VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-04-15, 10 G 4889/02.AO

10 G 4889/02.AOTribunal administratif / Chamber 1015 avr. 2003

Regest

Zur Bezeichnung des Antragsteller im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gehört auch die Angabe seiner Anschrift

Texte intégral

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 G 4889/02.AO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-15

Aktenzeichen: 10 G 4889/02.AO

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0415.10G4889.02.AO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 1 AsylVfG, § 30 AsylVfG, § 36 Abs 3 AsylVfG, § 71 Abs 4 AsylVfG, § 80 Abs 5 VwGO ... mehr

Leitsatz

Zur Bezeichnung des Antragsteller im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gehört auch die Angabe seiner Anschrift

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der am 13.11.2002 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,

2 die aufschiebende Wirkung seiner am 13.11.2002 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 05.11.2002, anzuordnen,

3 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG gegen die darin enthaltenen Abschiebungsandrohungen zwar innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden, erfüllt aber nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4 Danach gehört es zu den sogenannten Muss-Bestandteilen, dass der Antragsteller "bezeichnet" wird. Zu dieser Bezeichnung gehört die zustellungsfähige Anschrift. Dies ist nicht nur wegen § 10 Abs. 1 AsylVfG geboten und auch im Rahmen der sogenannten Zulässigkeit des Antrags zu prüfen und zu entscheiden, sondern auch aus prozessrechtlichen Gründen. Zwar gilt § 82 auf Grund § 122 VwGO im Beschlussverfahren nicht direkt, die zustellungsfähige Anschrift ist jedoch trotz anwaltlicher Vertretung auch als Bestandteil eines isolierten (= selbständigen) Beschlussverfahrens - wie es das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt - anzugeben. Das ist umso mehr erforderlich als auch die Klage unter demselben Mangel leidet und dies gegebenenfalls zur Unzulässigkeit führen könnte.

5 Aber selbst wenn man nicht dieser Auffassung ist, erweisen sich die in dem angegriffenen Bescheid unter Nr. 4 getroffenen Regelungen als nicht offensichtlich rechtswidrig, weshalb es auf die Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und denen des Antragstellers ankommt. Diese sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages zu begründen.

6 Eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages i.S.d. § 30 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Wegen der weitreichenden Wirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu führen, der humanitären Grundintention des Art. 16 a GG sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag - auch unter Berücksichtigung der durch § 36 Abs. 4 AsylVfG, Art. 16 a Abs. 4 GG gesetzten Prüfungsmaßstäbe - nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umstände abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und hat über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG Beschluss v. 02.05.1984 -2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff.)

7 Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, kommt eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der Regel nur bei Fallgestaltungen in Betracht, denen eine widerspruchsfreie Auskunftslage oder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1988 - 2 BvR 1083/93 -, NVwZ 1989, 746 ).

8 Bei individuell begründeten Beeinträchtigungen kann eine Beurteilung als offensichtlich unbegründet insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung der Asylsuchenden den von Art. 16 a GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfGE Beschluss vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76).

9 Dem Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, obliegt eine Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylVfG). Er muss die Gründe für eine politische Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig vortragen und so einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zumutbar ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die Schilderung von persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland muss insgesamt geeignet sein, den Asylantrag lückenlos zu tragen.

10 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit dem angegriffenen Bescheid unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet eine politische Verfolgung zu begründen.

11 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes verwiesen; die Ausführungen in der Klage bzw. in dem gerichtlichen Antrag bieten keine Anhalt für eine andere Betrachtung der Dinge.

12 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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