VG Frankfurt 11. Kammer, 2003-01-21, 11 E 3243/02

11 E 3243/02Tribunal administratif / Chamber 1121 janv. 2003

Texte intégral

VG Frankfurt 11. Kammer — 11 E 3243/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-21

Aktenzeichen: 11 E 3243/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0121.11E3243.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger reiste erstmals am 16.09.1994 in die Bundesrepublik mit einem Touristenvisum ein. Die Ausländerbehörde der Beklagten erteilte ihm am 31.05.1995 eine bis zum 30.05.1998 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung, nachdem er am 26.04.1995 vor dem Standesamt Frankfurt am Main die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen L. geschlossen hatte. Einen am 17.08.1998 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 25.09.1998 ab mit der Begründung, dass der Kläger selber angegeben habe, getrennt von seiner Ehefrau zu leben, und er seit dem 22.04.1998 auch nicht mehr mit ihr gemeinsam gemeldet sei. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 02.10.1998 beim Postamt 93 in Frankfurt am Main niedergelegt, nachdem vom Postboten unter der Wohnanschrift des Klägers niemand angetroffen werden konnte. Dem Kläger wurde am 11.11.1998 eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt; er wurde am 16.09.1999 nach Marokko abgeschoben.

2 Auf Antrag des Klägers und Bitten seiner Ehefrau wurde mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 15.11.2000 die Wirkung der Abschiebung auf den 15.11.2000 befristet. Der Kläger reiste am 25.02.2001 mit einem von der Deutschen Botschaft in Rabat ausgestellten Visum zur Familienzusammenführung, gültig vom 22.02.2001 bis 21.05.2001, das mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden war, in die Bundesrepublik ein und stellte am 02.03.2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm mit Bescheid vom 01.04.2001 bis zum 26.12.2001 erteilt wurde. Auf den Verlängerungsantrag des Klägers vom 31.10.2001, in dem der Kläger zum Familienstand angab "verheiratet seit dem 26.04.1995", wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 26.02.2004 verlängert.

3 Mit Schreiben vom 13.12.2001 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, dass der Kläger nicht an der Ehe interessiert sei sondern nur an seinem Aufenthalt und sie brutal schlage. Sie bitte um seine Abschiebung. Sie habe ihre Anwältin eingeschaltet und wolle sich scheiden lassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.09.2001 wurde die eheliche Wohnung, unter der der Kläger gemeldet war, seiner Ehefrau zugewiesen und ihm verboten, die Wohnung wieder zu betreten. Die Ehefrau beantragte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.11.2001 die Scheidung. Sie machte geltend, sie sei seit April 2001 vom Kläger regelmäßig bedroht worden, seit spätestens 01.07.2001 lebte sie getrennt vom Kläger.

4 Mit Bescheid vom 10.04.2002 befristete der Oberbürgermeister der Beklagten die dem Kläger am 31.10.2001 erteilte Aufenthaltsgenehmigung nachträglich auf den 30.04.2002 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nachträglich entfallen seien, da der Kläger nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebe.

5 Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, es sei nicht richtig, dass er seit dem 01.07.2001 von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebe. Richtig sei vielmehr, dass diese ihn aus der Wohnung rausgeworfen habe, sie sei diejenige, die Schläge verteile. Sie sei Alkoholikerin und unberechenbar. Er habe eine eigene Wohnung genommen und wolle diese zunächst auch beibehalten, da er befürchte, doch bald wieder auf der Straße zu stehen, wenn er in die gemeinsame Wohnung zurückkehre. Nach dem langen Zusammenleben mit seine Ehefrau für einen Zeitraum von immerhin 8 Jahren sei davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in den nächsten Wochen wieder aufgenommen werde.

6 Mit Schreiben vom 10.07.2002 an die Ausländerbehörde der Beklagten bat die Ehefrau des Klägers, diesem keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mehr zu erteilen. Er sei nicht an ihr, sondern nur am Aufenthalt interessiert. Sie wolle nichts mehr mit ihrem Mann zu tun haben und sich scheiden lassen. Die Ehefrau des Klägers wurde am 08.08.2002 als Beschuldigte wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz von der Ausländerbehörde der Beklagten vernommen. Sie gab an, sie habe den Kläger im Oktober 1994 über seine angebliche Tante kennen gelernt, die ihr vorgeschlagen habe, den Kläger zu heiraten. Ihr sei für die Heirat eine Summe von 10.000 DM versprochen worden. Gleich nach der Trauung hätten sich die Wege getrennt. Er habe nur einige Tage bei ihr in der damaligen Wohnung gelebt. Die versprochenen 10.000 DM habe sie nicht bekommen. Er habe ihr allerdings ein paar Monate lang 200,- bis 300,- DM im Monat gegeben. Sie habe außerdem Geld von ihm bekommen, wenn sie von der Ausländerbehörde oder woanders gebraucht worden sei oder um dort eine Lebensgemeinschaft vorzutäuschen. Als sie am 01.09.1997 eine neue Wohnung in der H.-L.-Straße Nr. 68 bezogen habe, habe sich ihr Ehemann bei ihr angemeldet, weil er für seinen Aufenthalt eine Meldeanschrift gebraucht habe. Gewohnt habe er da nur sporadisch. Er habe mal eine Nacht bei ihr geschlafen. Dann sei er wieder mit seinen Frauen für längere Zeit weggewesen. Eine Lebensgemeinschaft habe sie tatsächlich nie mit ihrem Mann geführt. Sie habe dies alles nur geduldet, weil er sie unter Druck gesetzt habe. Tatsächlich lebe sie seit 10 Jahren mit ihrem Freund, A., der Vater ihres Sohnes sei, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger habe im Februar 2001 nur wieder einreisen gedurft, weil sie gegenüber der Behörde wieder mal eine Lebensgemeinschaft vorgetäuscht habe. Dieser habe ihr versprochen, dass sie wie eine Königin leben werde, wenn er wieder in Deutschland sei. Sie sei für dieses Angebot empfänglich gewesen, weil sie ständig in Geldnot und schon seit längerer Zeit alkoholkrank sei.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2002, dessen Empfang der Kläger-Bevollmächtigte unter dem 08.08.2002 bekannt hat, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. In der Begründung ist ausgeführt:

8 "Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG) kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. In diesem Zusammenhang ist jeder Umstand als wesentlich anzusehen, der für die Erteilung der Verlängerung der Genehmigung mitursächlich war.

9 Vorliegend wurde dem Widerspruchsführer die Aufenthaltserlaubnis lediglich zum Zwecke der Herstellung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt. Dieser Aufenthaltszweck ist zwischenzeitlich entfallen.

10 Das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft war insoweit zwingende Voraussetzung für die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine wesentliche Voraussetzung ist daher entfallen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet oder diese Gemeinschaft tatsächlich durch Trennung aufgelöst wurde.

11 Die Ehefrau des Widerspruchsführers teilte mehrfach, zuletzt am 10.07.2002, erklärt, dass sie von ihrem Mann getrennt lebe. Es ist ein Scheidungsverfahren anhängig, außerdem wurde dem Widerspruchsführer durch Beschluss des Amtsgerichtes Frankfurt vom 05.09.2001 untersagt, die eheliche Wohnung zu betreten. In Anbetracht des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG durfte die dem Widerspruchsführer erteilte Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei nachträglich auf den 30.04.2002 beschränkt werden.

12 Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sind einerseits die Interessen des Widerspruchsführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, die Grundrechte sowie die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und der Notwendigkeit gegenüberzustellen, aufenthaltsrechtlich erheblichen Umständen, die nachträglich eingetreten sind, angemessen Rechnung zu tragen.

13 Im Falle des Widerspruchsführers sind keinerlei Rechtsgrundlagen erkennbar, nach denen ihm erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre, so dass die erfolgte nachträgliche zeitliche Beschränkung bereits aus diesem Grunde ermessensfehlerhaft wäre.

14 So steht dem Widerspruchführer insbesondere kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zur Seite, da die eheliche Lebensgemeinschaft unstreitig im Bundesgebiet nicht mindestens 2 Jahre rechtmäßig bestanden hat. Der Widerspruchsführer heiratet am 26.04.1995 eine deutsche Staatsangehörige, woraufhin ihm am 31.05.1995 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, befristet bis zum 31.05.1995, erteilt wurde. Da die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben wurde, wurde der Verlängerungsantrag abgelehnt und der Widerspruchsführer, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und untergetaucht war, am 16.09.1999 nach Marokko abgeschoben.

Nachdem die Ehefrau mehrfach erklärt hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen, wurde die Wirkung der Abschiebung befristet und dem Widerspruchsführer ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt. Am 25.02.2001 kehrte er daraufhin in das Bundesgebiet zurück.

15 Ihm wurde dann am 01.04.2001 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 26.12.2001 erteilt und am 31.10.2001 bis zum 26.02.2004 verlängert. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde jedoch nach den o.g. Ausführungen spätestens zum 01.07.2001 beendet, so dass die erforderliche Ehebestandszeit nicht erfüllt ist.

16 Umstände, die eine solche besondere Härte begründen könnten, hat der Widerspruchsführer weder dargetan noch sind solcher ersichtlich.

17 Darüber hinausgehende weitere Rechtsgrundlagen, nach denen dem Widerspruchsführer nunmehr eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden müsste, liegen nicht vor. Insbesondere kommt - da wie oben ausgeführt keine besonderen Härte i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegt - aufgrund derselben Umstände auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG nicht in Betracht.

18 Der Kläger hat am 26.08.2002 Klage erhoben. Er trägt dazu vor, nach der Heirat im April 1995 sei es mit Beginn des Jahres 1998 zum ersten Mal zu Schwierigkeiten gekommen. Ohne sein Wissen habe seine Ehefrau ihn im April 1998 aus der Ehewohnung abgemeldet. Sie habe auch die Verfügung vom 25.09.1998, mit der ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei, nicht an ihn weitergeleitet. Da ihm diese Entscheidung nicht bekannt gewesen sei, habe er auch kein Rechtsmittel einlegen können. Seine Ehefrau habe in der Folgezeit bemerkt, dass sie nicht ohne ihren Ehemann leben könne. Sie habe daraufhin mit ziemlichem Nachdruck die Befristung der Abschiebung und seine Wiedereinreise betrieben. Da er seit nunmehr 7 Jahren verheiratet sei, und er auch mindestens 4 Jahre mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts erfüllt. Die Trennung sei nunmehr seit Juli 2002 endgültig, ab dem 01.03.2002 habe er eine eigne Wohnung angemeldet.

19 Der Kläger beantragt,

20 den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 10.04.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002 aufzuheben.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.

24 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf einen Ordner Behördenvorgänge Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

25 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 10.04.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002 verfügte nachträgliche Befristung der dem Kläger ursprünglich bis zum 26.02.2001 erteilten und dann bis zum 26.02.2004 verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf den 30.04.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

26 Die dem Kläger erteilte und bis zum 26.02.2004 verlängerte Aufenthaltserlaubnis durfte nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich befristet werden, da eine für die Verlängerungsentscheidung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die ursprüngliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Visum der Deutschen Botschaft in Rabat, gültig vom 22.02.2001 bis 21.05.2001 und die späteren Verlängerungen mit Verfügungen der Ausländerbehörde der Beklagten vom 01.04.2001 und vom 31.10.2001 erfolgten im Hinblick auf die deutsche Ehegattin des Klägers zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dieser. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden ist. Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht jedenfalls seit dem 01.03.2002 nicht mehr, da der Kläger zu diesem auch eine eigene Wohnung angemietet hat "aufgrund der vorangegangenen Schwierigkeiten". Soweit der Kläger darauf verweist, die Trennung "sei seit Juli 2002 nunmehr endgültig", fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, wie sich eine eheliche Lebensgemeinschaft bei getrennten Wohnungen und bei einem seit November 2001 anhängigen Scheidungsverfahren gestaltet haben könnte.

27 Auch die Ermessensabwägung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.08.2002 ist frei von Fehlern. Nach dem Sinn und Zweck des §§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG indiziert das Entfallen einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine nachträgliche Befristung. Es sind auch keinerlei Rechtsgrundlagen erkennbar, nach denen anderweitig die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllt wären. Insbesondere steht dem Kläger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vorangehend nicht mindestens 2 Jahre rechtmäßig bestanden hat. Für die Bemessung der Ehebestandszeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist nicht die formell-rechtliche Ehe maßgeblich, sondern nur die Zeit einer tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Mit dem Erfordernis einer bestimmten Dauer der "gelebten" Ehe von 2 Jahren in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG soll der sich hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland Rechnung getragen werden. Bei längeren Unterbrechungen der gemeinsamen Lebensführung ist davon auszugehen, dass die mit der gesetzlichen Regelung bezweckte und erforderliche Integrationsstufe nicht erreicht worden ist. In einem solchen Fall dürfen nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG verschiedene Zeitabschnitte ehelichen Zusammenlebens nicht zusammengerechnet werden. Zwar führt nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss, anderseits können aber Unterbrechungen nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder aufnehmen.

28 Der Zweck eines Erreichens der Mindestintegrationsstufe unter dem Gesichtspunkt familiärer Verbundenheit war jedenfalls dann entfallen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Trennung nicht nur vorübergehender Natur sondern "auf Dauer" gegeben war, so dass - bei einer späteren Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft - der erforderliche Integrationszeitraum auch neu in Gang gesetzt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.07.2002, InfAuslR 2002, S. 400 ff.; BayVGH, Beschl. v. 09.02.2001, InfAuslR 2001, S. 279 und Beschl. v. 29.02.2000, InfAuslR 2000, S. 402; Urt. VGH Baden-Württemberg v. 21.11.2001, InfAuslR 2002, S. 234 ff.). Der Kläger selbst hatte mit seinem am 17.08.1998 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angegeben, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und er war auch seit dem 22.04.1998 nicht mehr mit einem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau gemeldet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bis zu der Abschiebung des Klägers nach Marokko am 16.09.1999 wiederhergestellt worden wäre. Damit war die begonnene Integrationsphase endgültig beendet, so dass bei späterer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Einreise des Klägers am 25.02.2001 die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG neu in Lauf gesetzt wurde. Von diesem Zeitpunkt angerechnet ist die Voraussetzung einer neuerlichen Ehebestandszeit von mindestens 2 Jahren nicht erfüllt, da jedenfalls mit der Begründung einer eigenen Wohnung durch den Kläger zum 01.03.2002 von einer erneuten Trennung "auf Dauer" auszugehen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Kläger den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Es ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe würde oder ihm wegen einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten einer ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

29 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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