projets
5 E 3399/02•VG Frankfurt 5. Kammer, 2003-01-15, 5 E 3399/02
5 E 3399/02Tribunal administratif / 5e chambre15 janv. 2003
Zulässigkeit der Klage; Bezeichnung des Klägers
Entscheidungsdatum: 2003-01-15
Aktenzeichen: 5 E 3399/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0115.5E3399.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zulässigkeit der Klage; Bezeichnung des Klägers
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger hat am 04.09.2002 bei Gericht ein Schreiben eingereicht mit folgendem Wortlaut:
2 "Hiermit Bitte ich sie die Zahlungs Forderung zu Niederschlagen da ich den Hund an das Ordnungsamt abgegeben habe und somit sind auch die für die Unterbringungskosten verantwortlich."
3 Mit Eingangsverfügung vom 06.09.2002 wurde der Kläger wie folgt um Klarstellung gebeten:
4 "Aus Ihrem am 04.09.2002 bei Gericht eingegangenem Schreiben wird nicht klar, gegen wen sich die Klage richten soll. Aufgrund des vorangegangenen Eilverfahrens 5 G 5108/01 wurde - vorläufig - als Klagegegner die Stadt Frankfurt am Main eingetragen, da Sie möglicherweise gegen einen Kostenbescheid wegen der Unterbringung Ihres Hundes vorgehen wollen.
5 Bitte stellen Sie klar, ob sich die Klage gegen die Stadt Frankfurt am Main richtet oder nicht. Sollten Sie weitere Fragen haben wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts."
6 Hierauf erfolgte keine Reaktion des Klägers. Darauf hin wurde dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 04.10.2002 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter und zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Auch hierauf ist keine Reaktion des Klägers erfolgt.
7 Mit Beschluss vom 02.12.2002 wurde der Rechtstreit dem Berichtserstatter als Einzelrichter übertragen.
8 Die Beklagte hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
9 Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Die Klage erfüllt nämlich nicht die formalen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Kläger hat es trotz gerichtlicher Aufforderung unterlassen dem Gericht gegenüber klarzustellen, gegen wen sich die Klage richtet. Allein die Vermutung des Gerichts, dass sich die Klage in Anbetracht des vorangegangenen Verfahrens 5 E 5108/01 (3) gegen die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, richten könnte, reicht nicht aus, um der zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung der Benennung der Beklagten zu genügen.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
12 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.