VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-03-20, 1 E 5484/02

1 E 5484/02Tribunal administratif / 1re chambre20 mars 2003

Texte intégral

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 5484/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-20

Aktenzeichen: 1 E 5484/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0320.1E5484.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6a AltSchG, § 1 AHGV, § 3 AHGV, § 131 Abs 1 UmwG

Tenor

Der Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19.11.2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf zusätzliche Entlastung von Verbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz positiv zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um zusätzliche Entlastung von Verbindlichkeiten nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz.

2 Die Klägerin ist ein kommunales Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Klägerin ist gemäß § 168 Umwandlungsgesetz durch Ausgliederung des Regiebetriebes "Hausverwaltung K." aus dem Vermögen der Gemeinde K. entstanden. Die Wohnungsbaugesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 19.06.1995 gegründet und am 06.11.1995 eingetragen.

3 Nach Ziff. II 2 sind des Gesellschaftsvertrages sind alle Aktiva und Passiva, die wirtschaftlich zum Regiebetrieb gehörten, auf die Klägerin übergegangen, womit der gesamte Wohnungsbestand der Gemeinde K. auf die Klägerin übergegangen ist.

4 Der Gemeinde K. wurde auf Anträge vom 27.12.1993, 25.01.1994, 28.01.1994 und 14.02.1994 Teilentlastung gemäß § 4 Altschuldenhilfegesetz und Zinshilfe gemäß § 7 Altschuldenhilfegesetz gewährt.

5 Unter dem 18.04.2002 stellte die Klägerin einen Formblattantrag auf zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten gemäß der Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz vom 15.12.2000. Mit Bescheid vom 19.11.2002 lehnte die Kreditanstalt für Wiederaufbau den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung ist ausgeführt, antragsberechtigt seien gemäß § 3 Abs. 1 Altschuldenhilfeverordnung (AHGV) nur Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 1 und 3 des Altschuldenhilfegesetzes, dass heißt kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Wohnungsgenossenschaften, die Altschuldenhilfe gemäß § 4 und/oder § 7 des Altschuldenhilfegesetzes erhalten hätten. Die Gemeinde K., der Teilentlastung gemäß § 4 Altschuldenhilfegesetz und Zinshilfe gemäß § 7 Altschuldenhilfegesetz gewährt worden sei, sei nach § 3 Abs. 1 AHGV zur Antragstellung auf Gewährung zusätzlicher Entlastung von Altverbindlichkeiten nicht berechtigt. Für die Klägerinnen seien die Voraussetzungen der Antragsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AHGV ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin sei zwar ein kommunales Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem der für den Altschuldenhilfeantrag der Gemeinde K. relevante Wohnungsbestand zu Eigentum übertragen worden sei. Sie selbst habe aber keine Altschuldenhilfe erhalten. Im vorliegenden Fall liege auch keine vollständige Rechtsnachfolgerschaft vor, da die Gemeinde K. als Rechtsträger und Empfänger der Altschuldenhilfe zum Zeitpunkt der Antragstellung nach AHGV durch die Klägerin weiterhin existiere.

6 Die Klägerin hat am 17.12.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach zusätzlicher Entlastung von Verbindlichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 AHGV weiter verfolgt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der ablehnende Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau sei rechtswidrig, da die Klägerin einen Anspruch auf positive Bescheidung habe. Die ablehnende Begründung orientiere sich ausschließlich an dem formalen Wortlaut der AHGV. Bei korrekter Auslegung der AHGV gehöre die Klägerin zum Kreis der Antragsberechtigten. Der Ablehnungsbescheid verkenne die wohnungspolitische Zielsetzung des § 6 a AHGV. Der Wortlaut des § 3 S. 1 2. Halbsatz AHGV stehe dem nicht entgegen. Nach der Zielsetzung des § 6 a AHGV habe zusätzliche Entlastung von Verbindlichkeiten bei Vorliegen der entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen immer dann gewährt werden sollen, wenn für den Wohnungsbestand Altschuldenhilfe geleistet worden sei. Daher stehe dem Begehren der Klägerin nicht entgegen, dass die Altschuldenhilfe nicht ihr, sondern der Gemeinde K. geleistet worden sei, die seinerzeit noch Eigentümer des Wohnungsbestandes der Klägerin gewesen sei. Anderenfalls werde § 3 S. 1 2. Halbsatz AHGV nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt und sei daher rechtswidrig, wenn man der Auslegung der Klägerin nicht folge.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 19.04.2002 auf zusätzliche Entlastung von Verbindlichkeiten gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz positiv zu bescheiden.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin sei nicht antragsberechtigt, weil sie keine Altschuldenhilfe erhalten habe. Eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften sei nicht möglich, weil bereits keine unerkannte Regelungslücke vorliege. Im übrigen könnte bei einer analogen Anwendung eine partielle Vermögensübertragung dazu genutzt werden, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung zusätzlicher Altschuldenhilfe durch Ausgliederung zu schaffen. Schließlich entspreche die einschränkende Interpretation der Antragsbefugnis auch dem Willen des Gesetzgebers. Ein Gesetzentwurf der PDS-Fraktion im Deutschen Bundestag mit dem Ziel den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen um diejenigen zu erweitern, die keine Teilentlastung und Zinshilfe in Anspruch genommen hätten, sei vom Deutschen Bundestag abgelehnt worden.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Leitzordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19.11.2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten berechtigt, zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten nach näherer Maßgabe von § 6 a AHG vom 23.06.1993 (BGBl I S. 944, i. d. F. des 2. Altschuldenhilfe-Änderungsgesetzes v. 28.08.2000 (BGBl S. 1304) i. V. m. den Vorschriften der VO zum AHG v. 15.12.2000 (BGBl S. 1734) zu beantragen.

14 Nach § 6 a AHG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhenden Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AHG festzulegen, die in Folge erheblichen dauerhaften Lehrstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten haben. In der aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage ergangenen Altschuldenhilfeverordnung - AHGV - wird in § 3 näher bestimmt, dass antragsberechtigt Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AHG sind, die Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 AHG erhalten haben. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 AHG ist bestimmt, dass antragsberechtigt kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, auf die die Wohnzwecken dienenden Grundstücke und das sonstige Wohnungsvermögen, der die Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen worden sind.

15 Bei der Klägerin handelt es sich um ein kommunales Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, nämlich um eine GmbH. Es handelt sich auch um ein kommunales Wohnungsunternehmen, da 100% der Geschäftsanteile des Unternehmens in der Hand der Kommune liegen. Des weiteren ist - wie sich aus dem notariellen Vertrag vom 19.06.1995 ergibt und vom Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurde - das gesamte Vermögen des früheren Regiebetriebes der Gemeinde K. "Hausverwaltung K." auf die Klägerin im Wege der Ausgliederung nach §§ 158 ff, 168 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28.10.1994 (BGBl I S. 3210) übergegangen. Zu den von der Klägerin im Rahmen der Aufgliederung übernommenen Verbindlichkeiten gehören nach Ziffer II 2 b auch die auf dem Regiebetrieb der Gemeinde K. lastenden Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 AHG.

16 Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass das antragstellende Unternehmen Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 AHG erhalten haben muss. Zwar hat die Klägerin selbst, die erst nach Ablauf der Antragsfrist nach dem Altschuldenhilfegesetz (vgl. § 9 AHG) und zwar durch notariellen Vertrag vom 19.06.1995 gegründet und am 06.11.1995 in das Handelsregister eingetragen wurde, keine Altschuldenhilfe nach § 4 bzw. § 7 AHG erhalten. Jedoch ist die Klägerin durch die Ausgliederung aus der Gemeinde K. nach näherer Maßgabe von §§ 158, 168 i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin der Gemeinde K. geworden. Die Besonderheit der Gesamtrechtsnachfolge bei der Spaltung besteht allein darin, dass nicht das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers, sondern nur die im Aufgliederungsvertrag festgelegten Teile am Vermögensübergang teilnehmen (vgl. hierzu im Einzelnen Dehmer-UmwG 2. Aufl. 1996 § 131 Rn. 4; Schmidt-Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 S. 365 ff.).

17 Die Gesamtrechtsnachfolge hat zur Folge, dass der übernehmende Rechtsträger ohne Weiteres in die Rechte und Pflichten des übertragenden Rechtsträgers eintritt mit Ausnahme derjenigen, deren Erlöschen ausdrücklich bestimmt ist oder die ihrer Natur nach nicht auf einen Gesamtrechtsnachfolger übergehen können (vgl. RGZ 136, 313).

18 Ist damit die Klägerin in die Rechte und Pflichten der Gemeinde K. eingetreten, ist sie damit auch in die Rechtsstellung, die die Gemeinde K. durch den Antrag auf Gewährung von Altschuldenhilfe gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau erlangt hat, eingetreten und kann die aus dieser Rechtsstellung folgenden Begünstigungen geltend machen, muss aber auch die aus dieser Rechtsstellung folgenden Belastungen tragen. Dies folgt letztlich auch aus § 172 UmwG, wonach durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger, hier die Klägerin, die Körperschaft, hier die Gemeinde K., von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit wird. Hat also die Klägerin im Rahmen der Aufgliederung die Verbindlichkeiten der Gemeinde K. übergeben, ist sie auch im Rahmen der Prüfung der Antragsberechtigung nach § 3 AHGV so zu behandeln, als habe sie selbst Altschuldenhilfe nach dem AHG erhalten. Diese Rechtsstellung der Gemeinde K. als Empfängerin einer staatlichen Subvention war im Zeitpunkt ihres Übergangs auf die Klägerin weder erloschen noch höchst persönlicher Natur.

19 Soweit die Beklagte gegenüber dieser Rechtsauffassung, dass die Klägerin im Wege der Rechtsnachfolge an die Stelle der Gemeinde K. getreten sei, einwendet, dass die Vorschriften über die Rechtsnachfolge vorliegend nicht anzuwenden seien, weil der Bundesgesetzgeber einen Antrag zur Änderung des AHG abgelehnt habe, der eine Erweiterung des Kreises der antragsberechtigten Unternehmen auch auf solche vorgesehen habe, die keine Leistungen nach dem AHG erhalten hätten, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Druckbereich 14/8078) ergibt, war Zielsetzung des Gesetzentwurfes, auch solche Unternehmen in den Kreis der Antragsberechtigten einzubeziehen, die keine Anträge nach dem AHG gestellt haben oder wegen niedriger Altverbindlichkeiten einen solchen Antrag nicht stellen konnten. Diese Fallgruppen sind jedoch mit dem vorliegenden Fall, in dem ein Rechtsträger Altschuldenhilfe nach dem AHG beantragt und erhalten hat und ein anderer Rechtsträger, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist noch nicht gegründet war, später im Wege der Ausgliederung nach dem UmwG Rechtsnachfolger des ursprünglichen Antragstellers geworden ist, nicht vergleichbar. Denn wenn der deutsche Bundestag dem 3. Gesetz zur Änderung des AHG zugestimmt hätte, wären in der Tat anders als im vorliegenden Fall Unternehmen erstmals in den Genuss von Altschuldenhilfe gekommen, die bisher keine solche Anträge gestellt hatten.

20 Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass bei Anerkennung der Antragsberechtigung des übernehmenden Rechtsträgers die Gefahr bestehe, dass durch eine partielle Vermögensübertragung die Voraussetzungen für die Beantragung einer zusätzlichen Altschuldenhilfe gewissermaßen künstlich erzeugt würden, ist zum einen daraufhinzuweisen, dass im vorliegenden Fall schon deshalb derartige Anhaltspunkte nicht bestehen, weil die Ausgliederung lange vor dem Zeitraum des Ergehens der Altschuldenhilfeverordnung erfolgte und im übrigen nach § 4 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl 1976 S. 2034) die Bewilligung einer Subvention ausgeschlossen ist, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt nach § 4 Abs. 2 S. 2 Subventionsgesetz vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eine Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

21 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.

22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23 Die Entscheidung über die Berufungszulassung folgt aus § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, die Zulassung der Sprungrevision folgt aus § 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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