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3 E 1397/02•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-05-07, 3 E 1397/02
3 E 1397/02Tribunal administratif / 3e chambre7 mai 2003
Die Behauptung einer 5-köpfigen Familie, von insgesamt 1.650,00 DM an Darlehen und gelegentlicher Bettelei 9 Monate lang den Lebensunterhalt bestritten zu haben, ist zur Darlegung der Mittellosigkeit nicht ausreichend.
Entscheidungsdatum: 2003-05-07
Aktenzeichen: 3 E 1397/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0507.3E1397.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Behauptung einer 5-köpfigen Familie, von insgesamt 1.650,00 DM an Darlehen und gelegentlicher Bettelei 9 Monate lang den Lebensunterhalt bestritten zu haben, ist zur Darlegung der Mittellosigkeit nicht ausreichend.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin - eine polnische Staatsangehörige - erhielt unter einem alias-Namen mit vier Kindern bzw. Enkeln jahrelang von der Stadt H. Hilfe zum Lebensunterhalt, letztmals im Februar 2001, und zwar in Höhe von 2.539,43 DM.
2 Nachdem die erschlichene deutsche Identität aufgedeckt worden war, stellte die Stadt H. mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.03.2001 die seither gewährte Hilfe mit Ablauf des Monats Februar 2001 ein.
3 Am 24.10.2001 beantragte die Klägerin erneut Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei gab die Klägerin hinsichtlich der Einkommensverhältnisse aller im Haushalt lebenden Angehörigen an, selbst "gar nix" zu besitzen und "Kinder auch nix".
4 Mit Verfügung vom 09.11.2001 forderte der Beklagte die Klägerin nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 AsylbLG i. V. m. §§ 60 ff Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I - unter anderem auf, zu erklären, wie der Lebensunterhalt ab dem 01.03.2001 bis dato sichergestellt worden sei.
5 Diese Aufforderung wurde unter dem 29.11.2001 wiederholt.
6 Bei einer Überprüfung der Wohnsituation der Klägerin durch zwei Inspektoren des Beklagten am 04.12.2001 ergab sich, dass die Klägerin über eine sehr gut ausgestattete Wohnung verfügte. Die Einbauküche, das Mobiliar im Wohnzimmer (TV und Videorecorder) und das gesamte Schlafzimmer dürften einen Neuwert um 20.000,-- DM gehabt haben. Des weiteren seien viele Glassachen in der Vitrine im Wohnzimmer vorhanden. Auf Befragen habe die Klägerin angegeben, dass diese Sachen von irgendwelchen Leuten und Bekannten finanziert worden seien und habe den Inspektoren eine Liste mit Namen und entsprechenden Geldsummen gezeigt.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Prüfungsergebnis (Bl. 353 BA) verwiesen.
8 Aus dieser von der Klägerin in Bezug genommenen Liste von Geldgebern (Bl. 358, 359 BA) ergeben sich insgesamt von der Klägerin empfangene Geldbeträge von 1.650,-- DM.
9 Mit Bescheid vom 07.01.2002 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die als "sehr vage" zu bezeichnenden Angaben der Klägerin zur bisherigen Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes erhebliche Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit bestünden.
10 Dagegen hat die Klägerin am 10. Januar 2002 Widerspruch eingelegt und zur Begründung mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2002 vorgetragen, dass die Klägerin für sich und ihre beiden Kinder den Lebensunterhalt sichern müsse, wobei sie in erlaubtem Umfang hin und wieder auch der Bettelei nachgehe. Da würden ihr jedoch nur geringe Gelder gespendet, so dass dadurch keine wesentliche bzw. nennenswerte finanzielle Verbesserung erfolge. Die Klägerin sei nach wie vor hilfsbedürftig im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes. Das Vorhandensein relativ neuwertiger/hochwertiger Einrichtungsgegenstände in der Wohnung der Klägerin ändere hieran nichts.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2002, der Klägerin zugestellt am 19.03.2002, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12 Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.04.2002, bei Gericht eingegangen am 17.04.2002, Klage erhoben.
13 Zur Begründung wird vorgetragen, dass entgegen der Auffassung der Beklagten die Klägerin hilfsbedürftig und somit auch bezugsberechtigt sei. Der Beklagte berufe sich bei seiner Entscheidung auf Beobachtungen, die bei der Überprüfung der Wohnsituation der Klägerin gemacht worden seien. Es seien angebliche hochwertige Wohnungseinrichtungsgegenstände vorhanden, welche die Schlussfolgerung zuließen, dass die Klägerin wegen des festgestellten Bestandes an Vermögenswerten nicht hilfsbedürftig sei. Dabei sei der Beklagte jedoch einer Fehleinschätzung unterlegen. Bei dem in der Wohnung der Klägerin festgestellten Wohnungseinrichtungsgegenständen handele es sich zum größten Teil um die Hinterlassenschaften eines vor ca. einem Jahr verstorbenen Verwandten der Klägerin, Herrn Josef L.. Die Möbel seien mindestens fünf bis sechs Jahre alt und besäßen keinen Wiederverkaufswert mehr. Deshalb sei die Einschätzung des Beklagten, wonach es an einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin fehle, in keiner Weise gerechtfertigt.
14 Die Klägerin beantragt,
15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.01.2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2002 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in dem vor Erlass des ablehnenden Bescheides bestehenden Umfang zu gewähren.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.
20 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
21 Die zulässige Klage ist unbegründet.
22 Die Ablehnung der begehrten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den angefochtenen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe bestimmter Beträge zustanden.
24 Ob die Klägerin einen solchen Anspruch hat, hängt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG von den Einkünften und von dem Vermögen ab. Zwar sind grundsätzlich an den Nachweis der Mittellosigkeit keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Eine besondere Darlegungslast wächst einem Kläger allerdings dann zu, wenn Anknüpfungspunkte bzw. Ungereimtheiten gegeben sind, die zu Zweifeln an der Mittellosigkeit veranlassen. Hier ist völlig ungeklärt, wovon die Klägerin und ihre Kinder und/oder Enkel vom Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen durch die Stadt H. - also ab dem 01.03.2001 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gelebt und wie sie ihren Lebensunterhalt befriedigt haben.
25 Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin, die im Februar 2001 noch über 2.500,-- DM von der Stadt H. erhielt, diese Zweifel nicht durch die Behauptung ausräumen kann, im Zeitraum März 2001 bis November 2001 von dokumentierten Darlehen in Höhe von insgesamt 1.650,-- DM gelebt zu haben. Auch die pauschale Behauptung, ab und zu gebettelt zu haben, reicht dafür nicht aus, zumal es zweifelhaft erscheint, ob davon der gesamte Lebensunterhalt hätte befriedigt werden können. Deshalb ist es in hohem Maße naheliegend, dass die Klägerin in der Vergangenheit über andere Einkünfte oder Vermögen verfügte.
26 Bei solchermaßen bestehenden Zweifeln an der Mittellosigkeit der Klägerin kommt eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankäme, welchen Wert die bei der Überprüfung der Wohnsituation der Klägerin festgestellten Möbel tatsächlich besitzen.
27 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29 Rechtsmittelbelehrung...
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