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21 BG 4443/01•VG Frankfurt 21. Kammer, 2002-06-04, 21 BG 4443/01
21 BG 4443/01Tribunal administratif / Chamber 214 juin 2002
Die Injizierung eines Serums mit abgelaufenem Verfalldatum verstößt in der Regel gegen ärztliches Berufsrecht (§22 Heilberufsgesetz).
Entscheidungsdatum: 2002-06-04
Aktenzeichen: 21 BG 4443/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0604.21BG4443.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Injizierung eines Serums mit abgelaufenem Verfalldatum verstößt in der Regel gegen ärztliches Berufsrecht (§22 Heilberufsgesetz).
Der Beschuldigten wird wegen Verstoßes gegen ihre ärztlichen Berufspflichten ein Verweis erteilt.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 500,00 € festgesetzt.
1 I. Die Beschuldigte wurde am xxx in xxx (im heutigen Tschechien) geboren. Das ärztliche Staatsexamen legte sie im Jahre 1967 in der damaligen Tschechoslowakei ab. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wurde ihr durch Urkunde des Hessischen Sozialministers vom 26.03.1979 die Approbation als Ärztin erteilt. Am 21.02.1974 sprach ihr die xxx die Anerkennung als Ärztin für Anästhesie und am 27.10.1980 die Anerkennung als Ärztin für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde aus. Sie hat am 01.09.1978 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ist seit 01.01.1983 als niedergelassene Ärztin für HNO-Krankheiten in xxx in eigener Praxis tätig.
2 Soweit ersichtlich, ist sie bisher berufsrechtlich oder berufsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten.
3 II. Dem vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren liegt der Ermittlungsvorgang der xxx mit dem Aktenzeichen xxx wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Generalpflichtenklausel durch Injektion eines verfallenen Serums bei einem Kind zugrunde.
4 Die Anschuldigungsschrift der xxx vom 8. August 2001 ist am 17. Oktober 2001 beim erkennenden Berufsgericht eingegangen. Die Beschuldigte hat sich gegenüber dem Gericht nicht geäußert - die am 23.10.2001 ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellte Anschuldigungsschrift hat sie vom Postamt nicht abgeholt - und ist ohne Entschuldigung trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche ihr am 20.12.2001 unter ihrer Wohnadresse in xxx durch Übergabe an eine anwesende Person zugestellt worden ist, dem Termin zur Hauptverhandlung am 04.06.2002 ferngeblieben.
5 III. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
6 Dem Sohn xxx der Eheleute xxx und xxx xxx , Am Gassgang xxx in xxx wurde seit 1995 durchgehend alle vier Wochen bis zum November 1998 ein Serum injiziert. Danach kamen über einen längeren Zeitraum wegen Krankheit der Beschuldigten keine Termine mit ihr zustande. Im Mai 1999 holten die Eltern des Kindes das Serum von der Beschuldigten ab und gingen damit zu ihrem Hausarzt, damit das Kind xxx seine Injektionen erhalte. Der Hausarzt stellte fest, dass von den in einer Packung enthaltenen vier Fläschchen des Mittels "ALK-Depot SQ, 200 6-Gräsermischung + Roggen" drei Fläschchen ein Verwendungsdatum bis zum 03.07.1997 aufgedruckt hatten, das vierte Fläschchen - Inhalt der Fläschchen jeweils 5 ml Serum - hatte das Verwendungsdauerdatum 06.04.1998 aufgedruckt. Bei diesem Mittel handelt es sich um ein Mittel zur Fortsetzungs behandlung gegen Pollenallergie. Nach den Dosierungsrichtlinien auf der Packungsbeilage soll bei der hier vorliegenden Folgebehandlung von der ersten Flasche jeweils eine Injektion von 0,2 ml, 0,4 ml und 0,8 ml, sodann von der zweiten Flasche vier Injektionen zu 0,2 ml, fünf Injektionen zu 0,4 ml und sechs Injektionen zu 0,8 ml Menge pro Spritze erfolgen. Von der dritten Flasche sind vorgesehen sieben Injektionen mit 0,2 ml, acht Injektionen mit 0,4 ml, neun Injektionen mit 0,6 ml und zehn Injektionen mit 0,8 ml Inhalt pro Spritze. In bestimmten Abständen sollen dann - von vorne beginnend - die Injektionsbehandlungen wiederholt werden.
7 Die Eltern xxx wandten sich mit Schreiben vom 26.05.1999 diesbezüglich beschwerdeführend an die xxx .
8 Diese übersandte der Beschuldigten das Beschwerdeschreiben nebst Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht mit der Bitte um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12.07.1999 erklärte die Beschuldigte, sie wolle sich zu der Beschwerde nicht äußern. Auf Anfrage teilten die beschwerdeführenden Eltern mit, sie könnten die Tage, an denen ihr Sohn die Injektionen erhalten habe, nicht mehr nachvollziehen, die Krankenkasse (DAK xxx ) gebe ihnen diesbezüglich keine Auskunft. Jedenfalls sei ihr Sohn seit 1995 bis November 1998 durchgehend alle vier bis sechs Wochen gespritzt worden. Ab diesem Zeitpunkt seien seitens der Beschuldigten keine Termine mehr zustande gekommen.
9 Im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren äußerte sich die Beschuldigte nicht zur Sache. Mit Schreiben vom 01.11.2000 erklärte sie sich mit einer Verfahrensbeendigung gemäß § 59 Abs. 6 Ziffer 2 Heilberufsgesetz (HBG) einverstanden, wonach sie 500,-- DM für eine gemeinnützige Vereinigung überweisen sollte; auch das erkennende Berufsgericht stimmte dieser Verfahrensweise zu. In jenem Schreiben entschuldigte die Beschuldigte ihre späte Äußerung mit ihrer Erkrankung, die zu einem Hörsturz und Gleichgewichtsstörungen geführt habe.
10 In der Folgezeit äußerte die Beschuldigte sich nicht mehr und zahlte den Geldbetrag nicht. Daraufhin beschloss das Präsidium der xxx am 8. August 2001 die Einleitung des vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahrens.
11 Mit der am 17.10.2001 eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 8. August 2001 wirft die xxx der Beschuldigten vor, ihre ärztlichen Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass sie bis November 1998 dem Sohn xxx der Eheleute xxx und xxx xxx ein Serum gegen Hausstaubmilben, Gräser und Pollen ("200 6-Gräsermischung + Roggen") injiziert hat, wobei sie fahrlässigerweise nicht bemerkte, dass die auf den betreffenden Flaschen angegebene Verwendungsdauer bereits am 03.07.1997 bis 06.04.1998 abgelaufen war. - Berufsvergehen gemäß § 1 Abs. 3 der seinerzeitigen "Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen" vom 12.03.1994 (veröffentlicht im "Hessischen Ärzteblatt" Nr. 9/94) und § 2 Abs. 2 der derzeitigen gleichnamigen Berufsordnung vom 25.04.1998 (veröffentlicht im "Hessischen Ärzteblatt" Nr. 10/98) sowie gemäß § 22 des hessischen Heilberufsgesetzes. -.
12 IV. Die vorangehenden Feststellungen beruhen auf den in der beigezogenen Ermittlungsakte der xxx sowie in der Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen, ferner auf dem der Anschuldigungsschrift beigefügten "Behältnis mit 4 Ampullen".
13 V. Das Verhalten der Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen § 22 HBG dar. Nach dieser Vorschrift sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
14 Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass unter der Verantwortung der Beschuldigten in deren Praxis Injektionen des oben unter Ziffer III beschriebenen Serums- vier Flaschen mit einem Inhalt von je 5 ml - erfolgt sind. Die Flaschen sind benutzt, in allen vier Flaschen befindet sich nur noch ein Restgehalt an Serum. Nach den von der Beschuldigten nicht bestrittenen schriftlichen Aussagen der Eltern des Kindes wurde ihnen dieses Kästchen mit den vier Flaschen übergeben, damit diese das Serum zur Fortsetzung der Behandlung durch einen anderen Arzt verwenden konnten. Nach den Dosierungsvorgaben der Verpackungsbeilage muss davon ausgegangen werden, dass innerhalb eines Zeitraums, der zumindest teilweise nach Ablauf des Verwendungsdatums lag, Injektionen aus diesen Flaschen dem Kind verabreicht worden sind. Dies gilt allerdings nicht für den gesamten angeschuldigten Zeitraum, da sich mathematisch unschwer aus dem Inhalt und den Dosierungsvorgaben errechnen lässt, dass das Injektionsmittel nicht drei Jahre lang zur Behandlung ausgereicht haben kann und es sich darüber hinaus um eine Fortsetzungsbehandlung handelt, von der nicht bekannt ist, wann sie begonnen worden ist.
15 Dem Sachverhalt, wie er sich offensichtlich aus den Angaben der Eltern und den überreichten vier Flaschen mit dem Serum in der Packung aufdrängt, ist die Beschuldigte auch nicht entgegengetreten. Mithin besteht für das Gericht keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass im Verantwortungsbereich der Beschuldigten Injektionen mit diesem Mittel nach Ablauf der Verwendungsdauer an das Kind xxxx verabreicht worden sind.
16 Dies verstößt gegen die dem Arzt aus § 22 HBG obliegende Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung, denn diese beinhaltet, dass ein Arzt nur einwandfreie Medikamente an Patienten abgibt. Dies gilt um so mehr bei Injektionen, die in der Regel verabreicht werden, ohne dass der Patient das Aufziehen der Spritze verfolgt und die Behälter kontrolliert, aus denen das Serum entnommen wird. Mithin gebietet es der Grundsatz, dass der Arzt dem im Zusammenhang mit seinem Beruf von ihm gewünschten und von den Patienten entgegengebrachten Vertrauen auch entspricht und nicht abgelaufene Seren verwendet. Dafür, dass das Ablaufdatum vorliegend keinerlei medizinische/pharmazeutische Bedeutung haben könnte, ist vorliegend nichts ersichtlich oder von der Beschuldigten vorgebracht worden. Es bestand daher auch keine Veranlassung für das Gericht, dieser Frage weiter nachzugehen. In diesem Falle hätte es auch der Beschuldigten oblegen, den Sachverhalt mit den Eltern zu erörtern und die Gründe dafür darzulegen, dass die Verwendung des abgelaufenen Mittels gesundheitlich unbedenklich sei.
17 Die Verwendung des Serums, dessen Verwendungsdauer abgelaufen war, erfolgte auch schuldhaft, da jedenfalls Fahrlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt vorliegt.
18 VI. Das Gericht hält die Erteilung eines Verweises im vorliegenden Fall für schuldangemessen. Zwar ist die Beschuldigte bisher noch nicht berufsrechtlich in Erscheinung getreten und der festgestellte Verstoß führte auch zu keiner Verletzung der Gesundheit des Kindes. Die Beschuldigte hat auch nicht versucht, sich aus der Sache "herauszureden". Das Gericht hielt dennoch die geringstmögliche Sanktion der Erteilung einer Warnung für nicht ausreichend, um dem Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens, nämlich zum einen das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand wiederherzustellen und andererseits den Arzt zu einem berufsrechtlich einwandfreien Verhalten in der Zukunft anzuhalten, zu genügen. Es ist nämlich nicht erkennbar geworden, dass die Beschuldigte Einsicht in das Unerlaubte ihres Tuns im Sinne der Berufswidrigkeit der Benutzung abgelaufener Medikamente zeigt. So hat sie nicht nur davon abgesehen, die zunächst mit ihr abgesprochene Geldauflage zu bezahlen, sondern hat sich auch im gerichtlichen Verfahren mit keinem Wort um die Klärung der Angelegenheiten bemüht. Auch hielt sie es offensichtlich nicht für erforderlich, durch eine Teilnahme an der Hauptverhandlung ihr Interesse an der Bereinigung der Angelegenheit kundzutun oder wenigstens - ein Gebot der Höflichkeit im Umgang miteinander - dem Gericht mitzuteilen, dass und weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne. Im Hinblick auf diese Gleichgültigkeit in Bezug auf die von ihr zu verantwortende Tat hielt das Gericht den Ausspruch eines Verweises für geboten.
19 Andererseits erscheint dem Gericht diese Maßnahme auch im vorliegenden Fall für ausreichend, um dem Zweck des Verfahrens, wie er vorstehend dargestellt ist, zu entsprechen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bisher unbescholtene Beschuldigte sich durch ihre Verurteilung in der Zukunft nicht zu einem berufsrechtlich einwandfreien Verhalten veranlasst sehen wird.
20 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HBG. Danach hat die Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil sie verurteilt worden ist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 HBG). Entsprechend dem Aufwand des berufsgerichtlichen Verfahrens wurde die Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 HBG).
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