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5 G 1454/03•VG Frankfurt 5. Kammer, 2003-03-28, 5 G 1454/03
5 G 1454/03Tribunal administratif / 5e chambre28 mars 2003
Zur Rechtswidrigkeit des Verbotes einer Versammlung der jungen Nationaldemokraten gegen den Irak-Krieg
Entscheidungsdatum: 2003-03-28
Aktenzeichen: 5 G 1454/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0328.5G1454.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 5 Abs 1 GG, Art 8 GG, § 15 Abs 1 VersammlG
Zur Rechtswidrigkeit des Verbotes einer Versammlung der jungen Nationaldemokraten gegen den Irak-Krieg
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.03.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2003 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
1 Der zulässige Antrag der Antragstellerin,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.03.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2003 wiederherzustellen,
3 ist begründet.
4 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist antragsgemäß wiederherzustellen, da das Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 25.03.2003 überwiegt. Die Verfügung vom 25.03.2003 erweist sich als offenkundig rechtswidrig, es gibt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
5 Mit Schreiben vom 17.03.2003 sowie vom 19.03.2003 meldete die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel nebst Aufzug für den 29.03.2003 an. Danach soll der Aufzug um 12 Uhr am Bahnhof in Hanau beginnen und gegen 19 Uhr enden. Eine Demonstrationsroute ist angegeben, Motto der Veranstaltung ist "Schluss mit der USA-Tyrannei - für die Freiheit der Völker", Versammlungsleiter und stellvertretende Versammlungsleiter sind benannt, als erwartete Teilnehmerzahl sind 500-600 Personen angegeben, des weiteren mitzuführende Hilfsmittel.
6 Mit Bescheid vom 25.03.2003 hat die Antragsgegnerin diese Versammlung verboten.
7 Die Voraussetzungen für ein Verbot der Versammlung sind nicht gegeben. Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Erforderlich ist dabei eine Gefahrenprognose durch die Behörde, die auf erkennbaren Umständen, also auf Tatsachen, Sachverhalten oder auf sonstigen Erkenntnissen beruhen muss. Da das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens zählt, darf ein Verbot von Aufzügen oder Versammlungen nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechtes aus Artikel 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 69, 315; siehe auch Beschluss vom 26.01.2001, DVBl. 2001, 558).
8 Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG und die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG gewähren ein Recht darauf, die Öffentlichkeit auch mit von der Mehrheit abgelehnten Meinungen zu konfrontieren und zwar auch in einer Weise, die dieser - oder auch einer Minderheit - unerwünscht ist. Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend.
9 Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich das ausgesprochene Versammlungsverbot als rechtswidrig.
10 Das Versammlungsverbot kann zunächst nicht darauf gestützt werden, dass die Jungen Nationaldemokraten die Jugendorganisation der NPD ist. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gilt grundsätzlich für sämtliche Parteien und Organisationen im politischen Spektrum; eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es sich um verbotene Parteien handelt. Dies ist aber weder bei der NPD noch bei den Jungen Nationaldemokraten der Fall. Auch hat die Antragstellerin keine Anhaltspunkte dargetan, die den Schluss zulassen, dass die Antragstellerin im Verlaufe der Versammlung durch Verhalten, Parolen oder ähnliches gegen Straftatbestände verstoßen wird. Im Gegenteil hat sie in der Verfügung ausgeführt, dass die Antragstellerin in einem bundesweiten Aufruf darauf hingewiesen hat, dass auf jeden Fall auf das Tragen von Bomberjacken, Stiefeln und Kleidung der Marke Lonsdale und Consdaple in Kombination oder auch einzeln zu verzichten ist. Auch daraus ist zu erkennen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin beabsichtigt, in irgendeiner Art oder Form gegen Gesetze zu verstoßen.
11 Der Umstand, dass Herr Xxx, einer der stellvertretenden Versammlungsleiter, Ende 2000 polizeilich registriert worden ist, da er Teilnehmer eines Skinhead-Konzertes war, kann keinesfalls das Versammlungsverbot begründen. Gegen ihn kam es weder zu einem Strafverfahren noch zu einer Verurteilung. Die Antragsgegnerin hat nicht einmal behauptet, dass Herr Xxx strafbare Handlungen begangen hat.
12 Auch der Verweis auf Ausschreitungen bei einer Friedensdemonstration gegen den Irakkrieg am 20.03.2003 in Mannheim kann ein Verbot für die von der Antragstellerin geplante Versammlung nicht begründen. Die Antragsgegnerin hat hierzu lediglich ausgeführt, dass es hierbei zu Zusammenstößen zwischen Personen des linken und rechten Spektrums gekommen ist und es sich bei der geplanten Versammlung um einen ähnlichen Teilnehmerkreis handelt. Derartige vage Vermutungen können keinesfalls das Verbot einer Versammlung begründen; vielmehr bedarf es hierfür überprüfbarer Tatsachen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkret befürchten lassen. Solche sind nicht dargetan.
13 Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen hat, dass es zu erheblichen Gegendemonstrationen kommen werde und dass deshalb ein gewalttätiger Verlauf zu erwarten sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Antragsgegnerin ist, unter Inanspruchnahme polizeilicher Kräfte einen friedlichen Demonstrationsverlauf zu gewährleisten und ein Zusammentreffen von Gegendemonstranten mit den Demonstrationsteilnehmern zu verhindern. Dass die Polizei hierzu nicht in der Lage sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hierzu ist nichts vorgetragen. Auch lässt die zu erwartende Teilnehmerzahl von 500-600 Demonstranten hier keine von der Polizei nicht zu bewältigenden Schwierigkeiten erwarten.
14 Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Antragstellerin oder Teilnehmer der Demonstration suchten die Konfrontation mit amerikanischen Streitkräften - die Versammlung plant eine Zwischenkundgebung in der L.straße, in der sich militärische Anlagen der Amerikaner befinden - und es werde zu volksverhetzenden Äußerungen gegen die Amerikaner kommen. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin ist reine Spekulation. Weder aus den bei den Behördenakten befindlichen Unterlagen noch aus sonstigen Umständen lassen sich derartige Rückschlüsse ziehen.
15 Des weiteren steht der Durchführung der angemeldeten Versammlung auch nicht entgegen, dass es in Hanau am 29.03.2003 noch zwei oder drei weitere Demonstrationen geben soll. Einerseits ist hierbei festzustellen, dass die Antragstellerin ihre Demonstration bereits am 19.03.2003 angemeldet hat, somit nach den dem Gericht derzeit vorliegenden Erkenntnissen zu einem Zeitpunkt, zu dem konkrete Anmeldungen zu anderen Demonstrationen noch nicht vorgelegen haben. Dies führt dazu, dass die Antragstellerin hier vorrangig zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin außer einem Hinweis auf allgemein zu erwartende Schwierigkeiten nicht konkret dargelegt, dass die Polizei nicht in der Lage sein wird, durch entsprechende Maßnahmen auch bei dieser Anzahl von Demonstrationen die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
16 Soweit schließlich die Antragsgegnerin dargetan hat, dass die von der Antragstellerin angemeldete Route zum Teil identisch mit der Route der Friedensplattform, insbesondere in der Innenstadt, sei und es hier zu Überschneidungen und gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen könne, so ist es hier auch vorrangig Aufgabe der Versammlungsbehörde, in Absprache mit der Polizei eine zeitliche und/oder räumliche Trennung der beiden Veranstaltungen vorzunehmen. Es ist Sache der Antragsgegnerin, diesbezüglich in Koordinationsgesprächen mit den Beteiligten eine sachgerechte Lösung, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließt, zu erarbeiten. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Lösung nicht zu erreichen ist.
17 Ist demzufolge für die Kammer nicht erkennbar, dass es bei Durchführung der Veranstaltung zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommen wird, ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
18 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dabei ist hier der volle Auffangstreitwert anzusetzen, da die vorliegende Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.
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