projets
10 G 4651/03•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-09-29, 10 G 4651/03
10 G 4651/03Tribunal administratif / Chamber 1029 sept. 2003
Ein rechtswidriger Bescheid über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt kann mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn bei Beantragung der Sozialhilfe das Vermögen unvollständig oder unrichtig angegeben wurde und der Antragsteller dies hätte wissen können. Einzelfall der rechtmäßigen Anordnung des Sofortvollzuges, um zu verhindern, dass infolge Zeitablaufs die Möglichkeit besteht, Vermögenswerte der Vollstreckung zu entziehen.
Entscheidungsdatum: 2003-09-29
Aktenzeichen: 10 G 4651/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0929.10G4651.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 SGB 10, § 50 SGB 10, § 80 Abs 5 VwGO
Ein rechtswidriger Bescheid über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt kann mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn bei Beantragung der Sozialhilfe das Vermögen unvollständig oder unrichtig angegeben wurde und der Antragsteller dies hätte wissen können.
Einzelfall der rechtmäßigen Anordnung des Sofortvollzuges, um zu verhindern, dass infolge Zeitablaufs die Möglichkeit besteht, Vermögenswerte der Vollstreckung zu entziehen.
Das Verfahren wird abgetrennt, soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.09.2003 "weiter beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, umgehend die Pfändung der Segelyacht SL 30 "Tuno" aufzuheben und die Segelyacht freizugeben", und unter dem Az.: 10 G 5005/03(V) fortgeführt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I
Der Antragsteller wohnt in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
2 Der Antragsteller beantragte erstmals im November 1996 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bei dem Antragsgegner. Seit dieser Zeit kam es öfters zu Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang zwischen ihm und dem Main-Taunus-Kreis.
3 Unter dem Datum des 27.02.2003 beantragte er auf dem entsprechenden Formular erneut die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Er gab an, seit dem 01.07.1996 im Bereich des Antragsgegners zu wohnen. Unter der Rubrik "G" ("Vermögen des Hilfesuchenden bzw. der im Haushalt lebenden Personen, z.B. Bargeld, Spar- , Girokonten, Kraftfahrzeuge, Haus- und Grundbesitz, hinterlegter Geldbetrag zu Bestattungszwecken") gab er an, Eigentümer einer Wohnung zu sein, deren Wert er nicht nannte. Weiter gab er an, "gehört der Bank". Die Frage, ob sonstige Vermögensansprüche vorhanden seien, kreuzte er mit "nein" an.
4 Die Frage nach dem Kündigungsgrund im Falle von Arbeitslosigkeit beantwortete er mit: "zu wenig Urlaub". Zu seinen Wohnverhältnissen gab er an, seit 01.07.1996 in einer Eigentumswohnung zu wohnen. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung des Antrags sah sich der Antragsgegner zu weiteren Nachforschungen veranlasst. Auf Anforderung übersandte er mit Schreiben vom 06.03.2002 den Kaufvertrag über die von ihm bewohnte Eigentumswohnung, welche im Wohnungsgrundbuch der Stadt X Nr. 5922 unter der Nr. 12 eingetragen ist. Er hat diese Wohnung am 08.06.2000 gekauft. In dem Übersendungsschreiben vom 06.03.2002 gab er unter anderem weiter an, einen Kfz-Schein könne er nicht vorlegen, da er keinen Pkw habe. Als Fahrzeug fahre er ein Fahrrad, die Rechnung dafür sei nicht mehr vorhanden. Mit Schreiben vom 04.04.2002 teilte er auf die Anfrage des Antragsgegners vom 26.03.2002 unter anderem weiter mit, eine übersicht über seine Ein- und Ausgabebuchhaltung gebe es nicht, da er erwerbslos sei und somit keine Einnahmen erziele. An die Landeshauptstadt Kiel habe er den vom Antragsgegner angefragten Betrag überwiesen, da er dort einen langjährigen Rechtsstreit führe. Eigentümer des angefragten Kraftfahrzeuges sei er nicht, die Kontoerklärung habe er an seine Bank nach München gesandt und noch nicht zurückerhalten. Statt dessen erwarte er in den nächsten Tagen die Kündigung des Kontos zum 02.05.2002 wegen Überziehung des Dispositionskreditrahmens.
5 Mit Schreiben vom 09.04.2002 teilte ihm der Antragsgegner mit, er benötige die Vorlage von Unterlagen, welche noch immer nicht übersandt seien. Unter anderem sind dort genannt: Unterlagen über den Vertrag mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug, den Nachweis über die Grundsteuerzahlung an die Landeshauptstadt Kiel, gegebenenfalls den Nachweis über den vom Antragsteller angesprochenen Rechtsstreit; ferner Kontoauszüge, Nachweise der Kontokündigung, Nachweis bestimmter neuer Kontoeröffnungen sowie die Einnahme- und Ausgabebuchhaltung für die Zeit ab dem 01.10.2001. Unter dem Datum des 14.05.2002 teilte der Antragsteller daraufhin unter anderem mit, das Fahrzeug sei auf Zeit gemietet gewesen, er habe es zurückgegeben. Den Kaufvertrag über die Wohnung habe er eingereicht, den Grundbuchauszug ebenfalls. Das Formular Kontoerklärung sei von seiner Münchener Bank nicht zurückgesandt worden. Vermögensnachweise entfielen, da kein Vermögen vorhanden sei, sondern nur noch Schulden.
6 Gemäß einer Auskunft aus dem Gewerbemelderegister der Stadt X vom 14.05.2002 war unter dem Namen des Antragstellers als Gewerbe angemeldet der Einkauf, Verkauf, In- und Export, Computerschulung, Computer, Software und anderes sowie (laufende Ziffer 15: neu ausgeübte Tätigkeit:) "Vermietung (Verchartern einer Segeljacht)".
7 Nach weiteren schriftlichen und persönlichen Ermittlungen/Gesprächen zwischen den Beteiligten teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 05.08.2003 dem Antragsteller mit, er beabsichtige, "die Sozialhilfe einzustellen". Zur Begründung ist auf den Besitz einer Eigentumswohnung in Kiel und die Leistung der dafür fälligen Grundsteuern am 05.02.2003 und 14.05.2003 abgehoben. Um Vorlage von den diese Wohnung betreffenden Unterlagen sowie Angaben zu einem eventuellen Mietverhältnis wurde er aufgefordert.
8 Ferner wurde ihm mitgeteilt, der Antragsgegner habe Informationen, wonach der Antragsteller in Kiel einen Liegeplatz für ein Schiff für die Saison 05.03. bis 14.11.2003 angemietet habe. Er wurde aufgefordert, den Zweck dieser Anmietung zu erklären.
9 Im Hinblick darauf, dass er in seinem Sozialhilfeantrag die Angaben zum Vermögen nicht oder nicht richtig beantwortet habe, wurde er auf eine eventuelle Rückforderung aller Leistungen seit Sozialhilfebeginn im Main-Taunus-Kreis - ganz oder teilweise - hingewiesen.
10 Mit Schreiben vom 13.08.2003 antwortete der Antragsteller unter anderem darauf, er besitze keine Eigentumswohnungen mehr, Besitzer seien die Banken, die sie auch verwalteten. Mieteinnahmen habe er nicht, ob Mietzahlungen erfolgten, wisse er nicht. Der Kieler Mieter habe "Insolvenz erfolgreich durchgeführt". Es sei nicht verboten, Grundsteuer zu bezahlen. Dem Antragsgegner sei seit längerem bekannt, "dass ich für Kiel Grundsteuer bezahle - siehe Akte".
11 Angaben zu dem Liegeplatz für ein Schiff oder überhaupt über ein Schiff enthält das Schreiben nicht.
12 Mit Schreiben vom 11.08.2003 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme einer Sonderumlage für die Reparatur des Heizkessels gemäß einem Beschluss der Eigentümerversammlung der von ihm bewohnten Eigentumswohnung in X in Höhe von 204,61 Euro.
13 Mit Schreiben vom 19.08.2003 wandte sich der Antragsteller wie folgt an den Antragsgegner: "Habe vergessen meinen letzten Pkw anzugeben. Opel Omega Kombi mit Extras, Ausführung Sport, Wert ca. 30.000 EUR."
14 Unter dem Datum des 21.08.2002 erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem die ihm aufgrund seines Sozialhilfeantrags vom 27.02.2002 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.07.2003 in Höhe von 19.197,83 Euro gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB X zurückgenommen wird. Ferner wird er aufgefordert, die Überweisung des vorbezeichneten Betrages bis zum 30.09.2003 unter Angabe eines bestimmten Kassenzeichens vorzunehmen.
15 Zur Begründung ist darauf hingewiesen, dass er die Fragen in dem Antragsformular vom 27.02.2002 unter der Rubrik "G" zum Vorhandensein von Vermögenswerten nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe. Die Ermittlungen des Antragsgegners hätten ergeben, dass er neben der Eigentumswohnung in X zusätzlich noch eine Eigentumswohnung in Kiel und eine Segelyacht besitze. Erst auf die Anfrage vom 05.08.2003 habe er sich zu der Eigentumswohnung in Kiel geäußert. über den Besitz der Segelyacht "Tuno" habe er auch hier keine Angaben gemacht. Nach den Gesamtumständen des Falles sei davon auszugehen, dass er gewusst habe, dass er keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe, und die Eigentumswohnung in Kiel und die Segelyacht bewusst verschwiegen habe. Bei Abwägung der beteiligten Interessen seien keine besonderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von einer Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Sozialhilfe abzusehen sei. Aus diesen Gründen sei er auch verpflichtet, den genannten Betrag von 19.197,83 Euro zurückzuzahlen.
16 Ferner wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung "dieses Bescheides" angeordnet. Zur Begründung dieser Anordnung wird darauf abgehoben, dass die sofortige Vollziehung deshalb im öffentlichen Interesse liege, weil im Falle des Antragstellers die Ansprüche "aus der Rückforderung in Höhe von 19.197,83 Euro gesichert werden müssen". Weiter heißt es, ansonsten bestehe die Gefahr, dass Vermögenswerte, hier insbesondere die Segelyacht SL 30 "Tuno" wie auch die Eigentumswohnung in Kiel veräußert würden und somit die Rückforderungsansprüche nicht realisiert werden könnten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich die Möglichkeit, die Vermögenswerte einer Veräußerung zu entziehen und somit die Rückforderungsansprüche zu sichern.
17 Mit Schreiben vom 25.08.2003 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, über den noch nicht entschieden ist.
18 Mit Schreiben vom 03.09.2003 teilte das Finanzamt Hofheim am Taunus dem Antragsgegner mit, laut der Umsatzsteuererklärung seien für das Veranlagungsjahr 2002 vom Antragsteller Umsätze in Höhe von 17.443,-- Euro (netto/ohne USt) erklärt worden. Nach Abzug der Vorsteuer (für Betriebsausgaben) in Höhe von 2.403,61 Euro sei eine Umsatzsteuer in Höhe von 387,20 Euro festgesetzt worden. Laut der Einkommenssteuererklärung für 2002 sei für die freiberufliche Tätigkeit als "Systems Engineer" ein Verlust von 2.842,-- Euro und gewerbliche Einkünfte aus einer Handelstätigkeit in Höhe von 955,20 Euro erklärt worden.
19 Im Jahre 2003 seien bislang Umsätze in Höhe von 12.630,-- Euro (netto/ohne USt) angegeben worden. Nach Abzug der Vorsteuer sei bislang eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.159,68 Euro festgesetzt worden.
20 Mit Schreiben vom 08.09.2003 bot der Antragsteller dem Antragsgegner an, die Rückzahlung ihrer Forderung in Höhe von ca. 20.000,-- Euro in vier Monatsraten vorzunehmen. Im Gegenzug solle der Antragsgegner "den Arrestbefehl in Kiel" aufheben. Er erziele zur Zeit Einkommen und könne daraus die Forderung begleichen.
21 Am 19.09.2003 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt.
22 Er trägt im Wesentlichen vor, der Antragsteller habe die in Rede stehende Segelyacht bereits mit Kaufvertrag vom 05./06.10.2001 an einen Dritten verkauft und legt zur Glaubhaftmachung einen Kaufvertrag vor, wonach die Segelyacht im Oktober 2001 zu einem Kaufpreis von 100.000,-- DM verkauft worden sein soll. In dem Vertrag heißt es weiter, der Verkäufer verpflichte sich, sich um den jährlichen Liegeplatz in Kiel Schilksee zu kümmern. Als Gegenleistung könne der Verkäufer die Yacht im Jahr bis zu 14 Tage nutzen. Weiter trägt er vor, die Eigentumswohnung in Kiel sei dem Antragsgegner zumindest seit März/April 2002 bekannt gewesen. Der Verkauf dieser Wohnung würde angesichts der Lage auf dem Immobilienmarkt zu einer "Unterdeckung von ca. 50.000,-- Euro führen". Mit weiterem Schriftsatz vom 24.09.2002 trägt er weiter vor, in dem Bescheid vom 21.08.2003 sei kein Verwaltungsakt über die Rückzahlung der angeblich zu Unrecht gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt enthalten. Damit entfalle auch die Rechtsgrundlage für die Pfändung der Segelyacht, da es an einer zu sichernden Verfügung fehle.
23 Der Antragsteller beantragt,
24 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.08.2003 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Rückforderungsbescheid vom 21.08.2003 wiederherzustellen;
25 ferner dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, umgehend die Pfändung der Segelyacht SL 30 "Tuno" aufzuheben und die Segelyacht freizugeben.
26 Der Antragsgegner beantragt,
27 den Antrag abzulehnen.
28 Unter Vorlage von neun Bänden Behördenunterlagen verteidigt er die ergangene Verfügung und verweist darauf, dass nach seiner Überzeugung in Wahrheit kein Verkauf der Segelyacht stattgefunden habe. Der Antragsteller sei auch bisher trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung der Erklärung schuldig geblieben, wie der Kaufpreis denn gezahlt worden sei. Hierüber müsse es Bankbelege geben. Auch der angebliche Käufer habe auf diese Aufforderung bisher nicht geantwortet. Unterstelle man jedoch, dass der Verkauf stattgefunden habe, so stelle sich die Frage, warum bei Antragstellung im Jahre 2002 nichts mehr von den 100.000,-- DM übrig gewesen sein solle. Außerdem werde bestritten, dass der Antragsteller das Sozialamt des Main-Taunus-Kreises über seine Eigentumswohnung in Kiel in Kenntnis gesetzt habe. Bei Antragstellung habe er lediglich die Wohnung in X angegeben. Die Angabe dieser Eigentumswohnung und der Vermerk, dass diese der Bank gehöre zeigten, dass sich der Antragsteller durchaus darüber im Klaren gewesen sei, dass er auch Eigentumswohnungen bei Antragstellung anzugeben habe, die so überschuldet waren, dass sie "wirtschaftlicher Besitz" der finanzierenden Bank seien.
29 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten (9 Bände) sowie den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
30 II
Die Abtrennung des am 26.09.2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen weiteren Antrags vom 24.09.2003 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 93 VwGO und ist im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände sachgerecht.
31 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21.08.2003 ist unbegründet.
32 Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der Bescheid sowohl bezüglich der Aufhebung der gewährten Sozialhilfeleistungen wie auch der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Betrages in Höhe von 19.197,83 Euro offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist.
33 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Ziffer 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß erfolgt.
34 Rechtsgrundlage der Aufhebung der Sozialhilfebewilligungen für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.07.2003 auf der Grundlage des Antrags vom 27.02.2002 auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2, Abs. 4 SGB X. Davon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen.
35 Nach dieser Vorschrift dürfen begünstigende Verwaltungsakte, wie dies Bescheide über die Gewährung von Sozialhilfe sind, auch nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit aufgehoben werden, wenn sie rechtswidrig sind. Falls der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, kann die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Dies ist vorliegend der Fall.
36 Gemäß § 11 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhält Hilfe zum Lebensunterhalt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Es ist Aufgabe eines jeden Antragstellers, dies der Behörde, bei welcher er den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt hat, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag vom 27.02.2002 als Vermögen lediglich die von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung, welche völlig überschuldet sei, bezeichnet hat, hat er seine Einkommensverhältnisse unrichtig dargestellt. Die im Verlaufe der weiteren Ermittlungen des Antragsgegners gewonnenen Erkenntnisse infolge von zu den Akten gelangten Hinweisen Dritter belegen, dass der Antragsteller über weitere Vermögenswerte verfügte, die er gegenüber dem Antragsgegner so lange verschwieg, bis dieser zu erkennen gab, dass er Kenntnis erlangt hatte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den oben unter Abschnitt I dargestellten Sachverhalt Bezug genommen.
37 Ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG) bestand vor dem Hintergrund des vom Antragsteller bei Antragstellung nicht bekannt gegebenen Vermögens nicht.
38 Der gesamte Sachverhalt zeigt, dass der Antragsteller sowohl bei Unterzeichnung des Antragsformulars vom 27.04.2002 wie auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen der Antragstellerin vorsätzlich unrichtige, ungenaue oder verschleiernde Angaben machte. Soweit er behauptet, dem Antragsgegner seien die entsprechenden Fakten bekannt gewesen, ist dies im hier relevanten Zusammenhang nicht nachvollziehbar.
39 Auch die Festsetzung der zu erstattenden Leistung in Höhe von 19.197,83 Euro ist auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X zu Recht erfolgt. Nach dieser Vorschrift sind nach Aufhebung eines leistungsgewährenden Verwaltungsaktes die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten. Auf diese Vorschrift hat der Antragsgegner in der Verfügung vom 21.08.2003 zur Begründung zutreffend hingewiesen. Weiterer Ausführungen bedurfte es angesichts des dargestellten Sachverhaltes nicht.
40 Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren, die zu erstattende Leistung sei nicht durch schriftlichen Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt worden. Dass die Zahlungsaufforderung auf Seite 2, unten, des Bescheides vom 21.08.2003, die Rückzahlung des genannten Betrages bis zum 30.09.2003 unter Angabe des genannten Aktenzeichens vorzunehmen, einen Verwaltungsakt darstellen sollte, ergibt sich sowohl aus dem Bescheid selbst als auch dem Angebot des Antragstellers in seinem Schreiben vom 08.09.2003, die Rückforderung in vier Raten zu begleichen, wenn der Antragsgegner im Gegenzug dafür sorge, dass der beim Amtsgericht Kiel erwirkte Arrestbefehl aufgehoben werde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Formulierung der Zahlungsaufforderung dem nach Ansicht des Antragstellervertreters üblichen Wortlaut entspricht oder nicht. Der Bescheid enthält eindeutig die Aufforderung, bis zum 30.09.2003 zu zahlen, verweist zur Begründung auf die Gründe, welche zur Aufhebung der Leistungsbescheide geführt haben und bezieht sich im übrigen ausdrücklich auf § 50 SGB X. Dies ist objektiv ausreichend und wurde, wie dargelegt, vom Antragsteller auch so verstanden.
41 Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Zu Recht ist darauf verwiesen, dass angesichts des vorliegenden Sachverhalts keinerlei Gesichtspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Antragsteller die durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkte Hilfe zum Lebensunterhalt angesichts der festgestellten Vermögenslage solle behalten dürfen. Vielmehr entspricht es ordnungsgemäßem Haushaltsgebaren, angesichts der knappen öffentlichen Mittel dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die zu Unrecht ausgezahlten Beträge wieder dem öffentlichen Haushalt zuzuführen.
42 Die formell ordnungsgemäße Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch inhaltlich ausreichend. Der Antragsgegner legt dar, dass im vorliegenden Falle deshalb ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe, weil der Rückforderungsanspruch gesichert werden müsse. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass die aufgefundenen und beim Antragsteller noch vorhandenen Vermögenswerte von diesem beiseite geschafft würden, wenn der Zeitraum üblicher Rechtsbehelfsverfahren ausgenutzt werden könne. Dies ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Antragsteller nach wie vor versucht, seine wahren Vermögensverhältnisse nicht ordnungsgemäß aufzudecken, zutreffend. Die gebotene Abwägung des dringenden öffentlichen Interesses daran, zu Unrecht gewährte und auch durch unrichtige Angaben erst ermöglichte und bewirkte Sozialhilfeleistungen wieder der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, mit der Interessenslage des Antragstellers führt im vorliegenden Falle dazu, dass das Interesse des Antragstellers an der Erhaltung seiner Vermögenswerte dahinter zurückzustehen hat. Nicht zuletzt ist der Umstand, dass er nunmehr einen Zugriff auf sein Vermögen zu befürchten hat, auf sein eigenes Verhalten, wie oben dargelegt, zurückzuführen. Darüber hinaus droht ihm insoweit kein endgültiger Vermögensverlust, da die Beträge, die die Rückforderung überschreiten, ihm nach Abschluss der Angelegenheit gemäß der Rechtslage wieder zugeführt werden. Darauf hat der Antragsgegner im übrigen im Schriftsatz vom 25.09.2003 zutreffend hingewiesen.
43 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und glaubhaft gemacht sind, deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.