VG Frankfurt 5. Kammer, 2003-02-19, 5 G 5363/02.AO

5 G 5363/02.AOTribunal administratif / 5e chambre19 févr. 2003

Texte intégral

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 G 5363/02.AO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-19

Aktenzeichen: 5 G 5363/02.AO

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0219.5G5363.02.AO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

1 Der am 10.12.2002 bei Gericht eingegangener Antrag,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers vom 10.12.2002 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.10.2002 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

2 ist abzulehnen, da der Antrag - ebenso wie die Klage - verspätet bei Gericht eingereicht worden ist. Da dem Antragsteller der Ablehnungsbescheid durch den Postzusteller am 25.11.2002 in der Gemeinschaftsunterkunft in Friedrichsdorf nicht persönlich übergeben werden konnte, wurde das Schriftstück bei der Postfiliale in Friedrichsdorf niedergelegt und dem Kläger wurde hierüber eine schriftliche Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gemacht. Auf entsprechendes Auskunftsersuchen des Gerichts hat der zuständige Sozialarbeiter in der Gemeinschaftsunterkunft in Friedrichsdorfs, Petterweiler Holzweg, über die Art und Weise der Zustellung von Poststücken ausgeführt, dass der Zentralbriefkasten täglich (montags - freitags) von ihm geleert wird und anschließend die Post in zwei Postmappen für die jeweiligen Unterkünfte zur Abholung bereit gestellt wird. Die Asylbewerber seien angewiesen, sich in dem Büro des Sozialarbeiters nach eingehender Post zu erkundigen. Hierüber werde eine Liste mit Namen und Datum geführt. Nach dieser Liste habe sich der Antragsteller nicht in der letzten Novemberwoche, sondern erst am 06.12.2002 nach eingehender Post erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Wochenfrist des § 36 AsylVfG bereits verstrichen. Aufgrund seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten wäre der Antragsteller jedoch verpflichtet gewesen, sich regelmäßig, dass heißt zumindest alle fünf Tage, bei der Poststelle der Gemeinschaftsunterkunft nach für ihn bestimmte Schriftstücke zu erkundigen, um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden und um insbesondere keine zwingenden Fristen wie die Klage- oder Antragsfrist des § 36 AsylVfG verstreichen zu lassen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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