VG Frankfurt 21. Kammer, 2003-06-24, 21 BG 3373/02

21 BG 3373/02Tribunal administratif / Chamber 2124 juin 2003

Regest

Zu den ärztlichen Berufspflichten zählt auch die Pflicht zur zeitnahen Erstellung eines Arztbriefes und dessen Weiterleitung an den nachbehandelnden Arzt.

Texte intégral

VG Frankfurt 21. Kammer — 21 BG 3373/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-24

Aktenzeichen: 21 BG 3373/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0624.21BG3373.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 BG HE, § 2 ÄBerufsO HE

Leitsatz

Zu den ärztlichen Berufspflichten zählt auch die Pflicht zur zeitnahen Erstellung eines Arztbriefes und dessen Weiterleitung an den nachbehandelnden Arzt.

Tenor

Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises wegen Verletzung seiner ärztlichen Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 € auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 500,00 € festsetzt.

Tatbestand

1 I. Der 58-jährige Beschuldigte legte im Jahre 1971 das ärztliche Examen in Frankfurt am Main ab. Im Jahre 1973 erteilte der Hessische Sozialminister ihm die Approbation. Die Anerkennung als Arzt für Neurologie und Psychiatrie sprach ihm die Landesärztekammer Hessen im Jahre 1974 aus. Die Berechtigung zum Führen des Zusatzes "Psychotherapie" erteilte die Landesärztekammer Hessen ihm im Jahre 1980. Er ist seit 15.03.1979 als ärztlicher Direktor Funktionsbereichsleiter im Krankenhaus X ( ). Nach Mitteilung der Landesärztekammer Hessen ist er "berufsrechtliche noch nicht gemaßregelt worden".

2 II. Dem vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren liegt der Ermittlungsvorgang der Landesärztekammer Hessen mit dem Aktenzeichen III/3-26/2001G wegen Verweigerung einer Arztbriefzusendung nach stationärer Behandlung zugrunde.

3 Die Anschuldigungsschrift der Landesärztekammer Hessen vom 07.08.2002 ist am 02.09.2002 beim erkennenden Berufsgericht eingegangen und dem Beschuldigten am 11.09.2002 zugestellt worden. Er hat sich gegenüber dem Gericht nicht geäußert und ist ohne Entschuldigung trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Termin zur Hauptverhandlung am 24.06.2003 ferngeblieben.

4 III. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

5 Mit Schreiben vom 11.03.2001 wandte sich der Arzt A (praktischer Arzt - Psychotherapie) wie folgt an die Landesärztekammer Hessen:

6 "Betr.: Verweigerung einer Arztbriefzusendung nach stationärer Behandlung

7 Sehr geehrte Damen und Herren,

8 ich wende mich an Sie, weil mehrfache Faxmahnungen und Anrufe bei Kolleginnen und Schreibkräften mit vergeblicher Bitte um Rückruf des ärztlichen Leiters der Außenstelle Bamberger Hof seit 28.11.00 völlig ohne Reaktion geblieben sind. Wie ich den Telefonaten zu entnehmen meine, wurde kein Arztbrief nach der Entlassung meiner Patientin P am 23.12.98 gefertigt, weder vom Stationsarzt M noch von der ambulant nachbehandelnden Ärztin Dr. D, obwohl ich mit beiden während der stat. und nachstat. Behandlung telefoniert hatte und beide sowie der mir seit 1975 von gemeinsamer Assistenten und Psychotherapie-Ausbildungszeit bekannte Leiter F wussten, dass ich der weiterbehandelnde Arzt bin.

9 Wie ich weiter den Telefonaten entnehmen konnte, sind beide Assistenzärztinnen nicht mehr beschäftigt, so dass Herr F für die nachträgliche Erledigung zuständig ist. Ob die Zusendung und Fertigung von Arztbriefen im 'Bamberger Hof' generell ins Belieben der Ärztinnen gelegt wird, vermag ich nicht einzuschätzen. Ebenso wenig, ob die Anforderung eines Arztbriefs nach mehrwöchiger stat. Behandlung von Kollegen F als Zumutung empfunden wird, da er es offenbar nicht einmal für nötig hält, irgendwann einmal telefonisch selbst erreichbar zu sein oder wenigstens zurückzurufen, da es dringend wichtig gewesen wäre, zu wissen, ob und wann eine Arztbriefzusendung zu erwarten wäre.

10 Dies nicht nur wegen kollegialer Ungeduld, sondern weil die Pat.in akut von einer möglichen Kündigung bedroht ist, die mit einer 50%igen Behinderungszumessung des am 11.12.00 angeforderten Versorgungsamtsfragebogens vermeidbar werden könnte. Obwohl Herr F durch mein Fax vom 19.12.01 eindringlich auf diesen brisanten Hintergrund aufmerksam gemacht wurde, den ich in weiteren Telefonaten bis zum 7.3.01 wiederholte, kam wie geschrieben bisher keinerlei Reaktion. Auch wenn ich diese (Nicht-) Reaktionsweise äußerst unkollegial finde, überwiegt offensichtlich der mögliche materielle und persönliche Schaden für die Patientin.

11 Gerade in der Psychosen-Psychotherapie ist der Erhalt des sozialen Rahmens extrem wichtig, in diesem Fall des langjährigen Arbeitsplatzes. Ob das Versorgungsamt ohne den erforderlichen Fachklinikarztbrief den GdB feststellen kann, bleibt ungewiss.

12 Ich bitte Sie wegen der drängenden Zeit um eine möglichst rasche Unterstützung meines Anliegens mit dem standesrechtlich möglichen und wohl unvermeidbaren Druck und einer baldigen Nachricht an mich."

13 Aus einer beigefügten Unterlage des ärztlichen Direktors des Krankenhauses X ergibt sich, dass die genannte Patientin P vom 19.10.1998 bis 23.12.1998 stationär in dem Krankenhaus untergebracht war. Angegeben ist ferner die letzte Medikation sowie der Hinweis:

14 "Arztbrief folgt".

15 Mit Schreiben vom 05.06.2001 wandte sich daraufhin die Landesärztekammer Hessen an den Beschuldigten mit der Bitte um Stellungnahme und machte ihn darauf aufmerksam, dass er sich zwar mit seiner Stellungnahme nicht selbst belasten müsse, jedoch verpflichtet sei, der Ärztekammer mitzuteilen, dass er sich zur Sache nicht äußern werde. Ferner wurde er auf die im vorliegenden Fall mögliche Haftungsproblematik in Folge des wegen der Nichtbefindung drohenden Arbeitsplatzverlustes der Patientin aufmerksam gemacht. Dieses Schreiben beantwortete der Beschuldigte nicht, ebenso wie die Erinnerung vom 06.07.2001. Daraufhin schloss das Präsidium der Landesärztekammer Hessen am 17.10.2001 die Aufnahme berufsrechtlicher Ermittlungen gegen den Beschuldigten und teilte ihm dies mit Schreiben vom 14.11.2001 mit. Er wurde gebeten, binnen 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob er sich in der Sache äußern wolle oder nicht. Der Versuch einer telefonischen Erinnerung des Beschuldigten durch den Ermittlungsführer der Landesärztekammer Hessen am 20.12.2001 schlug fehl, da er gegen 11.00 Uhr noch nicht an seinem Arbeitsplatz eingetroffen war. Der über seine Sekretärin erbetene Rückruf erfolgte ebenfalls nicht.

16 Mit Schreiben vom 20.12.2001 wies die Landesärztekammer Hessen den Beschuldigten auf seine Berufspflicht aus § 2 Abs. 6 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) hin, Anfragen der Landesärztekammer Hessen in angemessener Zeit zu beantworten. Eine Reaktion erfolgte nicht.

17 Unter dem Datum des 20.12.2001 mahnte die Landesärztekammer Hessen per Telefax eine sofortige Stellungnahme beim Beschuldigten an. Am 20.12.2001 ging - geschrieben auf der Mahnung - folgender handschriftlicher Hinweis per Telefax bei ihr ein:

18 "20.12.01

19 Sehr geehrter Herr G,

20 ich werde umgehend inhaltlich Stellung nehmen. Bitte entschuldigen Sie meine verspätete Reaktion.

21 Mit freundlichen Grüßen

22 Ihr F"

23 Eine telefonische Nachfrage der Landesärztekammer Hessen am Arbeitsplatz des Beschuldigten am 04.03.2002 ergab, dass er sich bis "Ende der Woche" auf einer Fortbildungsveranstaltung befand. Am 21.03.2002 telefonierte der Ermittlungsführer der Landesärztekammer Hessen persönlich mit dem Beschuldigten, der eine schriftliche inhaltliche Äußerung innerhalb einer Woche zusagte (Aktenvermerk Bl. 18 a der Ermittlungsakte).

24 Eine schriftliche Äußerung erfolgte trotz erneuter schriftlicher Mahnung am 29.04.2002 nicht.

25 Nach Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an den Beschuldigten mit Schreiben vom 16.05.2002 und nach der Feststellung, dass der Arztbrief weiterhin nicht vorlag, beschloss das Präsidium der Landesärztekammer Hessen am 07.08.2002 die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Soweit feststellbar, ist der Arztbrief auch im Verlaufe des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht übersandt worden. Der anzeigenerstattende Arzt A teilte der Landesärztekammer Hessen mit Schreiben vom 03.04.2003 dazu folgendes mit:

26 "Sehr geehrter Herr R,

27 in der Zeit nach meinen wiederholten Arztbriefanforderungen konnte Frau P keinen Kündigungsschutz gegenüber ihrem langjährigen Arbeitgeber geltend machen, da auf Grund des Fehlens des Arztbriefs noch keine zu erwartende Einstufung von 50% GdB durch das Versorgungsamt möglich war und mir ja immer wieder eine Erledigung durch Herrn Fs Vorzimmerdamen in Aussicht gestellt worden war. So erhielt sie Mitte März 01 ein Abfindungsangebot, das weit unter dem für Schwerbehinderte geltenden lag. Am 15.2.01 schickte ich mit Hinweis auf den noch ausstehenden Arztbrief des Bamberger Hofs das ausgefüllte Formular des Versorgungsamts dort hin. Dieses entschied nach mehrmaligen Bitten .durch mich und Frau P schließlich im April 01 auch ohne den fehlenden Arztbrief auf 50% GdP. Erst dann wurde nach nervenaufreibendem Warten und Auf-Zeit-Spielen eine Erhöhung des Abfindungsangebots auf das. 3-fache der ursprünglichen Angebotssumme erreicht.

28 In der Folgezeit kam es zu enttäuschenden Ablehnungen bei kommunalen Arbeitgebern mit gesundheitlichen erheblichen Verschlechterungen, die im Nov. 01 zu einer stat. Behandlung mit tagesklinischer langfristiger Nachbehandlung der Klinik Y führten. Frau P soll daraufhin eine EU-Rente beantragen, da sie weiter arbeitsunfähig blieb. Natürlich kann niemand genau ermessen, ob eine rechtzeitige Arztbriefzusendung eine Weiterbeschäftigung gesichert hätte, weil dann von vornherein einer Auflösung für den Arbeitgeber zu teuer kommen würde. Aber einiges spricht doch dafür, dass es mit dieser Möglichkeit zu einer Stabilisierung in der vertrauten Arbeitsstelle und in Folge zu einer gesundheitlichen Stabilisierung hätte kommen können. Jedenfalls hat die erfolgte Auflösung, wenn auch mit hoher Abfindung, eine erhebliche Labilisierung mit fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach erfolgloser Stellensuche bewirkt.

29 übrigens hat im vergangenen Jahr der inzwischen als Psychotherapeut niedergelassene Stationsarzt von Frau P, Herr Dr. M, mir mehrfach zugesichert, den fehlenden Arztbrief nachzuschreiben - bis heute ohne Ergebnis. Sollte sich Herr F auf dessen Zuständigkeit berufen, wäre eine Ausweitung der berufsrechtlichen Ermittlungen auf ihn in meinem Sinne.

30 Seine Praxis ist in N, Straße."

31 IV.

Der vorstehende Sachverhalt steht fest aufgrund der von der Landesärztekammer Hessen übermittelten Ermittlungsakte III/3-26/2001G nebst den darin befindlichen Urkunden.

Entscheidungsgründe

32 V. Das Verhalten des Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten aus § 22 Heilberufsgesetz (HBG) i. V. m. § 2 Abs. 2 und Abs. 3, Abschnitt C Nr. 2 - 4. Spiegelstrich - BO dar. Nach § 22 HBG (wortgleich: § 2 Abs. 2 BO) ist ein Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung zählen nach § 2 Abs. 3 BO auch die in Abschnitt C (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung) niedergelegten Verhaltensregeln. Nr. 2 enthält Behandlungsgrundsätze. Danach gehören zu den Regeln der ärztlichen Kunst, nach welchen eine Behandlung übernommen und durchgeführt werden muss, auch die Pflicht, für die mit- oder weiterbehandelnden Ärzte die erforderlichen Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen. Dies stellt eine Nebenpflicht aus dem Verhandlungsvertrag dar und gehört damit - wie dies auch in der Berufsordnung zum Ausdruck gebracht wird - zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit. Wie der vorliegende Fall deutlich macht, dienen die vom weiterbehandelnden Arzt benötigten Patientenberichte dazu, den Behandlungserfolg herbeizuführen bzw. die Chance des Patienten auf den Erfolg der eingeleiteten Behandlung zu verbessern. Danach besteht ein enger Zusammenhang mit den in § 1 geregelten Grundpflichten des Arztes, Leben und Gesundheit zu erhalten, zu schützen bzw. wieder herzustellen.

33 Der Verstoß des Beschuldigten gegen diese Pflicht erfolgt auch vorsätzlich und schuldhaft. Dies ergibt sich eindeutig aus dem in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

34 VI. Bei der Bemessung der Höhe der Strafe war davon auszugehen, dass das berufsgerichtliche Verfahren - ebenso wie im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren - vorrangig dem Ziel dient, den Kammerangehörigen zu pflichtgemäßer Berufsausübung in der Zukunft anzuhalten, was beinhaltet, dass einem uneinsichtigen Beschuldigten das fehlerhafte seines Verhaltens deutlich gemacht wird. Darüber hinaus dient das Verfahren dem Ziel, das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit ggf. wieder herzustellen und zu wahren.

35 Im vorliegenden Fall wurde zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass er bisher, soweit ersichtlich, noch nicht in einem berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren in Erscheinung getreten ist.

36 Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit und Schwere des festgestellten Verstoßes, die vom weiterbehandelten Arzt dargestellten möglichen Auswirkungen auf die Lebensumstände und die Gesundheit der Patientin sowie die völlige Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, die auch in dem unentschuldigten Fernbleiben vom anberaumten Verhandlungstermin deutlich wurde, hielt das erkennende Gericht eine nachhaltige Sanktion für geboten, um den vorbezeichneten Zielen des Verfahrens gerecht zu werden. Insbesondere der Ansehensverlust in der Öffentlichkeit und die völlige Missachtung der dem Beschuldigten durch den weiterbehandelnden Arzt wie auch die Landesärztekammer vor Augen geführten Gefährdungen der Gesundheit und des Vermögens der seiner ärztlichen Obhut anvertrauten Patientin erfordern - neben der Missbilligung des pflichtwidrigen Verhaltens durch einen Verweis des speziell für Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten zuständigen Berufsgerichts - eine "messbare" Sanktion in Form einer, relativ zum Strafrahmen, nicht unerheblichen Geldbuße. Bei Bemessung der Höhe der Geldbuße hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass der Beschuldigte neben seinen vorstehend dargestellten Berufspflichten auch jegliche kollegiale Höflichkeit in gröbster Weise unterlassen hat. Er hielt es offenbar nicht einmal für angezeigt, dem weiterbehandelnden Arzt überhaupt eine Reaktion auf dessen verschiedene Versuche der Kontaktaufnahme zukommen zu lassen. Entsprechendes gilt für das Verhalten gegenüber der Landesärztekammer. Die handschriftliche Mitteilung aufgrund der Faxaufforderung stellte etwas in Aussicht, was er offenbar aus Gründen, über die nur gemutmaßt werden kann, nicht zu liefern gewillt war. Gerade in seiner Eigenschaft als ärztlicher Direktor/Funktionsbereichsleiter ist es jedoch seine Aufgabe, durch Handlungsvorgaben und Vorbildfunktion darauf zu achten, dass in seiner Abteilung entsprechend den berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten gearbeitet und das Ansehen der Klinik in der Öffentlichkeit nicht beschädigt wird. Dafür, dass er zeitlich nicht in der Lage zur Abfassung des Arztbriefes gewesen sein sollte, ist weder etwas ersichtlich noch von ihm dargetan. Im Gegenteil fand er offenbar Zeit für die Teilnahme an einer längeren Fortbildungsveranstaltung, obwohl objektiv die Erledigung der hier in Rede stehenden Berufspflicht dringend geboten und ihm durch telefonische und schriftliche Mahnungen vor Augen geführt worden war. Auch der Umstand, dass er telefonisch weder erreichbar war noch die erbetenen Rückrufe durchführte, ist aus Sicht des Berufsgerichts ein einmalig negatives Verhalten im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung.

37 Es stellt auch eine Missachtung der Funktion des Berufsgerichts dar, dass er in dem anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist und im gesamten gerichtlichen Verfahren keine Chance zur Aufklärung des Sachverhalts und der Hintergründe seines befremdlichen Verhaltens geboten hat.

38 Nach alle dem erschien die Verhängung einer Geldbuße in Höhe eines Fünftels des Strafrahmens gem. § 50 Abs. 1 Ziffer 4 HBG - und damit noch am unteren Ende - geboten, um den Beschuldigten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Verhaltens hinzuweisen. Im Hinblick darauf, dass er bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, hat das Gericht diesen Betrag aber auch für ausreichend erachtet, um die dargestellten Ziele des Verfahrens zu erreichen.

39 VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HBG. Danach hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil er verurteilt worden ist (§ 78 Abs. 4 S. 1 HBG). Entsprechend dem geringen Aufwand des berufsgerichtlichen Verfahrens, konnte die Gebühr im untersten Bereich festgesetzt werden (vgl. § 78 Abs. 2 S. 1 HBG).

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