VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-09-18, 9 G 4006/03

9 G 4006/03Tribunal administratif / Chamber 918 sept. 2003

Texte intégral

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 4006/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-18

Aktenzeichen: 9 G 4006/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0918.9G4006.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einsteiligen Anordnung aufzugeben, es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu unterlassen, dem Antragsteller als ernanntem Abteilungsleiter und einer Besoldung nach A 12 mit Verfügung vom 28. Juli 2003 eine Sachbearbeitertätigkeit in dem neugebildeten Fach Bereich 10.70 Service Staatliche Hauptabteilung - Zentralabteilung - bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den am 13. August 2003 eingelegten Widerspruch des Antragstellers zu übertragen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.

2 Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bestimmte dienstliche Tätigkeiten zu verrichten. Auch hat er keinen Anspruch drauf, ein bestimmtes Amt, einen bestimmten Aufgabenbereich zugeordnet zu erhalten. Vielmehr ist der dienstliche Einsatz von Beamten innerhalb der Bandbreite, die einer amtsangemessenen Beschäftigung, hier nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 12, gezogen sind, vom betroffenen Beamten hinzunehmen. Insoweit steht allein dem Dienstherrn, bzw. den für ihn handelnden Dienstvorgesetzten, zu denen der Landrat des Hochtaunuskreises fraglos gehört, ein eigenständiges Organisationsermessen zu, das durch subjektiv-rechtliche Ansprüche eines Beamten grundsätzlich nicht eingeschränkt wird.

3 Ein Beamter kann allenfalls verlangen, von willkürlichen oder offensichtlich ermessensmissbräuchlichen Entscheidungen verschont zu bleiben. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein, da im Bereich der staatlichen Verwaltungsabteilung des Hochtaunuskreises, die Teil der Landesverwaltung ist, eine Umorganisation durchgeführt wird, die vom Landrat des Hochtaunuskreises veranlasst wurde. Dem Antragsteller steht insoweit kein Recht darauf zu, dass diese Organisationsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den vom Land Hessen möglicherweise vorgegebenen Rahmenorganisationsplänen übereinstimmen. Auch steht dem Antragsteller aufgrund seines Dienstverhältnisses kein Anspruch darauf zu, die Einhaltung derartiger Vorgaben aus seinem Dienstverhältnis heraus überprüfen zu können und ggf. aus seinem Dienstverhältnis heraus auch auf der Einhaltung derartiger dienstlicher Anordnungen von übergeordneten Behörden bestehen zu können. Derartige Anordnungen übergeordneter Behörden begründen grundsätzlich keine individuellen Ansprüche nachgeordneter Beamter, auch wenn sich Dienstvorgesetzte nicht oder nicht vollständig an diese Anordnungen halten sollten. Es ist vielmehr Aufgabe der übergeordneten Dienstbehörden, ggf. mit den ihn zustehenden Mitteln für die Einhaltung der von ihnen gesetzten Vorgaben zu sorgen. Es zählt nicht zu den Rechten des Antragstellers, eines dem Landrat nachgeordneten Beamten, den Landrat auf die Einhaltung von organisationsrechtlichen Vorgaben des Regierungspräsidiums in Anspruch zu nehmen.

4 Die Missachtung solcher Vorgaben, so sie tatsächlich erfolgt sein sollte, verletzt auch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht. Dieses hat lediglich zum Inhalt, dass der Antragsteller im Hinblick auf den von ihm erreichten Status, hier das Amt der Besoldungsgruppe A 12, gehobener Dienst, mit Aufgaben betraut wird, die typischerweise mit einem solchen Amt verbunden werden können. Ob diese Aufgaben in Übereinstimmung mit organisationsmäßigen Vorgaben höherer Behörden übertragen werden, ist dafür gänzlich unerheblich. Im übrigen verfügen der Dienstherr und damit die für ihn handelnden Dienstvorgesetzten über einen weiten Organisationsspielraum für den Zuschnitt von Dienstposten und ihre besoldungsrechtliche Bewertung, da § 18 BBesG auch in Verbindung mit § 25 BBesG insoweit keine näheren, gerichtlich überprüfbaren Anforderungen aufstellt.

5 Vorliegend hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargelegt, obwohl dazu mit Verfügung des Gerichts vom 18. August 2003 ausdrücklich aufgefordert, warum die ihm nunmehr zugeteilten dienstlichen Aufgaben mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 gehobener Dienst unvereinbar sein sollen. Dies ließe sich nur beurteilen, wenn man andere Tätigkeiten im Bereich der staatlichen Abteilungen im Landrat des Hochtaunuskreises miteinander in Bezug setzt und insofern vergleicht, welche Tätigkeiten welchen Beamten welcher Besoldungsgruppe zugeordnet sind und worin ggf. Unterscheide in der Bewertung der so geschaffenen Dienstposten bestehen könnten. Im übrigen handelt es sich bei dem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht um ein Spitzenamt dieser Laufbahngruppe, allenfalls um ein herausgehobeneres Beförderungsamt, sodass der Entzug gewisser Leitungsfunktionen schon deshalb kein erster Anhalt für eine möglicherweise nicht mehr amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers sein kann.

6 Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ungeachtet der auch im Eilverfahren geltenden Amtermittlungsmaxime, von sich aus denjenigen Sachverhalt auszuermitteln, der womöglich zu dem Schluss führen könnte, dass eine nicht mehr amtsangemessene Beschäftigung aufgrund der neuartigen Aufgabenstruktur für den Antragsteller zu besorgen ist. Vorrangig muss der Antragsteller selbst aufgrund seiner Kenntnisse des eigenen Arbeitsplatzes wie auch der Arbeitsplätze von Kollegen darlegen, aus welchem Grund die ihm neu zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr amtsangemessen sein sollen. Dass sich die neuen Aufgaben von den bisherigen unterscheiden, genügt für die Erfüllung dieser Darlegungslast nicht.

7 In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass auch der Entzug von Leitungsfunktionen oder sonstiger herausgehobener Tätigkeiten allein grundsätzlich nicht dazu herhalten kann, wegen des Entzugs solcher Aufgaben auf die mangelnde Amtsangemessenheit der künftigen Beschäftigung zu schließen. Für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, gehobener Dienst, das kein Spitzenamt dieser Laufbahngruppe ist, gilt dies erst recht. Soweit der Antragsteller in der Vergangenheit mit herausgehobenen Leitungsaufgaben befasst gewesen ist, und diese nunmehr zumindest teilweise durch die direkte Unterstellung unter den Landrat verloren hat, muss er dies hinnehmen, sofern nicht die Art des Aufgabenzuschnitts im übrigen auf eine mangelnde Amtsangemessenheit der Beschäftigung schließen ließe. Dazu ist jedoch nichts dargelegt, sodass von einer mangelnden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs hinsichtlich der Sicherung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung auszugehen ist.

8 Damit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht erfüllt sind. Zur Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren lässt sich dem Antragstellervorbringen jedenfalls nichts Brauchbares entnehmen.

9 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.