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2 E 2380/99•VG Frankfurt 2. Kammer, 2002-07-05, 2 E 2380/99
2 E 2380/99Tribunal administratif / 2e chambre5 juil. 2002
Der Einführer im Sinne des § 21 f Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die Kosten für Unterbringung und Pflege bei rechtmäßiger Einziehung von in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Tieren einer gesetzlich besonders geschützten Art (hier maurische Landschildkröte) zu tragen, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Einfuhr erlaubt war und die Rücksendung an den Ausführer sich aus Gründen des Tierschutzes verbietet. Bei der Auferlegung der Kosten hat die einziehende Behörde das schutzwürdige Interesse des Kostenpflichtigen an der Geringhaltung der Kosten zu beachten
Entscheidungsdatum: 2002-07-05
Aktenzeichen: 2 E 2380/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0705.2E2380.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Einführer im Sinne des § 21 f Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die Kosten für Unterbringung und Pflege bei rechtmäßiger Einziehung von in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Tieren einer gesetzlich besonders geschützten Art (hier maurische Landschildkröte) zu tragen, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Einfuhr erlaubt war und die Rücksendung an den Ausführer sich aus Gründen des Tierschutzes verbietet. Bei der Auferlegung der Kosten hat die einziehende Behörde das schutzwürdige Interesse des Kostenpflichtigen an der Geringhaltung der Kosten zu beachten
Der Bescheid des Beklagten vom 12.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.1999 wird dahin abgeändert, dass die von dem Kläger zu entrichtenden Kosten für Pflege und Unterbringung der betreffenden Schildkröten auf 10.701,34 Euro festgesetzt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen ihn belastende Kostenbescheide für die Pflege und Unterbringung von 369 maurischen Landschildkröten, welche in seiner Tierhandlung beschlagnahmt und eingezogen worden waren.
2 Der Kläger ist Inhaber eines Ladengeschäfts in X-heim, das dem Handel mit Aquaristik, Terraristik und den entsprechenden Tieren dient. Am 01.07.1998 wurde dem Kläger eine Einfuhrgenehmigung für 550 lebende Schildkröten der Art Testudo graeca ibera (maurische Landschildkröte) aus dem Libanon durch das zuständige Bundesamt für Naturschutz in Bonn erteilt. Dem Kläger wurde zugleich aufgegeben, die Schildkröten direkt nach der Einfuhr von einem Sachverständigen auf die genehmigte Artzugehörigkeit und Größe zu untersuchen und das Untersuchungsergebnis dem Bundesamt mitzuteilen.
3 Nachdem die Schildkröten am 14.07.1998 nach artenschutzrechtlicher Abfertigung durch die zuständigen Zollbehörden unbeanstandet in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden waren, kündigte das Regierungspräsidium Darmstadt auf Veranlassung des Bundesamtes für Naturschutz für den 29.07.1998 eine Begutachtung und überprüfung der eingeführten Schildkröten im Ladengeschäft des Klägers an. Bei der überprüfung wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass 548 Schildkröten importiert worden waren. Ein großer Teil der Schildkröten war geschwächt und krank, weil sie - wie sich später herausstellen sollte - mit einem Herpes-Virus befallen waren. 135 Schildkröten waren bereits verendet. Von den restlichen Schildkröten gehörten 45 der Art Testudo graeca ibera an, die nach der Einfuhrgenehmigung vom 01.07.1998 auch eingeführt werden durften. 369 Schildkröten gehörten nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht der Unterart ibera an und wurden - eine schriftliche Ausfertigung ist den Akten beigefügt - am gleichen Tage nebst weiteren 103 toten Tieren durch das Regierungspräsidium Darmstadt beschlagnahmt. Die 369 lebenden Landschildkröten, die nicht der Unterart ibera angehörten, wurden in die Obhut des Beigeladenen gegeben.
4 Mit Einziehungsbescheid vom 10.08.1998 wurden die beschlagnahmten maurischen Landschildkröten der Unterart Testudo graeca gemäß § 22 Abs. 4 i.V.m. § 21 f. Abs. 2 bis 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingezogen und die Einziehung im wesentlichen damit begründet, dass der Kläger gegen die entsprechenden Einfuhrbestimmungen verstoßen habe, da die von ihm eingeführte Unterart als vom Aussterben bedroht gelte. Aufgrund der bindenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, sei die Einziehung zu verfügen.
5 Hiergegen hat der Kläger - anwaltlich vertreten - unter dem 13.08.1998 Widerspruch eingelegt, der am 01.10.1998 - unter Verwahrung gegen die mit der Unterbringung der Schildkröten entstandenen Kosten - zurückgenommen wurde.
6 Mit Schreiben vom 29.09.1998 wandte sich das Regierungspräsidium Darmstadt an die Beigeladene und bat um Kostenaufstellung für die Unterbringung der Tiere und um Mitteilung, wie viel Tiere zwischenzeitlich verendet seien. Mit Schreiben der Beigeladenen vom 06.10.1998 wurden die Kosten pro Tag und Tier auf 6,-DM beziffert, worin auch die medizinische Versorgung enthalten sei. Nach Abschluss der medizinischen Versorgung würden sich die Kosten ab dem 15. Oktober 1998 pro Tag und Tier auf 1,50 DM belaufen. Am 06.10.1998 beziffere sich der Bestand nur noch auf 248 lebende Schildkröten. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.10.1998 wurde unter Beifügung einer täglich den Bestand ausweisenden Liste zwischen dem 29.07.1998 und dem 14.10.1998 der Gesamtbetrag von 125.589,-DM unter Berücksichtigung eines Tagessatzes von 6,-DM geltend gemacht. Dieser Betrag wurde mit weiterem Schreiben vom 19.11.1998 auf 100.471,20 DM wegen der Einbeziehung eines "hessischen Behördenrabatts" in Höhe von 20 Prozent durch die Beigeladene herabgesetzt. In diesem Schreiben wurde auch ausgeführt, dass in dem Tagessatz die tägliche Fütterung, intensive Pflege und medizinische Versorgung durch 3 Mitarbeiter der Beigeladenen enthalten sei. Insbesondere sei das tägliche Säubern und Desinfizieren von 15 Terrarien sowie die notwendigen Fahrten zu verschiedenen Tierärzten zu berücksichtigen gewesen. Auf entsprechende Nachfrage des Regierungspräsidiums Darmstadt teilte die Beigeladene ergänzend mit Schreiben vom 03.12.1998 mit, dass generell Unterbringungskosten nach ihrer Preisliste in dieser Höhe in Rechnung gestellt würden. Ferner seien für die tierärztliche Behandlung laut Rechnung vom 01.12.1998 8.851,50 DM zu verauslagen gewesen. Nach einem in den Akten enthaltenen Vermerk vom 26.10.1998 waren bis zu diesem Zeitpunkt 111 Tiere in unentgeltliche Pflege an Dritte überlassen worden. Bei der Beigeladenen befanden zu diesem Zeitpunkt noch 137 Schildkröten.
7 Mit einer erneut abgeänderten Rechnung vom 09.12.1998 bezifferte die Beigeladene die Unterbringungskosten für die Schildkröten auf der Basis eines Tagessatzes von 3,-DM pro Tier auf 62.790,-DM. Dieser Betrag wurde als Rechnungsgröße in den streitgegenständlichen Bescheid übernommen. Mit weiterer Rechnung vom 12.01.1999 bezifferte die Beigeladene die überdies entstandenen Kosten aus der Unterbringung der Schildkröten auf 62.784,61 DM. Hierzu nahm sie Bezug auf eine eingereichte Tierarztrechnung in Höhe von 8.851,50 DM, eine Apothekenrechnung in Höhe von 6.745,61 DM und den Pflegeaufwand für die medizinische Versorgung der Schildkröten in Höhe von 1887,5 Stunden zu 25,-DM, mithin insgesamt 47.187,50 DM. Dieser Betrag ist Gegenstand eines weiteren Kostenbescheides vom 09.11.1999, gegen den der Kläger am 11.11.1999 Widerspruch eingelegt hat, der noch nicht beschieden worden ist.
8 Mit Kostenbescheid vom 12.04.1999 wurden für die eingezogenen Schildkröten in der Zeit vom 29.07.1998 bis 15.10.1998 Unterbringungskosten in Höhe von 62.790,-DM gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Zur Begründung wurde im wesentlichen unter Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeführt, dass die Tiere in einem sehr schlechten Gesundheitszustand gewesen seien und eine sofortige tierärztliche Behandlung notwendig gewesen sei. Diese habe bis zum 15.10.1998 fortgesetzt werden müssen, da wegen der hochgradigen Herpes-Virus-Infektion vor Beendigung der Behandlung keine Vermittlung in geeignete, kostenfreie Unterbringungsstationen habe erfolgen können. Die Höhe der Kosten richte sich nach der Abrechnung mit der Unterbringungsstation, die bisher nur die Kosten für die Unterbringung (Kosten für die Bereitstellung der Terrarien, Futter und Betreuung) abgerechnet habe. Diese würde sich bei 3,-DM pro Tag und Tier auf 62.790,-DM belaufen. Die Kosten für die medizinische Versorgung (Pflege) sowie Beförderung der Tiere seien ebenfalls abzurechnen, würden derzeit aber noch geprüft.
9 Hiergegen hat der Kläger am 21.04.1999 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er nach § 21 f Abs. 5 BNatSchG nur dann die Kosten tragen müsse, wenn er für die Beschlagnahme und Einziehung verantwortlich sei. Er habe aber im guten Glauben, dass ihm die Schildkröten der betreffenden Unterart geliefert würden, die Tiere eingeführt, weshalb die Kostentragungspflicht entfalle. Auch die Unterbringung der Schildkröten sei nicht notwendig gewesen. Die Tiere hätten bei dem Kläger tierärztlich betreut werden können, er verfüge über die notwendigen Räume und Fachkunde. Eine Weitergabe der Tiere ohne Genehmigung der Behörde sei wegen der erheblichen Strafandrohung nicht zu befürchten gewesen. Vorliegend sei daher das Verfügungsverbot und die Belassung der Schildkröten in den Händen des Klägers das mildere Mittel gewesen, mit der Folge, dass die Unterbringungskosten nicht entstanden wären. Außerdem seien die Unterbringungskosten von 3,-DM pro Tag und Tier zu hoch. Wegen der Menge und Tieren sei der Pflegeaufwand pro Tier erheblich niedriger als für Einzelexemplare. Insofern müsse nachgewiesen werden, wie viel Tiere tatsächlich pro Tag gepflegt hätten werden müssen und wie hoch dieser Pflegeaufwand gewesen sei.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1999, dem Bevollmächtigten des Klägers am 06.07.1999 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück und wies zur Begründung im wesentlichen darauf hin, dass der Kläger sich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung hinsichtlich der Unterscheidung der Unterarten von Schildkröten gut auskenne. Ihm sei die Auflage erteilt worden, die Schildkröten direkt nach der Einfuhr von einem Sachverständigen auf die Artzugehörigkeit untersuchen zu lassen. Dies habe der Kläger unbeachtet gelassen, so dass das behördliche Handeln der Beschlagnahme und Einziehung notwendig gewesen sei. Aufgrund dieses Verhaltens, zu dem noch weitere Unregelmäßigkeiten gekommen seien, hätten die Schildkröten nicht bei ihm belassen werden können. Der Kostenbescheid sei detailliert und angemessen. Es sei im einzelnen aufgeführt, um wie viel täglich der Bestand durch Abgänge verringert worden sei. Aufgrund intensiver Behandlung und Betreuung habe erst ab dem 14.10.1999 frühestens die Möglichkeit bestanden, die Schildkröten kostenfrei an private Halter zu vermitteln. Im übrigen habe die Behörde alle Bemühungen vorgenommen, die Unterbringungskosten möglichst niedrig zu halten. Auf die Gründe des Bescheides wird im übrigen Bezug genommen (Bl. 402 ff. d. Behördenakte).
11 Hiergegen hat der Kläger am 04.08.1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den Feststellungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid der Kläger von sich aus sich mit dem Bundesamt für den Naturschutz in Verbindung gesetzt und den überprüfungstermin vereinbart habe. Ausdrücklich sehe § 21 f Abs. 2 S. 2 BNatSchG nach pflichtgemäßen Ermessensbetätigung der Behörde die überlassung von der Einziehung unterliegenden Tieren an den Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes vor. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die von ihr aufgeführten Unzuverlässigkeitsgründe und Gesetzesverstöße des Klägers nicht gegeben seien. Da sie insofern die beschlagnahmten Tiere nicht beim Kläger belassen habe, was möglich und sachgemäß gewesen wäre, habe sie gegen ihre Pflicht zur Kostenminimierung verstoßen. Zudem habe die Verfahrensweise des Regierungspräsidiums Darmstadt dazu geführt, dass eine ruinöse Inanspruchnahme des Klägers durch die ermessenswidrige überlassung an einen Dritten entstanden sei. Die Vorgehensweise des Regierungspräsidiums Darmstadt sei zudem in einem Maße pflichtwidrig, dass mit dem entstandenen Anspruch auf Amtshaftung in Höhe des entstandenen Schadens die Aufrechnung erklärt werde. Hinsichtlich der Höhe der Unterbringungskosten sei auszuführen, dass der Kostenansatz von 3,-DM Betreuungspauschale pro Tier und Tag nicht nachzuvollziehen sei. In diesem Zusammenhang sei auch die 79 Tage währende Unterbringung nicht gerechtfertigt. Insbesondere hätten die Tiere früher abgegeben werden können. Im übrigen wird auf die Darlegungen des Klägers nebst Anlagen im Schriftsatz vom 17.12.2001 (Bl. 73 bis 115 der Gerichtsakte) verwiesen.
12 Der Kläger beantragt,
13 den Bescheid vom 12.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1999 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe in den angefochtenen Bescheiden.
17 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
18 Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 25.01.2002 erhoben. Der Sachverständige Diplom-Biologe XY hat mit Gutachten vom 16.04.2002 zu den im Beweisbeschluss aufgeworfenen Beweisfragen im Einzelnen Stellung genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 08.05.2002 (Bl. 167 bis 169 der Gerichtsakte) und des Beklagten im Schriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 182 bis 183 der Gerichtakte) wird Bezug genommen.
19 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (3 Hefter) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen vom 18.12.2001 und vom 25.06.2002 Bezug genommen.
20 Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.
21 Die angefochtenen Bescheide waren entsprechend aufzuheben, da in Höhe der festgesetzten Kosten der Kläger in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Kosten für die Pflege und Unterbringung der Schildkröten aber in abgeänderter Höhe festzusetzen, da insoweit den Bescheiden rechtlicher Bestand zukommt.
22 Nach dem vorliegend zur Anwendung gelangenden § 22 Abs. 4 S. 1 BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1998 (BGBl. I, Seite 2994), zuletzt geändert durch 7. Euro-Einführungsgesetz vom 09.09.2001 (BGBl. I, Seite 2331), können die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter anderem Tiere, für die der erforderliche Nachweis zum erlaubten Besitz nach den näher in § 22 Abs. 3 BNatSchG aufgeführten Bestimmungen nicht erbracht worden ist, einziehen. Weiter enthält § 22 Abs. 4 S. 2 1. HS BNatSchG einen Rechtsfolgenverweis, wonach die Bestimmungen des § 21 f BNatSchG mit der weiter vorliegend nicht einschlägigen Einschränkung des § 22 Abs. 4 S. 2 2. HS BNatSchG zur Anwendung gelangen.
23 Vorliegend hat das Regierungspräsidium Darmstadt als gem. § 30 a Abs. 4 HENatSchG in der Fassung vom 16.04.1996 (GVBl. I, Seite 145), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechts vom 18.06.2002 (GVBl. I, Seite 364), zuständige Behörde die Schildkröten am 29.07.1998 beschlagnahmt und mit Verfügung vom 10.08.1998 eingezogen. Auf die im Einziehungsbescheid genannten Rechtsgrundlagen, nach denen die eingezogenen Schildkröten der Art Testudo graeca (maurische Landschildkröte) zu den besonders geschützten Arten gehören und unter die Bestimmungen des § 20 f Abs. 2 BNatSchG fallen, kann verwiesen werden, da aufgrund der Feststellung des bei der überprüfung vor Ort anwesenden Sachverständigen Dr. AB es sich bei den eingezogenen Schildkröten eindeutig nicht um Vertreter der Unterart Testudo graeca ibera handelte, wie er bestätigend in seinem zu den Behördenakten gelangten Schreiben vom 03.08.1998 noch einmal ausgeführt hat. Diese Zuordnung wird erhärtet durch die beiden Untersuchungsbefunde vom 20.09.1998, jeweils vier und fünf verendete Schildkröten aus diesem Bestand betreffend, die nach Zuführung am 31.07.1998 und am 03.08.1998 durch das Staatliche Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Südhessen autopsiert wurden. Schließlich hat auch der Untersuchungsbefund des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Detmold vom 17.06.1999 bezüglich der am 21.07.1998 vom Kläger übersandten fünf verendeten Schildkröten bestätigt, dass diese der Unterart Testudo graeca angehörten (Bl. 99 der Gerichtsakte). Das Gericht hat somit keine Zweifel, dass die zuständige Behörden vorliegend gem. § 22 Abs. 4 i.V.m. § 21 f Abs. 2 S. 1 BNatSchG auf der zutreffend erhobenen Tatsachengrundlage, dass die beschlagnahmten Tiere nämlich nicht der Unterart Testudo graeca ibera angehört haben, gehandelt hat.
24 Vorliegend kann der Beklagte grundsätzlich die mit der anderweitigen Unterbringung der Schildkröten entstandenen Kosten erstattet verlagen, denn die Voraussetzungen des § 21 f Abs. 5 HS 1 BNatSchG sind gegeben. Danach werden im Fall der Beschlagnahme oder Einziehung von Tieren oder Pflanzen die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung dem Ein- oder Ausführer auferlegt.
25 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass das Regierungspräsidium Darmstadt im Zuge der Beschlagnahme und der Einziehung fehlerhaft und damit rechtswidrig zum Zwecke der Kostenvermeidung nicht von dem gem. § 20 f S. 1 BNatSchG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, die Schildkröten nach Beschlagnahme dem Kläger unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes zu überlassen. Der Kläger kann sich mit Erfolg nunmehr darauf nicht mehr berufen, denn er hat - anwaltlich vertreten - seinen Widerspruch gegen den Einziehungsbescheid zurückgenommen. Die mit dem Rücknahmeschreiben verbundene Verwahrung gegen nicht gerechtfertigte Kostenauferlegung für die Pflege und Unterbringung der Schildkröten stellt insoweit keine rechtlich bedeutsame Einschränkung dar, welche die Rücknahmeerklärung unwirksam machen könnte. Es ist vielmehr so, dass die Rücknahme des Rechtsmittels ganz offensichtlich in Kenntnis der Rechtsfolgen erklärt wurde, was dafür spricht, dass sie unbedingt gemeint war. Der Einziehungsbescheid ist somit in formelle und materielle Bestandskraft erwachsen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Bescheids insbesondere im Hinblick auf die Verkennung des Sachverhaltes in Bezug auf die Reichweite und Anwendung des BNatSchG, etwa das der Einziehung nicht Exemplare einer besonders geschützten Art zugrunde lagen, sind nicht zu erkennen.
26 Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt in dem Widerspruchsbescheid vom 30.06.1999 ausgeführt hat, dass die Zuverlässigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Einziehung nicht gegeben gewesen sei und hierzu auf eine Reihe von Verstößen gegen das BNatSchG und die Artenschutzverordnung abgestellt hat, welche schon vor dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhr von dem Kläger begangen worden sein sollen und insoweit nachträglich begründet hat, weshalb die Schildkröten nicht dem Kläger im Sinne der oben erwähnten Vorschrift zu überlassen waren, führt dies nicht zu einer Durchbrechung der Bestandskraft des Einziehungsbescheides. Es fehlt diesen Ausführungen an einem regelnden Gehalt, da der in den Blick zu nehmende Vorgang mit der Rücknahme des Rechtsmittels im Einziehungsverfahren bereits abgeschlossen war. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass das Regierungspräsidium Darmstadt im Einziehungsbescheid dahingehend Ermessenserwägungen seinerzeit nicht angestellt hat. Die bloße Rechtswidrigkeit des Einziehungsbescheides, sofern sie überhaupt vorliegt, reicht nicht aus, dessen Bestandskraft zu durchbrechen. Auch dies hat zur Folge, dass der Kläger mit denjenigen Einwendungen, die er im Einziehungsverfahren hätte vorbringen können, im rechtlich eigenständigen Kostenverfahren ausgeschlossen ist.
27 Der Kläger kann seine Inanspruchnahme dem Grunde nach auch nicht entgegenhalten, dass er gem. § 21 f Abs. 5 2. HS BNatSchG nur dann die Kosten erstatten müsse, wenn ihm die Umstände, welche die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt sein mussten. Auf diese gesetzliche Privilegierung, die für den Absender, Beförderer oder Besteller - mithin diejenigen, die mit der Abwicklung des Transports betraut sind - gilt, kann sich der Kläger ausweislich des Gesetzeswortlautes gem. § 21 f Abs. 5 S. 1 BNatSchG nicht berufen, da nach der Einfuhrbescheinigung vom 01.07.1998 als Einführer wegen der Inhaberschaft des in der Einfuhrbescheinigung ausgewiesenen Gewerbetriebes feststeht. Für diesen Personenkreis kommt es auf Kenntnis nicht an. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger statt des Ausführers in Anspruch genommen worden ist. Ein- und Ausführer sind insoweit Gesamtschuldner, die einzeln oder zusammen in Anspruch genommen werden können.
28 Das Regierungspräsidium Darmstadt hat auch in ermessensfehlerfreier Weise von einer Rücksendung der Schildkröten an den Ausführer Abstand genommen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Biologen XY bestanden aus tierschützerischer Sicht für die infizierten und zum großen Teil erkrankten Schildkröten durch Heilbehandlung und Pflege in der Bundesrepublik Deutschland die erheblich besseren überlebensaussichten. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium Darmstadt diesem Belang gegenüber einer Rücksendung Vorrang eingeräumt hat.
29 Der Kläger hat demnach grundsätzlich die Kosten für Pflege und Unterbringung der Schildkröten zu tragen, § 21 f Abs. 5 BNatSchG. Da eine konkrete und rechtmäßig die Höhe der Kosten abschließende Regelung weder im Bundes- noch im Landesrecht ersichtlich ist, ist die Rechtmäßigkeit der Höhe dieser Kosten am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Höhe der tatsächlich durch die Unterbringung entstandenen Kosten dahin zu überprüfen, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen waren.
30 Für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten ist es durchaus rechtlich von Bedeutung, dass sich das Regierungspräsidium erstmals am 29.09.1998 mit einer Kostenermittlung für die Unterbringung der Schildkröten an die Beigeladene wandte. Insoweit hat es die Behörde versäumt, die Kosten im schutzwürdigen Interesse des Klägers möglichst gering zu halten. In diesem Zusammenhang kann sich die Behörde nicht darauf berufen, dass die Einziehung der Schildkröten für sie überraschend kam. Aus den beigezogenen Behördenakten ergibt sich nämlich, dass die Behörde von Anfang an eine mögliche Einziehung der Schildkröten ins Auge gefasst hat. Es liegt nahe, bei einer derartigen Sachlage Ermittlungen dahingehend anzustellen, wie die Schildkröten gegebenenfalls kostengünstig untergebracht werden können. Das Gericht kann auch davon ausgehen, dass es sich bei der Unterbringung und Pflege von Schildkröten - aufgrund der großen Anzahl muss allerdings offen bleiben, welcher Anbieter letztlich dafür in Frage gekommen wäre - um eine marktgängige Leistung handelt. Insoweit ist der Behörde vorzuhalten, dass sie ohne Vergewisserung über die anfallenden Kosten sich auf einen Anbieter festlegte. Ernsthafte Ermittlungen der Behörde im Wege eines Preisvergleiches mit Leistungen anderer Anbieter fanden erst im Nachhinein statt. Die insoweit erst ab Mitte Oktober 1998 eingeholten Preisauskünfte anderer Anbieter wie des Biologischen Instituts XXXXXXXXXXX, des Zoologischen Gartens XXXXXXXXXXXX, des XXXXXXXXXXXTierschutzzentrum GmbH & Co.KG in XXXXXXXXXX und der Zoohandlung XXXXXXXXXX in XXXXXXXXXXX dienten allein der Prüfung der Rechnung des Beigeladenen. Diese Verfahrensweise rechtfertigt es, die Kosten nunmehr nach ihrer Notwendigkeit zu bestimmen. Denn immerhin ergibt sich aus der angeforderten Richtpreisliste des Biologischen Instituts XXXXXXXX e.V. vom 09.12.1998, dass von dieser Unterbringungseinrichtung für die Unterbringung von Schildkröten (in Einzelhaltung) damals 2,-DM am Tag verlangt wurden, allerdings ohne Berücksichtigung von Sonderleistungen. Aus der Richtpreisliste dieser Unterbringungseinrichtung geht auch hervor, dass bei Gruppenunterbringung (sofern möglich) sich die Kosten pro Tag und Tier verringern würden. Aus dieser Auskunft geht hervor, dass möglicherweise zumindest eine kostengünstigere Unterbringungseinrichtung zur Verfügung gestanden hätte.
31 Für die Bestimmung der erforderlichen Kosten im dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren berücksichtigt das Gericht allein die in den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Unterbringungskosten, bestehend aus Bereitstellung von Terrarien, Beleuchtung, Säuberung und Desinfektion sowie Nahrung für die Schildkröten. Die überdies erbrachten Leistungen wie Pflege der erkrankten Schildkröten, Medikamenteneinsatz, Betreuung durch einen Tierarzt und Fahrtkosten sind mit gesonderten Bescheid vom 09.11.1999 geltend gemacht worden und - mangels abschließender Entscheidung durch die Behörde - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
32 Bei der Bestimmung der notwendigen und erforderlichen Kosten folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Biologen XY. Er hat in seinem Gutachten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass für die in den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Leistungen allenfalls ein Tagessatz von 1,-DM pro Tier in Ansatz zu bringen ist. Dieser Betrag ist für das Gericht auch deswegen plausibel, weil er die große Anzahl der zu versorgenden Tiere berücksichtigt. Es ist nachvollziehbar, dass die Versorgung von 369 Schildkröten, absinkend schließlich auf 248 Tiere, insgesamt zwar aufwendig ist, den Preis für die Einzelversorgung aber senkt. Diese, allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entlehnte überlegung dürfte bei der Preisbildung grundsätzlich zu berücksichtigen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Zoologische Garten XXXXXXXXXXXXXX mit Rechnung vom 15.10.1998 die Kosten für die Unterbringung von 56 Schildkröten der Unterart Testudo hermanni mit 2,50 DM pro Tier und Tag beziffert hat und zwar inklusive Futter, Energie, Lohnkosten, Tierpfleger, Medikamente, Tierarzt und Blutproben. Auch diese Preisbildung - die Rechnung wurde seinerzeit vom angehörten Sachverständigen erstellt - zeigt, dass es durchaus angemessen ist, für die bisher geltend gemachten Leistungen 1,-DM pro Tag und Tier in Ansatz zu bringen.
33 Das Gericht hat bei der Abänderung der festzusetzenden Kosten den vollen, von der Behörde zugrundgelegten Unterbringungszeitraum berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der überlegung, dass die in Rechnung gestellten und berücksichtigten Unterbringungsleistungen zumindest für diesen Zeitraum bis zur Abgabe an Dritte angefallen sind. Nach den Feststellungen in den beigezogenen Behördenakten erstreckten die Vermittlungsbemühungen jedenfalls weiter über den Zeitraum, für den Unterbringungskosten geltend gemacht werden. Insoweit sind die geltend gemachten Kosten angemessen und unterliegen keiner Beanstandung.
34 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Vorverfahren alleine zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach der persönlichen Vorbildung und Erfahrung eines vernünftigen Bürgers zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 08.05.2001 - 6 B 12.01 -). Gemessen an dem verhältnismäßig schwierigen und komplexen Sachverhalt, den erforderlichen Rechtskenntnissen zur sachgemäßen Vertretung und auch der Bedeutung des Verfahrens war es vorliegend dem Kläger nicht zuzumuten, das Vorverfahren alleine zu führen. Da der Kläger auch zum überwiegenden Teil in diesem Verfahren obsiegt hat, erweist sich die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und orientiert sich am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.
36 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und sich somit nicht dem Risiko des Unterliegens ausgesetzt hat. Anderweitige Gründe für eine Auferlegung aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, § 162 Abs. 3 VwGO.
37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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