VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-12-17, 9 G 6681/03

9 G 6681/03Tribunal administratif / Chamber 917 déc. 2003

Regest

Zuweisung, Abordnung, Umsetzung, Verwaltungsakt

Texte intégral

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 6681/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-17

Aktenzeichen: 9 G 6681/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1217.9G6681.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 Abs 1 BG HE, § 29 BG HE, § 64 Abs 2 PersVG HE, § 77 Abs 1 PersVG HE, § 91 Abs 4 PersVG HE ... mehr

Leitsatz

Zuweisung, Abordnung, Umsetzung, Verwaltungsakt

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Maßnahme des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main vom 06. November 2003 anzuordnen, ist unzulässig, da diese Entscheidung der Antragsgegnerin keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann aber gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nur in Bezug auf einen Verwaltungsakt angeordnet werden, wie sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergibt, wo die der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugänglichen Maßnahmen ausdrücklich aufgezählt sind.

2 Die bis 31. Juli 2004 befristete Zuweisung der Antragstellerin zur Minna-Specht-Schule in Frankfurt am Main stellt weder eine Versetzung noch eine Abordnung dar. In beiden Fällen würde es sich um Verwaltungsakte handeln. Eine Versetzung nach § 29 HBG setzt jedoch die dauernde Zuweisung der Beamtin zu einer anderen Dienststelle voraus. Hier ist die Maßnahme von vornherein auf den 31. Juli 2004 befristet, so dass eine Versetzung der Antragstellerin an die Minna-Specht-Schule schon deshalb ausscheidet. Dies gilt ungeachtet der Frage, wie wahrscheinlich eine Rückkehr der Antragstellerin an die Willemerschule ist. Auch nach der Entscheidung vom 6. November 2003 ist diese Schule die Stammdienststelle der Antragstellerin. Nur eine dauerhafte Zuweisung zu einer anderen Schule könnte die Maßnahme zu einer Versetzung und damit zu einem anfechtbaren Verwaltungsakt machen.

3 Es handelt sich aber auch nicht um eine Abordnung, da dem die Regelung in § 28 Abs. 1 S. 3 HBG entgegensteht. Danach gelten im Bereich der Schulverwaltung Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine einzige Dienststelle, so dass der vorübergehende Wechsel einer Beamtin von einer Schule zu einer anderen Schule innerhalb des Gemeindebezirks kraft Gesetzes keine Abordnung i. S. d. § 28 Abs. 1 S. 1 HBG darstellen kann. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine vorübergehende Umsetzung, für die in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass es sich insoweit mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Folglich kann gegen solche Maßnahme zwar Widerspruch eingelegt werden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG, § 182 Abs. 3 Nr. 1 HBG). Dieser Widerspruch richtet sich aber nicht gegen einen Verwaltungsakt, sodass er keine aufschiebende Wirkung auslösen kann. Die Umsetzung einer Beamtin stellt die Zuweisung anderer Dienstaufgaben ohne Außenwirkung dar, was hier nach der landesgesetzlichen Lage auch dann der Fall ist, wenn einer Lehrkraft vorübergehend Dienstaufgaben an einer anderen Schule innerhalb des Bezirks derselben Gemeinde zugewiesen werden.

4 Deutet man das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gem. § 88 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel um, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin nach wie vor an der Willemerschule, an der sie bis zum 10. November 2003 tätig war, einzusetzen, bleibt das Begehren der Antragstellerin in der Sache gleichwohl erfolglos. Der einstweilige Anordnungsantrag ist zwar statthaft, der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da durch Zeitablauf zu befürchten steht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Frist des 31. Juli 2004 ergehen wird. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch darüber hinaus auch nach § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht, also darauf verweisen kann, in einem späteren Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen zu werden. Dafür bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.

5 Im Hinblick auf § 28 Abs. 1 S. 2 HBG steht dem Dienstherrn wie bei anderen Umsetzungen oder Maßnahmen der Geschäftsverteilung ein weiterer Entscheidungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich des Personaleinsatzes von Lehrkräften an Schulen innerhalb eines Gemeindebezirks zu. Dieser Personaleinsatz ist im Unterschied zu Abordnungen oder Versetzungen nicht an die vorherige Darlegung bzw. den Nachweis eines dienstlichen Bedürfnisses gekoppelt, sondern unterliegt den allgemeinen Ermessensgrenzen, die für Umsetzungen gelten. Grundsätzlich ist es danach Ermessenssache des Dienstherrn, die Dienstaufgaben einer Beamtin zu konkretisieren und näher festzulegen, dabei auch Ort und Zeit der Diensterfüllung zu bestimmen. Dieses Ermessen wird lediglich durch das Willkürverbot und den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eingegrenzt, unterliegt aber sonst keinen vergleichbar engen Grenzen, wie sie für Abordnungen oder Versetzungen gelten. Insbesondere bedarf die Maßnahme zunächst keiner besonderen schriftlichen Begründung, da diese Begründung gem. § 39 HVwVfG nur für Verwaltungsakte vorgeschrieben ist. Da es sich bei Umsetzungen jedoch gerade nicht um Verwaltungsakte handelt, entfällt insoweit auch das Gebot der schriftlichen Begründung von Ermessenserwägungen. Es realisiert sich erst im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (§ 126 Abs. 33 Nr. 1 BRRG, § 182 Abs. 3 Nr. 1 HBG, § 73 Abs. 3 VwGO). Folglich begegnet die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main vom 06. November 2003 in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Antragstellerin hatte im übrigen Gelegenheit, sich vor dieser Personalmaßnahme gegenüber ihrem Dienstherrn zu äußern, da in den Besprechungen in der Willemerschule vorher ausreichend bekannt war, dass gerade sie für die Personalmaßnahme in Aussicht genommen wurde.

6 Ermessensfehler sind nicht festzustellen, zumal das Ermessen gem. § 114 VwGO nur in sehr engen Grenzen überprüft werden kann. Das Gericht ist nicht befugt, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der behördlichen zu setzen. Es ist hier nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner nach der Auflösung einer Klasse in der Jahrgangsstufe 2 an der Willemerschule dazu entschlossen hat, eine der Leiterinnen dieser zweiten Klassen künftig an einer anderen Schule einzusetzen. Es handelt sich dabei lediglich um die Folge der vorangegangenen Organisationsmaßnahme, im Hinblick auf die Schülerzahlen und einen Lehrerbedarf an anderen Schulen einer der drei zweiten Klassen an der Willemerschule zu schließen. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen ist, da die beiden anderen Leiterinnen von zweiten Klassen im Hinblick auf ihr Personalratsmandat nur mit ihrer Zustimmung umgesetzt werden können (§ 64 Abs. 2 HPVG). Da sie aber nicht zugestimmt haben, konnte von den Leiterinnen der zweiten Klassen nur die Antragstellerin ausgewählt werden. Zwar führt § 64 Abs. 2 HPVG nur Abordnungen und Versetzungen als Fälle auf, in denen die Personalratsmitglieder nur mit ihrer Zustimmung eine Aufgabe an einer anderen Dienststelle übertragen werden kann. Der Begriff der Abordnung ist jedoch an dieser Stelle personalvertretungsrechtlich zu verstehen und erfasst auch solche Maßnahmen, die sich individualrechtlich aufgrund der Sonderregelung in § 28 Abs. 1 S. 2 HBG nicht als Abordnung darstellen. Entscheidend für den Abordnungsbegriff in § 64 Abs. 2 HPVG ist, dass aufgrund einer Personalmaßnahme die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle verloren geht, was bei längerer Dauer auch zum Verlust des Personalratsmandats führen würde (§ 9 Abs. 2 HPVG). Dem Dienstherrn soll durch die Schutzregelung für Personalratsmitglieder die Möglichkeit genommen werden, durch einseitige Maßnahmen die Zusammensetzung des Personalrats zu beeinflussen und damit auch auf die Amtsführung einzuwirken.

7 Wenn es die Antragsgegnerin insoweit nicht näher in Erwägung gezogen hat, auch andere Lehrkräfte für die Umsetzungsmaßnahme in Erwägung zu ziehen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine derartige Maßnahme zu weiteren Problemen in den davon betroffenen Klassen geführt hätte. Die Antragsgegnerin durfte berücksichtigen, dass derartige weitere Auswirkungen der Organisationsmaßnahme, eine der zweiten Klassen zu schließen, vermieden werden sollen, insbesondere nicht noch andere Klassen und damit auch deren Schülerinnen und Schüler in den Veränderungsprozess einbezogen werden sollen. Es handelt sich insoweit um zulässige organisationspolitische Vorstellungen des Antragsgegners, die von der Antragstellerin wie auch dem Gericht als gegeben hinzunehmen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Folgen der Maßnahme, nämlich einen verlängerten Anfahrtsweg zur neuen Dienststelle. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr den organisatorischen Belangen und der Kontinuität des Schulunterrichts in einer Klasse durch Fortbestand der gleichen Klassenleitung Vorrang gibt vor persönlichen Interessen an einer Vermeidung längerer Anfahrtswege zur Dienststelle, zumal im gegenwärtigen Stadium keineswegs abzusehen ist, ob derartige Nachteile nicht auch bei anderen Lehrkräften in Erscheinung getreten wären.

8 Die Umsetzungsmaßnahme des Antragsgegners begegnet auch keinen personalvertretungsrechtlichen Bedenken. Da die Maßnahme personalvertretungsrechtlich zwar als Abordnung i. S. d. § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. e HPVG zu qualifizieren ist, jedoch den Zeitraum eines Jahres unterschreitet, unterliegt sie nach der Sonderregelung in § 91 Abs. 4 S. 3 HPVG nicht der Mitbestimmung des beim Staatlichen Schulamt gebildeten Gesamtpersonalrats. Die Mitwirkung der Frauenbeauftragten war nicht erforderlich, da an der Willemerschule keine Frauenbeauftragte bestellt ist und mangels Erfüllung des Schwellwertes von mindestens 50 Lehrkräften (§ 16 Abs. 1 S. 1 HGlG) auch nicht zu bestellen war. Zu beteiligen wäre aber nur eine dort bestellte Frauenbeauftragte, da es für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz an einer § 91 Abs. 4 S. 2 HPVG entsprechenden Regelung fehlt, wonach für Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamtes die bei ihr bestellte und für Lehrkräfte zuständige Frauenbeauftragte zu beteiligen ist. Im übrigen hat die Antragsgegnerin die bei ihr für Lehrkräfte bestellte Frauenbeauftragte über die Maßnahme unterrichtet, Einwände wurden, soweit ersichtlich, nicht erhoben. Dabei wurden die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2003 nicht berücksichtigt.

9 Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

11 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

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