VG Frankfurt 9. Kammer, 2002-12-02, 9 E 4017/01

9 E 4017/01Tribunal administratif / Chamber 92 déc. 2002

Regest

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für die Ausstellung von Entsorgungsnachweisen.

Texte intégral

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 4017/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-02

Aktenzeichen: 9 E 4017/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1202.9E4017.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 S 2 Nr 3 AbfG, § 8 AbfG, § 11 Abs 2 AbfG, § 13 Abs 1 VwKostG

Leitsatz

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für die Ausstellung von Entsorgungsnachweisen.

Tenor

Die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12., 26. und 27.09.1996 über die Kosten für die Bestätigung der Zulassung der Entsorgung hinsichtlich der Entsorgungs-/Verwertungsnachweise Nr. 102022, 102023, 102025, 102026, 102027, 102028, 102213 und 70279 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für die Ausstellung von Entsorgungsnachweisen. Er führt in seinem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft u. a. kommunale Schadstoffsammlungen im Kreisgebiet durch und beantragte im Jahr 1996 bei dem beklagten Land in 8 Fällen die Ausstellung von Entsorgungsnachweisen über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von im Rahmen der kommunalen Schadstoffsammlung eingesammelten Sonderabfallkleinmengen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bestätigte jeweils die Zulässigkeit der Entsorgung und verpflichtete den Kläger mit Bescheiden vom 12.09.1996 (betreffend den Entsorgungsnachweis Nr. 70279), 26.09.1996 (Entsorgungsnachweis Nr. 102213) und 27.09.1996 (Entsorgungsnachweise 102022, 102023, 102025 bis 102028), die Kosten dieser Amtshandlungen zu tragen. Insgesamt setzte das Regierungspräsidium Darmstadt Gebühren i. H. v. 3.350,00 DM (1.712,83 €) fest.

2 Der Kläger erhob gegen die Kostenentscheidungen jeweils Widerspruch und regte an, die Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein ähnlich gelagertes Verwaltungsstreitverfahren vor dem erkennenden Gericht (Geschäfts-Nr.: 9 E 2570/96(1)) auszusetzen. Durch Urteil vom 16.07.1999 schloss die Kammer dieses Verfahren ab und hob einen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 03.11.1994 betreffend den Entsorgungsnachweis Nr. 32309 auf; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte die Kammer aus, der Kläger unterliege der persönlichen Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG. Danach gelte die Gebührenbefreiung nur dann nicht, wenn die Amtshandlungen die Tätigkeit der wirtschaftlichen Unternehmen des Klägers beträfen. Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft sei indes kein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

3 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001, dem Kläger am 05.09.2001 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Darmstadt die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass der Kläger die Aufgaben der Abfallwirtschaft durch seinen Eigenbetrieb wahrnehme, der nach § 1 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes und auch nach seiner Betriebssatzung vom 24.05.1991 als ein wirtschaftliches Unternehmen anzusehen sei. Auf die Ausnahmeregelungen des § 121 Abs. 2 HGO könne sich der Kläger insoweit nicht berufen.

4 Der Kläger hat am 27.09.2001 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass das beklagte Land das Urteil des erkennenden Gerichts im Verfahren 9 E 2570/96(1) ignoriere. Im übrigen verkenne es auch die Bedeutung des § 121 Abs. 2 HGO. Danach gälten Einrichtungen, die der Abfallbeseitigung dienen, nicht als wirtschaftliche Unternehmen i. S. v. § 121 Abs. 1 HGO.

5 Der Kläger beantragt,

6 die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12., 26. und 27.09.1996, mit denen die Kosten für die Bestätigung der Entsorgungsnachweise Nr. 102022, 102023, 102025, 102027, 102028, 102213 und 70279 festgesetzt wurden, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2001 - Az. IV/F 42.1.100b04.03-MKK-, zugestellt am 05.09.2001, aufzuheben.

7 Das beklagte Land beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Es vertritt die Rechtsauffassung, dass § 121 Abs. 2 HGO nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes gelte. Die Vorschrift regele, dass die Eigenschaft der Eigenbetriebe als wirtschaftliche Unternehmen lediglich im Zusammenhang mit diesem Abschnitt der HGO verneint werde. Im übrigen wendet sich das beklagte Land mit Rechtsausführungen gegen die Ausführungen im Urteil vom 16.07.1999. Insbesondere beziehe sich § 8 VwKostG grundsätzlich auf Hoheitsbetriebe, nicht jedoch auf Eigenbetriebe.

10 Die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).

12 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausstellung der streitigen Entsorgungsnachweise von der Zahlung der Gebühren für diese Amtshandlungen befreit ist.

13 Die Kammer hat im Urteil vom 16.07.1999, welches den Beteiligten bekannt ist, in einem gleichgelagerten Fall folgendes ausgeführt:

14 "Der Entsorgungsnachweis-Nr.: 32309 vom 03.11.1994 betrifft eine verantwortliche Erklärung des Klägers als Abfallerzeuger vom 06.02.1991 bezüglich der Entsorgung von Silberoxydbatterien, deren Aufkommen im Rahmen einer Sonderabfall-Kleinmengensammlung/kommunalen Schadstoffsammlung angefallen ist. Der Kläger war als Gebietskörperschaft gem. § 4 Abs. 6 des vormals gültigen Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) verpflichtet, Sonderabfallkleinmengen getrennt einzusammeln und dem Träger der Sonderabfallentsorgung zu überlassen. Gem. § 11 Abs. 2, 3 Abfallgesetz (AbfG a.F.) i. V. m. §§ 8 ff. der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung bestand bezüglich dieser Sonderabfälle die Verpflichtung des Klägers zur Führung eines Nachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Entsorgungsnachweis). Gem. § 7 Satz 2 Nr. 3 lit. c i. V. m. Satz 1 Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung ist die Ausstellung der Entsorgungsbestätigung eine gebührenpflichtige Amtshandlung, die i. S. v. § 13 Abs. 1 VwKostG von dem Kläger durch seine jeweiligen verantwortlichen Erklärungen veranlasst und zu dessen Gunsten vorgenommen wurde. Hieraus folgt, dass durch die Erteilung der jeweiligen Entsorgungsnachweise eine den Tatbestand des § 7 Satz 2 Nr. 3 lit. c. i. V. m. Satz 1 Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung dem Grunde nach gebührenpflichtiger Tatbestand vorlag und der Kläger als Veranlasser der Ausstellung der jeweiligen Entsorgungsnachweise und nachweispflichtiger Abfallerzeuger dem Grunde nach Gebührenschuldner war (vgl.: BVerwG, Urteil vom 01.03.1996, NVwZ 1997, 292, 294 f. ). Für den Kläger bestand jedoch insoweit gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 3 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit.

15 Die Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes des Bundes auf Gebühren und Auslagen gem. § 7 der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 AbfG a.F. Das von den Ländern als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG) ausgeführte Abfallgesetz erklärte hiernach mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Bundes für anwendbar, ausdrücklich in Bezug auf Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Erteilung von Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigungen, inzident aber auch für die Erteilung von Entsorgungsbestätigungen gem. § 11 Abs. 2, 3 AbfG a. F. (vgl.: BVerwG, Urteil v. 01.03.1996, a. a. O.).

16 Gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 3 VwKostG ist hiernach der Kläger als Gemeindeverband von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit, es sei denn, die Amtshandlungen betreffen seine wirtschaftlichen Unternehmen.

17 Das beklagte Land kann sich indes nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier streitigen Amtshandlungen beträfen den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Klägers und damit ein wirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 8 Abs. 1 Ziffer 3 VwKostG. Denn es handelt sich bei dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Klägers ungeachtet der Organisationsform als Eigenbetrieb nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen im kommunalrechtlichen Sinne und damit nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 VwKostG nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen i. S. d. Norm. Wirtschaftliche Unternehmen i. d. S. sind nur solche kommunalen Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, § 8 Anm. 3.; Schmidt/Kneip, Hessische Gemeindeverordnung, § 121 Anm. 1). In der Sache handelt es sich bei kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen damit um Betriebe in der Hand von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zum Zweck der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, d. h. zum Zweck des Handels mit dem Ziel der Produktion bzw. des Umsatzes von Gütern und Dienstleistungen mit der regelmäßigen Absicht der Gewinnerzielung (Gern, Deutsches Kommunalrecht, Rdn. 725; s. a. Schneider/Dreißler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, § 121 Seite 3). Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des Begriffs eines wirtschaftlichen Unternehmens in kommunalrechtlicher Hinsicht ist damit die mit dem Betrieb verbundene Gewinnerzielungsabsicht der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes. Des weiteren ist es sachgerecht, den hierdurch geprägten kommunalrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens der Regelung des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 VwKostG zugrunde zu legen, da diese Norm nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck allein beabsichtigt, Gemeinden und Gemeindeverbände dann von der persönlichen Gebührenfreiheit auszunehmen, wenn diese gleich einem wirtschaftlichen Unternehmer durch Handel, Produktion oder das Anbieten von Dienstleistungen primär gewinnorientiert erwerbswirtschaftlich auf dem Markt tätig werden und damit auch gebührenrechtlich wie ein privater Unternehmer im Wettbewerb zu behandeln sind, nicht mehr aber als Organe der öffentlichen Verwaltung i. e. S. Hiervon konnte beim Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Klägers in sachlicher Hinsicht schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger bei den hier streitigen Tätigkeiten als abfallrechtlich Entsorgungspflichtiger tätig wurde und sich der Organisationsform des Eigenbetriebes nur zur Erfüllung der ihm in abfallrechtlicher Hinsicht obliegenden Pflichtaufgaben bediente. Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Klägers von diesem primär mit dem Ziel der erwerbswirtschaftlichen Gewinnerzielung geführt wird. Ferner war in diesem Zusammenhang das negative Abgrenzungskriterium des Gesetzgebers in § 121 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 52 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) zu berücksichtigen, wonach gem. Ziffer 2 Einrichtungen der Abfallbeseitigung nicht als wirtschaftliche Unternehmen im kommunalrechtlichen Sinne gelten. Ist nach alledem dem Begriff des "wirtschaftlichen Unternehmens" i. S. d. § 8 Abs. 1 Ziffer 3 VwKostG der kommunalrechtliche Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens zugrunde zu legen, so konnte es i. E. entscheidungserheblich nicht mehr auf die formale Organisationsform des Abfallwirtschaftsbetriebes des Klägers als Eigenbetrieb ankommen. Eine derart formale Betrachtungsweise allein unter Rückgriff auf die Organisationsform verbietet sich vielmehr nach dem vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Ziff. 3 VwKostG.

18 Ein Ausschuss der persönlichen Gebührenfreiheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 3 VwKostG, wonach Gebührenfreiheit nicht für Sondervermögen besteht. Zwar ist das Vermögen eines kommunalen Eigenbetriebes ein von dem übrigen Vermögen der Gemeinde abgetrenntes Sondervermögen (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 HGO i. V. m. § 52 Abs. 1 HKO), jedoch schließt § 8 Abs. 3 VwKostG die Gebührenfreiheit nur für Sondervermögen des Bundes aus, wie sich aus dem Gesamtkontext der Regelung ergibt (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, § 8 Anm. 6)."

19 An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Daraus ergibt sich, dass der Kläger sich auch im Hinblick auf die Ausstellung der hier streitigen Entsorgungsnachweise auf eine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG berufen kann. Die die im Tatbestand genannten Entsorgungsnachweise betreffenden Gebührenbescheide vom 12., 26. und 27.09.1996 erweisen sich folglich als rechtswidrig. Aus den im Urteil vom 16.07.1999 ausführlich dargelegten, oben wiedergegebenen Gründen vermag auch die vom Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung dargelegte Rechtsauffassung nicht zu überzeugen.

20 Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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