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1 G 3010/03•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-07-10, 1 G 3010/03
1 G 3010/03Tribunal administratif / 1re chambre10 juil. 2003
Duldung-Posttraumatische Belastungsstörung
Entscheidungsdatum: 2003-07-10
Aktenzeichen: 1 G 3010/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0710.1G3010.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 55 Abs 2 AuslG, § 80 Abs 5 VwGO
Duldung-Posttraumatische Belastungsstörung
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
1 I. Der Antragsteller ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger. Er stammt aus Serbien- Montenegro und reiste erstmals am 22.11.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei einer Vorsprache am 22.11.1995 wurde dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis zum 21.02.1996 gesetzt. Am 21.02.1996 wurde dem Antragsteller im Hinblick auf den Bürgerkrieg in seinem Heimatland eine Duldung erteilt, die in der Folgezeit verlängert wurde. Am 30.05.1997 wurde dem Antragsteller erneut eine Ausreisefrist gesetzt, die in der Folgezeit befristet verlängert wurde, da der Antragsteller nicht in Besitz eines Nationalpasses war. Am 29.09.1998 wurde dem Antragsteller, der inzwischen in Besitz eines gültigen Nationalpasses war, erneut eine Duldung im Hinblick auf seine Ladung zum Wehrdienst erteilt. Diese Duldung wurde befristet verlängert, zuletzt bis zum 27.11.2001. Am 27.11.2001 wurde dem Antragsteller erneut eine Ausreisefrist gesetzt. Nachdem der Antragsteller erklärt hatte, dass er die Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlasse wurde die Ausreisefrist bis zum 08.04.2002 verlängert.
2 Am 15.03.2003 beantragte der Antragsteller eine Duldung unter Vorlage einer nervenärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 25.02.2002. In der Stellungnahme heißt es, dass sich der Antragsteller seit dem 20.02.2002 in nervenärztlicher Behandlung befinde und bei ihm eine angst- depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die ausgebrochen sei unter traumatisierenden Ereignissen in Jugoslawien und um eine Belastungsreaktion. Weiter heißt es, dass nach einem Therapieplan ein- bis zweimal im Monat Einzelsitzungen stattfänden und begleitend Psychopharmaka verabreicht würden. Eine Rückführung des Antragstellers nach Jugoslawien sei nicht vertretbar. Der Antragsteller sei nicht transportfähig und selbstmordgefährdet. Nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises vom 04.07.2002 liegt wohl eine psychische Traumatisierung vor, so dass von einer Rückführung abgesehen werden solle. Dem Antragsteller solle die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen eines dreiwöchigen Urlaubs wieder Kontakt zu seiner Heimat aufzunehmen. Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für weitere sechs Monate eine Duldung, die am 22.01.2003 bis zum 21.04.2003 verlängert wurde.
3 Die Antragsgegnerin veranlasste eine erneute amtsärztliche Begutachtung, die am 25.03.2003 zum Ergebnis kam, dass im Vordergrund der Beschwerden des Antragstellers eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung vorliege. Aufgrund der Angaben des Antragstellers, die von dem behandelnden Psychiater bestätigt würden, müsse aus amtsärztlicher Sicht müssten bei einer Rückführung des Antragstellers Suizidhandlungen befürchtet werden. Dies solle bei der Umsetzung einer Rückführung unbedingt beachtet werden. Weitere körperliche Hinderungsgründe seien nicht festgestellt oder abgegeben.
4 Mit Verfügung vom 05.05.2003 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, unverzüglich, spätestens jedoch am 15.06.2003 die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Duldung. Das Gesundheitsamt gehe davon aus, dass bei einer Rückführung des Antragstellers Suizidhandlungen befürchtet werden müsste. Das Vorliegen einer Suizidgefahr sei jedoch nicht festgestellt. Im Falle einer erforderlichen zwangsweisen Rückführung werde der Antragsteller ärztlich begleitet. Die festgestellten Erkrankungen des Antragstellers könnten auch in Jugoslawien behandelt werden. Auch traumatisierte Personen könnten problemlos in der Bundesrepublik Jugoslawien behandelt werden. Die Notwendigkeit einer Behandlung des Antragstellers in Deutschland bestehe nicht. Auch die vorgelegte nervenärztliche Stellungnahme begegne Bedenken. Es ergebe sich nicht aufgrund welcher konkreten, außergewöhnlichen und extremen seelischen Belastung der Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Auch fehle ein konkreter Therapieplan noch enthalte das Gutachten nachvollziehbare Aussagen, die die Erkrankung des Antragsstellers nachvollziehbar und transparent machten. Der Antragsteller sei zur Ausreise verpflichtet, da er keine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Die Ausreisepflicht sei auch nach § 42 Abs. 2 Nummer 1 AuslG vollziehbar, da der Antragsteller unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.
5 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 13.05.2003 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde.
6 Mit Antrag vom 17.06.2003 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er vertritt die Auffassung, die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, ihr stehe § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegen. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien drohten dem Antragsteller Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es besteht die konkrete erhebliche Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr verschlechtern würde. Eine solche Gefahr sei aufgrund der vorgelegten Atteste ohne weiteres zu bejahen. Bei einer Rückführung des Antragstellers müsse mit Suizidhandlungen gerechnet werden. Aufgrund seines Krankheitsbildes sei der Antragsteller gehindert, die in Jugoslawien im Prinzip gegeben Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Gehe man mit den ärztlichen Gutachten davon aus, dass eine Selbstmordgefahr bestehe, scheide ein Verweis auf Behandlungsmöglichkeiten in Jugoslawien offensichtlich aus.
7 Der Antragsteller beantragt,
8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.05.2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.04.2003 anzuordnen.
9 Die Antragsgegnerin beantragt,
10 den Antrag zurückzuweisen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
12 II. Der Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Denn der Widerspruch erweist sich als offensichtlich aussichtslos. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.05.2003 in der Fassung der Abänderungsverfügung vom 09.07.2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
13 Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht über eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, da der Antragsteller unerlaubt eingereist ist (§ 42 Abs. 2 Nummer 1 AuslG). Der Antragsteller ist am 22.11.1995 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Obwohl jugoslawische Staatsangehörige seit dem 30.12.1992 visumspflichtig sind. Die Einreise des Antragstellers war daher unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nummer 1 AuslG.
14 Die Androhung der Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der §§ 49, 50 AuslG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht nach § 55 Abs. 2 AuslG auszusetzen. Nach § 55 Abs. 2 AuslG ist einem Ausländer eine Duldung zu erteilen, solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Vorliegend kommt alleine eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 11 GG Abs. 2, S. 1 in Betracht. Ein derartiger Grund ist dann anzuwenden, wenn aufgrund einer gesicherten Einschätzung (über die gesundheitlichen Gefahren) davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung als solche die konkrete Gefahr begründet, den Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers wesentlichen oder gar lebensbedrohlich zu verschlechtern (vgl. Beschluss des VGH Baden- Württemberg vom 07.05.2001 InfAuslA 2001, Seite 384 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit der entsprechenden Gesundheitsverschlechterung, diese muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr für den jeweils betroffenen Ausländer das wesentliche Erfordernis einer Einzelfall bezogenen individuell bestimmten Gefahrensituation statuiert. Hinzukommen muss, dass die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten. Nur dann handelt es sich um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist.
15 Ein derartiges Risiko einer Gesundheitsverschlechterung vermag das Gericht nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen.
16 Der Antragsteller hat zwar nervenärztliche Stellungnahmen von Dr. S. vom 25.02.2002, 03.12.2002 und 05.06.2003 vorgelegt wonach im Kern übereinstimmend ausgeführt wird, dass sich der Antragsteller seit dem 22.02.2002 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befindet und bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden ist durch die lebens- und existenzbedrohend erlebten Erlebnisse im Heimatland und eine angst- depressive Störung bei anhaltender Belastungssituation vorliegt. Das Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises kommt in seiner Stellungnahme vom 25.03.2003 zu dem Ergebnis, dass im Vordergrund der Beschwerden des Antragstellers eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung liege. Weitere körperliche Hinderungsgründe für eine Rückführung seien nicht festgestellt worden und nicht angegeben worden.
17 Das Gericht vermag jedoch den nervenärztlichen Stellungnahmen von Dr. S. nicht zu folgen, da die Stellungnahme nicht den wissenschaftlichen Mindestanforderungen an ein entsprechendes Gutachten entsprechen. Vorzulegen wäre ein detailliertes Gutachten, welches nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der Störung sowie diagnostische Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Das Gutachten hat in methodischem Vorgehen und in der Darstellung den Prinzipien der Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gehorchen. Die Befundtatsachen müssen zunächst getrennt von ihrer Interpretation dargestellt werden. Bei Interpretationen mit Schlussfolgerungen aus den erhobenen Informationen muss angegeben werden, auf welche Befundtatsachen sie sich stützen. Erforderlich ist auch eine schriftliche Darstellung des Explorationstextes, da nur auf dieser Grundlage eine sorgfältige inhaltsanalytische Bearbeitung möglich ist. Ein bloß zusammenfassender Bericht reicht nicht aus. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist die inhaltliche Aussage der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Wesentlich sind dabei methodische Vorkehrungen (Konstanzanalyse, Kompetenzanalyse, Motivationsanalyse), zur Verhinderungsinteressen geleiteter Aussagen und Angaben des Patienten im Hinblick auf seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland (vgl. Urteil des VG München vom 04.12.200, NVWZ-RR 2002, Seite 230).
18 Diesen Anforderungen wird das vorgelegten Gutachten in keiner Weise gerecht. Eine Aussageanalyse wird nicht vorgenommen. Es wird lediglich ausgeführt, dass die posttraumatische Belastungsstörung durch die lebens- und existenzbedrohend erlebten Ereignisse im Heimatland entstanden sind. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder einer Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem einen tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören insbesondere eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung und anderen Verbrechen zu sein (vgl. Lindtstädt - Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten mit Beispielen aus dem Problemkreis traumatisierter Flüchtlinge, Seite 21). Vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsteller der im Alter von 19 Jahren 1995 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, derartigen belastenden Erlebnissen ausgesetzt war. Aus den vorgelegten Behördenakten in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich soweit keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller derartigen Erlebnissen ausgesetzt war. Er hat den Wehrdienst nicht geleistet, so dass er nicht als Soldat in den Bürgerkrieg involviert war. Außerdem stammt er aus einer Gegend Serbien- Montenegros die von den Bürgerkriegsereignissen nur wenig betroffen war. Von daher kann das Gericht nur davon ausgehen, dass der Antragsteller wie alle Bürger des ehemaligen Jugoslawiens den Belastungen ausgesetzt war, die mit den politischen Veränderungen in Jugoslawien einhergingen. In diesen allgemeinen Folgen kann jedoch auch wenn sie von dem Einzelnen als sehr belastend empfunden wird keine Situation einer außergewöhnlichen Bedrohung gesehen werden. Auffällig ist auch, dass sich der Antragsteller, der die belastendenden Erlebnisse bereits 1995 oder früher erlitten haben muss, erstmals 2002 als keine anderweitige Aussicht auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes bestand, erstmals in nervenärztlicher Behandlung begeben hat. Auch dies spricht gegen eine schwerwiegende Traumatisierung des Antragstellers.
19 Im übrigen können die beim Antragsteller diagnostizierten Erkrankungen auch in Serbien und Montenegro ärztlich behandelt werden. Wie sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10.2002 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien und der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2002 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ergibt, ist das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien durch ein Netz von staatlichen, medizinischen Anstalten abgedeckt, bestehend aus allgemeinen Polikliniken, medizinischen Zentren mit allgemeinen Krankenhäusern und fachärztlichen Diensten, Spezialkrankenhäusern und medizinischen Instituten. In diesen Anstalten arbeiten Fachärzte für Neuropsychiatrie, Psychiater und klinische Psychologen, die sich mit der Behandlung von Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen wie auch anderen Erkrankungen aus dem Bereich der Psychiatrie befassen. Es werden Pharmakotherapien und Psychotherapien durchgeführt. Insbesondere sind psychische Erkrankungen jeder Art in Serbien und Montenegro zu behandeln. Dass die Erkrankung des Antragstellers nur in der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden kann, ist vor dem Hintergrund, dass schwerwiegende traumatisierende Kriegserlebnisse des Antragstellers in seiner Heimat in keiner Weise dargelegt sind, nicht ersichtlich. Auch ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht, dass der Abbruch der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Zwar ist in der fachärztlichen Bescheinigung ausgeführt, dass eine Rückkehr des Antragstellers mit einer akuten Verschlechterung der Symptome zu rechnen sei. Damit ist jedoch die konkrete Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung des Antragstellers nicht dargetan, zumal dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht zusteht, so dass er eine konstante Situation für sich nur dadurch erlangen kann, dass er in seine Heimat ausreist und sich dort in psychiatrische Behandlung begibt. Soweit in der nervenfachärztlichen Stellungnahme davon die Rede ist, dass im Falle des Antragstellers Selbstmordgefahr bestehe, ist im Hinblick auf die psychosoziale Belastung durch die Abschiebung des Antragstellers, die nachvollziehbar dargelegt wird, bei dem Vollzug der Abschiebungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung von Amts wegen das Bestehen eines Abschiebungshindernisses zu beachten und gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendige Vorkehrung dafür zu treffen, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers kommt. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller nicht nur ärztlich begleitet wird, sondern auch bei der Ankunft in Jugoslawien eine Übergabe in ärztliche Obhut sichergestellt ist. Da es an schwerwiegenden Kriegserlebnissen fehlt, ist auch eine Retraumatisierung des Antragstellers nicht zu befürchten.
20 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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