VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-07-25, 3 G 3322/03

3 G 3322/03Tribunal administratif / 3e chambre25 juil. 2003

Regest

Ist ein Leistungsberechtigter nach § 1 AsylblG wiederholt längere Zeiträume nicht der Gemeinschaftsunterkunft aufhältlich, steht es nach § 3 Abs. 2 AsylblG im Ermessen des zuständigen Trägers, in welcher Form die Grundleistungen erbracht werden.

Texte intégral

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 G 3322/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-25

Aktenzeichen: 3 G 3322/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0725.3G3322.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ist ein Leistungsberechtigter nach § 1 AsylblG wiederholt längere Zeiträume nicht der Gemeinschaftsunterkunft aufhältlich, steht es nach § 3 Abs. 2 AsylblG im Ermessen des zuständigen Trägers, in welcher Form die Grundleistungen erbracht werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

1 Der am 11.07.2003 gestellte Antrag,

2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft Hof Reith, 36381 Schlüchtern,

3 hilfsweise in einer anderen Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Abs. 1 AsylVfG unterzubringen,

4 hat keinen Erfolg.

5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

6 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

7 Zwar ist der Antragsteller als Leistungsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 AsylbLG, - da im Besitze einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz - - grundsätzlich anspruchsberechtigt auf die Grundleistungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, also auch auf Deckung seines notwendigen Bedarfes an Unterkunft in der Form der Sachleistung. Dieser Anspruch bleibt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG selbst bei Vorhandensein von Einkommen oder Vermögen erhalten und zieht in diesem Falle lediglich eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach sich (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.02.1998 - NordOR 1999, 75) § 3 Abs. 2 AsylbLG lässt es aber - "soweit es nach den Umständen erforderlich ist" -, im Rahmen des Ermessens des Antragsgegners auch zu, bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen die Grundleistungen in anderer Form, etwa in Form von Geldleistungen, zu erbringen. Eine solche andere Form drängt sich in einem Falle wie dem vorliegenden auf, in dem ein Leistungsberechtigter wiederholt längere Zeiträume nicht in der Gemeinschaftsunterkunft aufhältlich ist, also augenscheinlich anderweitig Unterkunft gefunden hat.

8 Besondere Umstände, die der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens hätte berücksichtigen müssen und die es hätten geboten erscheinen lassen, dem Antragsteller trotz seiner längerfristigen Abwesenheiten von Gemeinschaftsunterkunft die bisherige Leistungsform zu belassen, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch insbesondere vom Hintergrund, dass der Antragsteller augenscheinlich lediglich eine Zustellungsadresse begehrt, ersichtlich. Dem Antragsteller droht in diesem Zusammenhang - selbst wenn ihm der Antragsgegner keine Unterkunft zuweist - keine Obdachlosigkeit, da der Antragsteller offensichtlich im Anwesen Ruhrstraße 25 in 63452 Hanau über eine Unterkunft verfügt.Sollte der Antragsteller - wofür bislang keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - die von ihm innegehaltene Unterkunft in der Ruhrstraße 25 in Hanau nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, wären Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Form von Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht ausgeschlossen, wenn es dem Antragsteller gelingt, seine Mittellosigkeit trotz der von ihm verschwiegenen Arbeitstätigkeiten nachzuweisen.

9 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.

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