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5 G 3403/03.A•VG Frankfurt 5. Kammer, 2003-07-23, 5 G 3403/03.A
5 G 3403/03.ATribunal administratif / 5e chambre23 juil. 2003
Es gehört zu den zwingenden Obliegenheiten eines Rechtsanwalts, bei einem von ihm zu vertretenden Mandanten dessen aktuelle Anschrift zu erfragen, damit Mandantenpost ohne unnötige Verzögerung an den Adressaten versandt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2003-07-23
Aktenzeichen: 5 G 3403/03.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0723.5G3403.03.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 AsylVfG, § 24 Abs 1 AsylVfG
Es gehört zu den zwingenden Obliegenheiten eines Rechtsanwalts, bei einem von ihm zu vertretenden Mandanten dessen aktuelle Anschrift zu erfragen, damit Mandantenpost ohne unnötige Verzögerung an den Adressaten versandt werden kann.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1 Der Antrag des Antragstellers,
2 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15.07.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.07.2003, Aktenzeichen: 2817302-458, zugestellt am 08.07.2003, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
3 ist nicht begründet. Es liegen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ein weiteres Asylfolgeverfahren nicht durchzuführen, begründen könnten.
4 Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über seinen Folgeantrag vom 12.03.2003 ohne persönliche Anhörung des Antragstellers entschieden hat, vermag dies seinem einstweiligen Rechtschutzbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller ist mit Schreiben des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.05.2003, das an seinen Verfahrensbevollmächtigten gerichtet und diesem auch zugegangen war, ordnungsgemäß zum Termin zur persönlichen Anhörung am 04.06.2003 geladen worden. Dass diese Ladung von dem Bevollmächtigten an die frühere Anschrift des Antragstellers in Heusenstamm, XXX, die das Bundesamt dem Bevollmächtigten mitgeteilt hatte, weitergeleitet wurde und dort wegen Umzugs den Antragsteller nicht zu erreichen vermochte, fällt allein in den Verantwortungsbereich des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten. Es gehört nämlich zu den zwingenden Obliegenheiten eines Rechtsanwalts, bei einem von ihm zu vertretenden Mandanten dessen aktuelle Anschrift zu erfragen, damit Mandantenpost ohne unnötige Verzögerung an den Adressaten versandt werden kann. Dies hat der Antragstellerbevollmächtigte offenbar unterlassen. Es fällt nämlich auf, dass er in seinem Schriftsatz vom 04.03.2003, mit dem gegenüber dem Bundesamt der Asylfolgeantrag gestellt wurde, eine Anschrift des Antragstellers nicht angegeben hat. Ebenso fehlte es an einer entsprechenden Angabe in der vom Antragsteller gefertigten handschriftlichen Antragsbegründung und auf der nachgereichten Prozessvollmacht vom 19.02.2003.
5 Unter diesen Umständen konnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den Asylfolgeantrag des Antragstellers entscheiden, ohne dass diesem erneut Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde. Für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestand auch keine Veranlassung, wegen des Nichterscheinens des Antragstellers zum Anhörungstermin am 04.06.2003 zunächst von einer Entscheidung abzusehen. Insbesondere hat sich offensichtlich der Antragstellerbevollmächtigte nicht an das Bundesamt gewandt und um Terminsverschiebung gebeten, nachdem er von dem Wohnsitzwechsel des Antragstellers Kenntnis erlangt hatte. Der Antragstellervertreter selbst gibt an, am 30.05.2003 die Ladung an die neue Anschrift des Antragstellers übersandt zu haben. Somit wäre es ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, noch vor dem Anhörungstermin beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen einer eventuellen Terminsverlegung nachzufragen.
6 Unabhängig davon begegnet der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2003 auch sonst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vortrag des Antragstellers, wie er sich in seiner handschriftlichen Erklärung, die dem Folgeantrag beigefügt war, ergibt, die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nicht rechtfertigt. Insoweit verweist das Gericht auf die Begründung des angegriffenen Bescheides auf Seite 3 Mitte bis Seite 4, zweiter Absatz, und macht sich die dort enthaltenen Ausführungen des Bundesamtes in vollem Umfang zumindest für das zu entscheidende Eilverfahren zu eigen. Darüber hinaus hat das Bundesamt zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich eventueller Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht gegeben sind. Auch insoweit verweist das Gericht auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 83 b AsylVfG.
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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