VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-08-27, 1 E 3256/02.A

1 E 3256/02.ATribunal administratif / 1re chambre27 août 2003

Regest

Es verletzt die Menschenwürde, einen Ausländer durch Abschiebung in sein Heimatland sehenden Auges der konkreten Gefahr des Ausbruchs oder Wiederausbruchs einer schwerwiegenden Erkrankung (hier: Epilepsie) auszusetzen und ihn auf die bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen.

Texte intégral

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3256/02.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-27

Aktenzeichen: 1 E 3256/02.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0827.1E3256.02.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Es verletzt die Menschenwürde, einen Ausländer durch Abschiebung in sein Heimatland sehenden Auges der konkreten Gefahr des Ausbruchs oder Wiederausbruchs einer schwerwiegenden Erkrankung (hier: Epilepsie) auszusetzen und ihn auf die bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen.

Tatbestand

1 Die Kläger, eine Ehepaar und ihr am 10.11.1991 geborener Sohn sind serbisch-montenegrinische Staatsbürger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie stellten im Mai 1992 einen Asylantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.1993 ablehnte. In diesem Bescheid ist festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des VG Frankfurt (14 E 31954/94.A (2)) am 03.02.2000 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Kläger beriefen sich in diesem Verfahren ausschließlich auf politische Verfolgung des Klägers zu 1.

2 Am 04.12.2001 beantragten die Kläger sinngemäß, in Abänderung des Bescheides vom 04.08.1993 Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. Zur Begründung beriefen sie sich auf den Gesundheitszustand des Klägers zu 3, der im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine unzumutbare Lage gebracht würde. Um seinetwillen müssten auch die Kläger zu 1 und zu 2 Abschiebungshindernisse festgestellt werden.

3 Im Einzelnen tragen die Kläger unter Bezugnahme auf ärztliche Atteste vor, dass der Kläger zu 1 unter frühkindlicher Epilepsie gelitten habe. Die medikamentöse Behandlung sei 1998 eingestellt worden. Seitdem sei es zu keinen weiteren Krampfanfällen mehr gekommen. Das EEG werde aber in regelmäßigen Abständen kontrolliert, da es weiterhin auffällig sei. Der Kläger zu 3 leide zudem seit Schulbeginn an Teilleistungsstörungen in Form von Lernschwierigkeiten, Konzentrationsproblemen und Motivationsauffälligkeiten. Deshalb werde er ergotherapeutisch behandelt. Im Dezember 2001 wiederholte er die 2. Klasse, nachdem er zuvor bereits in die Vorschule eingeschult worden war. Wegen der Lernhandicaps sei er den Anforderungen nicht gewachsen, die an ihn im Falle des Wechsels in einen anderen Sprachraum gestellt würden. Eine Änderung der jetzigen Schulsituation und der Abbruch der pädagogischen Fördermaßnahmen werde zu einem Entwicklungsstillstand und zu Regression führen.

4 Die Kläger beriefen sich insoweit auf zwei ärztliche Gutachten, die vom 11.12.2001 bzw. 17.12.2001 stammen und nachträglich zu dem Antrag bei der Beklagten eingereicht wurden.

5 Mit Bescheid vom 30.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 04.08.1993 ab. In den Gründen ist ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, denn die jetzt geltend gemachten Umstände hätten bereits in dem ersten Asylverfahren vorgetragen werden können. Es gäbe auch keinen Anlass, dem Antrag im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens stattzugeben, denn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG lägen nicht vor. Der Kläger zu 3 müsse im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo nicht mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass er in eine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Lage gerate. Allein der Wegfall der sonderschulischen Förderung und Therapie sei zwar für den Kläger nachteilig, sei aber nicht von so schwerem Gewicht, dass dadurch die Abschiebung gehindert sei.

6 Am 26.08.2002 haben die Kläger Klage erhoben.

7 Die Kläger sind der Auffassung, einen Anspruch auf Wideraufgreifen des Verfahrens zu haben. Dass der Gesundheitszustand des Klägers zu 3 so gravierend sei, sei ihnen erst durch die ärztlichen Gutachten vom Dezember 2001 zu Bewusstsein gekommen. Jedenfalls aber sei es ermessensfehlerhaft, die Feststellung von Abschiebungshindernissen zu verweigern. Die Einschätzung der Schwere der Risiken durch die Beklagte sei fehlerhaft. Sie haben eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin Dr. I Z vom 14.08.2003 vorgelegt, in der von "neuerlich aufgetretenen atypischen Krampfanfällen" die Rede ist, die weiterhin engmaschige Kontrollen und entsprechende Therapien, sowie heilpädagogische Maßnahmen indizierten. Weiterhin legen die Kläger einen Arztbericht des Klinikums Offenbach vor, aus dem sich ergibt, dass nach einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren der Vater von zwei Ereignissen berichtet habe, bei denen der Kläger zu 3 Sensibilitätsstörungen und "Missempfindungen" angegeben habe. Ein EEG vom 31.07.2003 führte jedoch ebenso wenig wie ein Hyperventilisations Versuch zu einem Befund.

8 Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 20.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.1993 festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

9 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte erweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.01.2003 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten und die Gerichtsakten des Verfahrens 14 E 31954/94.A zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

12 Auf telefonische Aufforderung des Gerichts hat die Ärztin Dr. med. I Z eine weitere ärztliche Stellungnahme vorgelegt, aus der sich ergibt, dass im August 1998 eine antikonvulsive Behandlung des Klägers zu 3 beendet worden ist, da das EEG zunächst unauffällig gewesen sei und keine Krampfanfälle mehr aufgetreten seien. In den darauf folgenden Jahren seien jedoch wieder Dysrhythmien im EEG aufgefallen. Seitdem fänden regelmäßige EEG Kontrollen statt, die immer das gleiche Bild zeigten. Die von dem Vater berichteten Ereignisse im Juli 2002 könnten für erneut auftretende atypische Krampfanfälle sprechen. Bisher sei jedoch von einer Wideraufnahme der antikonvulsiven Therapie abgesehen worden, weil das EEG keine vom früheren Zustand abweichenden Veränderung zeige und die Therapie die psychosoziale Verzögerung und die zentralen Koordinierungsauffälligkeiten verstärken könnte. Die Ärztin weist weiter darauf hin, dass der Kläger zu 3 in den nächsten Jahren in die Pubertät kommt und in diesem Zusammenhang die Gefahr erneuter Krampfanfälle zunimmt. Der Kläger zu 3 leide unter Teilleistungsstörungen in Form von Lernschwierigkeiten, Konzentrationsproblemen sowie Motivationsauffälligkeiten, die auf die frühkindlichen Krampfanfälle und die lange antikonvulsive Therapie zurückzuführen seien. Er sei deshalb dringend auf heilpädagogische Maßnahmen angewiesen.

13 In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte folgende Erklärung abgegeben: "Im Hinblick darauf, dass ich die von dem Kläger zu 1 geschilderten Vorfälle für epileptische Anfälle halte, beantrage ich ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 3." Diesen Beweisantrag hat das Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG) und in Abänderung der in dem Bescheid vom 04.08.1993 getroffenen Feststellung einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG.

15 Das Gericht hat in Streitigkeiten über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Falle, dass ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht, über die Sache selbst zu entscheiden (Kanein/Renner, Ausländerrecht 6. Aufl. § 71 AsylVfG Rn 46). Dabei hat es nach § 77 AsylVfG die Entscheidung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen. Es hat deshalb die behördliche Entscheidung auch unter Gesichtspunkten zu prüfen, die die Behörde selbst noch nicht berücksichtigen konnte, weil sie ihr noch nicht bekannt sein konnten. Dazu gehören im vorliegenden Falle insbesondere die ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hinreichend plausibel gemachten Krampfanfälle des Klägers zu 3 im Juli 2003 und dessen gesamte psychosoziale Situation, wie sich heute darstellt und aufgrund der heute bekannten Tatsachen in Zukunft zu befürchten sind. Auf dieser Grundlage lässt sich folgendes feststellen:

16 Der Kläger zu 3 ist entgegen dem Eindruck, den die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung haben konnte, offensichtlich noch immer stark gefährdet, erneut epileptische Krampfanfälle zu erleiden. Das zeigen die Vorfälle im Juli 2003. Dieses Risiko wird schon allgemein mit dem Eintritt der Pubertät zunehmen. Das Risiko wird aber darüber hinaus mit dem Grad der Verschlechterung der psychosozialen Betreuung des Klägers zu 3 zunehmen. Angesichts des Umstandes, dass der stark lernbehinderte Kläger zu 3 die albanische Sprache nicht oder jedenfalls nicht ausreichend beherrscht, um zumindest auf dem in Deutschland erreichten Niveau seine Schulausbildung im Kosovo fortsetzen zu können, wird er im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo einer Stresssituation ausgesetzt, die die Rückfallwahrscheinlichkeit noch erhöht. Dieses konkrete Risiko ist unabhängig von den im Kosovo zur Verfügung stehenden medizinischen und pädagogischen Betreuungsmöglichkeiten. Denn es verletzt die Menschenwürde, eine Person sehenden Auges der konkreten Gefahr des Ausbruchs oder Wiederausbruchs einer schwerwiegenden Erkrankung auszusetzen und ihn auf etwaig bestehende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen.

17 Besteht somit für den Kläger zu 3 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG, so ist ein solches auch für seine Eltern anzuerkennen, auf deren Betreuung er zwingend angewiesen ist.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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