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1 E 3420/02.A•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-03-05, 1 E 3420/02.A
1 E 3420/02.ATribunal administratif / 1re chambre5 mars 2003
Entscheidungsdatum: 2003-03-05
Aktenzeichen: 1 E 3420/02.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0305.1E3420.02.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen
1 Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehörigkeit und moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Einreise erfolgte im März 1999. Am 22.01.2002 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 23.01.2002 trug er im wesentlichen folgendes vor:
2 Er sei Moslem aus dem Sandzak. Bis zu seiner Ausreise im Februar 1999 habe er in Jezgrovica gewohnt. Im Februar 1999 sei er von seinem Heimatort aus mit dem Auto nach Sarajevo gefahren und von dort aus weiter mit dem Pkw über Kroatien nach Slowenien, wo er einen Monat in Haft genommen worden sei. Von Bekannten sei er ausgelöst worden und dann weiter mit dem Pkw nach Deutschland gefahren. Dort sei er im Mai 1999 angekommen. Dass Militär sei zu ihm gekommen und habe gesagt, das er aus seinem Haus verschwinden solle, da das Haus benötigt werde. Bei der Bombardierung einer Brücke in der Nähe des Hauses sei das Haus zerstört worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus gewesen und bewusstlos geworden. Circa einen Monat vor seiner Ausreise habe er Flüchtlingen aus dem Kosovo mit seinem Boot über den Fluss geholfen. Dabei habe er grausame Bilder gesehen. Frauen und Kinder seien malträtiert worden. Auch er sei malträtiert worden. Er habe z.B. auch Ohrfeigen bekommen. Seitdem habe sich in den kleineren Orten überhaupt nichts geändert, nur in den größeren Städten sei es anders geworden. Er habe in Jugoslawien viele Grausamkeiten gesehen. Einen Pass könne er nur ausgestellt bekommen, wenn er eine Bescheinigung vom zuständigen Militäramt in Jugoslawien vorlege, wonach er vom Wehrdienst freigestellt sei. Den Wehrdienst habe er noch nicht absolviert. Er sei damals geflüchtet, um den Wehrdienst nicht antreten zu müssen.
3 Mit Bescheid vom 12.04.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 des AuslG sowie das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des AuslG fest und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall an, dass er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.08.2002.
4 Mit Schriftsatz vom 05.09.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main an diesem Tag, hat der Kläger Klage erhoben.
5 Der Kläger beantragt,
6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.04.2002, Az. 2729584-138, zugestellt am 23.08.2002, zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
7 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen,
8 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen,
9 die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Schnellhefter) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
13 Die erhobene Klage ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Als offensichtlich unbegründet darf eine Klage nur dann abgewiesen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerwG, Band 66 Seite 312). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
14 Der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2002 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch liegen in seiner Person Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des § 53 AuslG vor.
15 Der Kläger kann sich aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Der Kläger ist aus Slowenien kommend mit dem PKW nach Deutschland eingereist.
16 Auch die Beurteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, ist offensichtlich rechtmäßig.
17 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit gelten die gleichen materiellen Voraussetzungen wie für die Anerkennung als Asylberechtigter.
18 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341 (357)).
19 Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)).
20 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315 (327) ).
21 Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksals politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.
22 Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich.
23 Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (361)).
24 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)).
25 Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jugoslawien zum derzeitigen Zeitpunkt mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen hat. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Auch die Ausführungen des Klägers das die Muslims aus Sandzak weiterhin unmittelbare und mittelbare staatliche Verfolgung zu befürchten hätten, gibt keinen Anlass, die Situation anders einzuschätzen. Die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien bestätigen bis in jüngste Zeit, dass sich die Lage der Moslems aus dem Sandzak deutlich verbessert hat. Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Deutschland ist der Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten Moslems wieder zurückgekehrt. Die Lage der Moslems entwickelt sich seither tendenziell zum Besseren. Seit Oktober 2000 ist ein Moslem aus dem Sandzak als Minister für Minderheiten Mitglied der jugoslawischen Regierung. Eine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen findet derzeit nicht statt. Die Lage der Minderheiten hat sich zwar verbessert, entsprach aber noch nicht internationalen Standards. Auch bemüht die neue Bundesregierung den Dialog mit den Minderheiten zu verstärken. Ein neues Minderheitengesetz ist am 02.03.2002 in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden Minderheiten Rechte gemäß internationalem Standard verankert. Auch die Unterrepräsentierungen von Minderheiten in Veraltung, Justiz und Polizei soll abgebaut werden. Im moslemischen Sandzak wurden bei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems berücksichtigt (vgl. zu dem Vorstehenden Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Stand von Ende September 2002 vom 16.10.2002). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist der Kläger jedenfalls vor einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung wegen seiner Volks- und Glaubenszugehörigkeit hinreichend sicher.
26 Auch der vom Kläger gemachte Vortrag im Rahmen des asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht geeignet, vom Vorliegen einer asylrechtsrelevanten Verfolgung des Klägers auszugehen. Dies gilt sowohl für seinen Vortrag, er haben grausame Bilder gesehen und auch er sei malträtiert worden, er habe zum Beispiel Ohrfeigen bekommen. Insoweit ist die asylrechtsrelevante Schwelle bei weitem nicht überschritten. Dies gilt aber auch für seinen Vortrag, er sei 1999 geflüchtet um den Wehrdienst nicht antreten zu müssen. Der Kläger ist keinen asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass eine hieran anknüpfende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung darauf ausgerichtet wäre, den Kläger zielgerichtet wegen asylerheblicher Merkmale zu treffen, muss er im Hinblick auf das Amnestiegesetz der Bundesrepublik Jugoslawien, das am 05.03.2001 in Kraft getreten ist, (vgl. Auskunft des AA an das VG Frankfurt vom 29.03.2001) mit einer Bestrafung nicht rechnen.
27 Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG ist weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
29 Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs.1 AsylVfG.
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