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1 G 152/03•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-04-01, 1 G 152/03
1 G 152/03Tribunal administratif / 1re chambre1 avr. 2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-01
Aktenzeichen: 1 G 152/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0401.1G152.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 AuslG, § 8 AuslG, § 9 Abs 1 AuslG, § 17 AuslG, § 18 AuslG ... mehr
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
1 I. Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste spätestens Ende August 1997 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18.09.1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Asylantrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.10.1997 angelehnt, zugleich wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 noch die des § 53 AuslG vorliegen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung wurde ihr die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Klage der Klägerin wurde durch Urteil vom 12.06.2002 abgelehnt. Das Urteil wurde jedoch durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom 07.11.2002 für wirkungslos erklärt, nachdem die Klage durch die Klägerin am 28.10.2002 zurückgenommen worden war.
2 Bereits am 09.08.2002 hatte die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann Y. D. erneut geheiratet.
3 Am 10.01.2003 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und verwies darauf, dass sie bereits kurz nach der Eheschließung am 09.08.2002 einen entsprechenden Antrag gestellt habe.
4 Mit Verfügung vom 20.02.2003 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, nach § 3 AuslG bedürften Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung sei nach § 3 Abs. 3 AuslG grundsätzlich vor der Einreise einzuholen. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn nach Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entstanden sei. Ein solcher gesetzlicher Anspruch bestehe nicht. § 18 Abs. 1 AuslG greife schon deshalb nicht ein, weil der Ehemann der Antragstellerin lediglich über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung verfüge. Es komme allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AuslG nach Ermessen in Betracht. Für eine positive Ermessensentscheidung bestehe kein Anlass. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten, insbesondere die illegale Einreise, den Nichtbesitz des erforderlichen Visums und die Nichtvorlage des Passes Ausweisungstatbestände verwirklicht. Sie habe in besonders hartnäckiger und rücksichtsloser Weise mit allen Mitteln versucht, ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Hinzukomme, dass der Ehemann der Antragstellerin 1999 versucht habe, mit gefälschten Bescheinigungen und unter Falschabgaben bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei, weitere drei Kinder in die Bundesrepublik Deutschland zu holen. Hinzu komme, dass im Falle der Antragstellerin auch die Nachzugsvoraussetzungen hinsichtlich Lebensunterhaltssicherung und Wohnraumerfordernis nicht vorlägen.
5 Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 21.02.2003 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde.
6 Mit Antrag vom 10.01.2003 begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragstellerin habe bereits unmittelbar nach ihrer Eheschließung am 16.08.2002 bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde des Main- Taunus- Kreises eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Die Antragstellerin habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin habe während ihres Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Hoch- Taunus- Kreis gestellt. Nur so sei die Bescheinigung des Hochtaunus- Kreises ohne Datum zu verstehen, die die Antragstellerin darauf hingewiesen habe, dass sie verpflichtet sei einen türkischen Nationalpass vorzulegen, da nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden könne. Diese Bescheinigung spreche eindeutig dafür, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt haben müsse. Offensichtlich aufgrund eines Versehens der Behörde sei dieser Antrag nicht formell aufgenommen worden. Gleichzeitig sei auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den am 28.08.1991 geborenen Sohn gestellt worden. Das Kind lebe seit Sommer 2000 faktisch im Haushalt seines Vaters und habe zu diesem eine sehr enge Verbindung aufgebaut. Das Verlangen der Antragsgegnerin nach Ausreise der Antragstellerin und ihres Sohnes würde dazu führen, dass die Verbindung des Kindes zu dem Vater unterbrochen werde. Dies verstoße gegen Artikel 8 EMRK sowie gegen Artikel 6 GG. Des weiteren sei die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis auch unverhältnismäßig. Das Kind der Antragstellerin besuche derzeit die fünfte Klasse der Erich- Kästner- Schule in Bischofsheim und es sei unverhältnismäßig, dass Kind mitten während des Schuljahres aus dem Unterricht zu zerren, um in die Türkei zum Zwecke der Durchführung des Visumsverfahrens zurückzukehren.
7 Die Antragstellerin beantragt,
8 den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin einstweilen bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gegen die Verfügung vom 21.02.2003 auszusetzen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag zurückzuweisen.
11 Die Antragstellerin habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihr Ehemann besitze lediglich eine bis zum 25.06.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis. § 9 Abs. 2 DVAuslG könne daher keine Anwendung finden. Nach § 18 Abs. 2 AuslG könne lediglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Erfüllung der Ausreiseverpflichtung im dann durchzuführenden Visumsverfahren geprüft werden, ob einen Nachzug der Antragstellerin zu ihrem Ehemann zugestimmt werden kann.
12 Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
13 II.
Der Antrag ist soweit er sich gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung wendet, nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Richtet sich ein Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung, so ist nach der Rechtssprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes das Begehren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zugleich ein Kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet, dessen Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte. Ein solches fiktives Bleiberecht kann sich gemäß § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG aus einer fiktiven Duldung oder einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung ergeben. Die Wirkungen des § 69 Abs. 2 bzw. die des § 69 Abs. 3 AuslG treten vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Antragstellerin aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausreisepflichtig geworden ist und noch nicht ausgereist ist.
14 Rechtsschutz kann die Antragstellerin daher allein nach § 123 VwGO in der Weise erlangen, dass sie im Hinblick auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung einstweilige Aussetzung der Abschiebung begehrt.
15 Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft gemacht. Mögliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 18 Abs. 1 AuslG. Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 u.a. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Ehemann der Antragstellerin lediglich in Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist und die Ehe erst im Bundesgebiet geschlossen wurde.
16 Ungeachtet dessen, wäre der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis auch bei vorliegender Voraussetzungen des Anspruches derzeit zu versagen, da ihr der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nummer 1 AuslG entgegensteht. Die Antragstellerin ist, ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist. Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nummer 1 AuslG liegen nicht vor. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 8 Abs. 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer nur wegen des Zweckes oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes Visumspflichtig ist. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Stellung eines Aufenthaltserlaubnisantrages nach § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 AuslG Visumspflichtig. Sie ist ohne das auch schon im Zeitpunkt ihrer Einreise für einen asylunabhängigen Daueraufenthalt erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In einem solchen Falle schließt der für den Genehmigungsantrag der Antragstellerin maßgebende § 8 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.
17 Die Antragstellerin ist auch nicht berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG nach der Einreise gemäß § 9 Abs. 2 Nummer 1 DVAuslG einzuholen.
18 Insbesondere fehlt es zunächst an dem nach Nummer 1 der Vorschrift vorausgesetzten gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Anspruch der Antragstellerin aus § 18 Abs. 1 AuslG scheidet - wie bereits dargelegt - aus. Soweit vorliegend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach näherer Maßgabe von § 18 Abs. 2 AuslG in Betracht kommt, ist die Erteilung an eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde angeknüpft und damit der in § 9 Abs. 2 Nummer 1 DVAuslG vorausgesetzte gesetzliche Anspruch, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme, nicht gegeben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der aufgrund einer Ermessensentscheidung gewährte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen gesetzlichen Anspruch darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 BVerwGE 105, 55).
19 Die Antragstellerin kann daher eine Aufenthaltserlaubnis für die von ihr begehrte Familienzusammenführung nur erhalten, wenn ihr nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet im Hinblick auf einen Anspruch nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 AuslG ein Einreisevisum mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wird.
20 Die innerstaatliche Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann würde im Hinblick auf eine bestehende eheliche Gemeinschaft lediglich eine Duldung begründen können. Ein solcher Anspruch ist jedoch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass weder Artikel 6 GG noch Artikel 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt begründen. Die Ausländerbehörde hat lediglich die familiären Bindungen des jeweiligen Antragstellers an eine Person, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechtes aus Artikel 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an eine im Bundesgebiet lebende Person angemessen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 BVerwGE 106, 13). Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach näherer Maßgabe von § 18 i.V.m. § 17 AuslG erfüllt das Ausländergesetz das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie, in dem es die Möglichkeit einräumt, zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dieses Recht wird nicht schon deswegen eingegriffen, wenn der Gesetzgeber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Steuerung eines geregelten Zuzugs in das Bundesgebiet nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG von der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abhängig macht, die vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholen ist.
21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
22 Soweit es um die Vollstreckung asylverfahrensrechtlicher Abschiebungsandrohung und um Einwendungen hiergegen handelt, ist es nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof unerheblich, ob das Begehren des Ausländers im Ausländerrecht begründet ist oder im Asylverfahrensrecht (vgl. Beschluss vom 05.12.2002 [13 TG 3025/02]).
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