teilzeitbeschäftigung auch tatsächlich zur Durchführung ihres Studiums nutzt, sie also gerade nicht zu anderen Zwecken missbraucht. Da schließlich auch im Geschäftsbereich des Antragsgegners nachträglich keine so gravierenden und im Bewilligungszeitpunkt unvorhersehbaren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse dargetan wurden, insbesondere die angesprochenen Personaldefizite nicht erst in jüngster Zeit absehbar wurden und zudem durch die jüngste Arbeitszeiterweiterung tendenziell eher eine Besserung der Personalsituation zu erwarten steht, war zugunsten der Antragstellerin von einer Ermessensreduzierung auszugehen, die nur die Weiterbewilligung der Teilzeitbeschäftigung ermessensfehlerfrei ermöglichte.
5 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der in der Bewilligungsverfügung vom 13.11.2001/04.02.2002 vorgesehenen Befristung bis zum 31.01.2004. Denn diese Befristung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass nach Ablauf der Bewilligungsfrist das Weitergewährungsermessen erneut unbeschränkt eröffnet wurde. Da die Teilzeitbeschäftigung gerade "zu Studienzwecken" bewilligt wurde, kann nämlich in der Befristung in erster Linie nur noch eine spätere Kontrollmöglichkeit für den Fall des Missbrauchs der zu Studienzwecken bewilligten Teilzeit zu anderen Zwecken gesehen werden, die eine weitere Teilzeitbewilligung "zu Studienzwecken" nicht mehr geboten erscheinen lassen. Da derartige Umstände - wie bereits dargelegt - indes nicht festzustellen waren, war das neu eröffnete Ermessen bereits durch die vorausgegangene Bewilligung dergestalt vorstrukturiert, dass die Antragstellerin bei Erbringung angemessener Studienleistungen berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass der Antragsgegner jedenfalls während der regulären Studiumsdauer bereits bei der Erstbewilligung teilzeitbedingte Personaldefizite eingeplant und bewusst in Kauf genommen hat.
6 Beim Umfang der nach alledem zu erlassenden Regelungsanordnung war schließlich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin einerseits ihr ursprüngliches Begehren einer Teilzeitbewilligung von 40 v.H. der regulären Arbeitszeit schriftsätzlich nunmehr auf 50 v.H. reduziert hat und andererseits dem einstweiligen Rechtschutzbegehren durch eine angemessene zeitliche Befristung der Regelungswirkung vorerst Genüge getan wird.
7 Als unterlegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
8 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte zur Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin war vom Regelstreitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszugehen, der auch unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung nicht zu reduzieren war, da die ergangene einstweilige Anordnung im wesentlichen eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.
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