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9 E 4831/01•VG Frankfurt 9. Kammer, 2002-01-28, 9 E 4831/01
9 E 4831/01Tribunal administratif / Chamber 928 janv. 2002
Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Finanzbeamtin, die als Betriebsprüferin eingesetzt ist und eine Schankwirtschaft führen will.
Entscheidungsdatum: 2002-01-28
Aktenzeichen: 9 E 4831/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0128.9E4831.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Finanzbeamtin, die als Betriebsprüferin eingesetzt ist und eine Schankwirtschaft führen will.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die 1952 geborene Klägerin ist als Steueramtfrau beim Finanzamt Frankfurt am Main - Höchst als Betriebsprüferin eingesetzt und begehrt die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für den Betrieb der Gaststätte " Okriftler Eck" in ... K.-Straße 10. In ihrem Antrag vom 11.05.2000 gab sie an, bei der Gaststätte handele es sich um ein Lokal ohne Küchenwaren. Sie beabsichtige, den Ausschank durch Aushilfskräfte vornehmen zu lassen, so dass sie lediglich die Überwachungsfunktionen (Kontrolle/Kassenabrechnungen abends bzw. am Wochenende) übernehmen müsse. Den voraussichtlichen Umsatz schätze sie auf monatlich etwa 8.500,00 DM, den Gewinn auf monatlich 1.000,00 DM. In der Folgezeit ergänzte sie ihre Angaben dahin, die Gaststätte sei täglich ab 16.00 Uhr geöffnet, sie übernehme nur an Wochenenden geringfügig den Ausschank für max. 4 Stunden, ansonsten beschränke sich ihre Tätigkeit auf die wöchentliche Kassenberichterstellung, wofür in Anbetracht der geringen Größe des Geschäftes höchstens 1 Stunde pro Woche anzusetzen sei. Zuvor hatte die Klägerin bereits unter dem 31.05.2000 bei der Stadt Hattersheim am Main eine Gewerbeanmeldung abgegeben, wobei sei den Beginn der angemeldeten Tätigkeit, Gaststätte Okriftler Eck ohne Speisen, auf dem 01.06.2000 angab.
2 Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main lehnte die Erteilung der Genehmigung mit Bescheid vom 14.05.2001 (Bl. 7 f. d. A.) ab, da sie in der Führung der Gaststätte Okriftler Eck durch die Klägerin als Betriebsinhaberin die Ausübung eines Zweitberufs sieht. Zuvor hatte der Bezirkspersonalrat bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zu dieser Entscheidung seine Zustimmung erteilt, nachdem der Personalrat beim Finanzamt Frankfurt am Main-Höchst zunächst Einwände gegen die beabsichtigte Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung erhoben hatte.
3 Die Klägerin erhob am 01.06.2001 Widerspruch und begründete ihn mit Schreiben vom 08.08.2001 (Bl. 9-11 d. A.). Dabei teilte sie u. a. mit, als Betriebsprüferin eingesetzt zu sein. Durch die nebenberufliche Tätigkeit habe sie erhebliches Insiderwissen hinsichtlich des Gaststättengewerbes gewonnen, welches - nicht nur für sie, sondern auch für ihre Kolleginnen und Kollegen - von Nutzen für die tägliche Prüfungstätigkeit sei, zu dem sie ansonsten nicht gelangt wäre. Bei Gaststättenkalkulationen ergäben sich immer Schwierigkeiten bei Kassenfehlbeträgen, bei Kalkulationsfehlbeträgen oder bei sonstigen für die Zuschätzungen zugrunde liegenden Berechnungen.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2001 (Bl. 12-17 d. A.) wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 10.10.2001 zugestellt. Mit ihrer am 09.11.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, für die gewerbliche Tätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erhalten. Das beklagte Land stelle zu Unrecht auf den Umsatz von rund 100.000,00 DM ab und sehe darin die maßgebliche Größe für die Beurteilung des Entgeltes i. S. v. § 79 Abs. 2 S. 5 HBG. Ihre tatsächlichen Vorteile beliefen sich jedoch jährlich auf allenfalls 12.000,00 DM, was einen monatlichen geldwerten Vorteilen von 1.000,00 DM ausmache.
5 Die Klägerin beantragt,
6 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 14.05.2001 und des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 02.10.2001 zu verpflichten, die Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
7 Das beklagte Land beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Es bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, allein aus dem Grund des Ansehens des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit sei es nicht hinzunehmen, dass ein Beamter eine Gastwirtschaft als Betriebsinhaber führe, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall der Beamte als Betriebsprüfer Einblicke in die Betriebe der Konkurrenz erhalte, ja diese sogar überprüfen müsse. Auch stelle das eigenverantwortliche Betreiben einer Gaststätte sich gänzlich anders dar als eine Aushilfstätigkeit als Kellnerin in einer Gaststätte.
10 Ein Band Personalakten des Beklagten, betreffend die Klägerin, hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
11 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 Die Klage ist zulässig, wobei das Begehren der Klägerin entsprechend § 88 VwGO dahin verstanden wird, dass sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung begehrt, da aus ihrer Sicht Gründe für eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht ersichtlich sind. Da es sich bei der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 79 HBG um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der die beantragte Genehmigung nur dann versagt werden kann, dann aber auch versagt werden muss, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, ist das Klagebegehren nicht als Bescheidungsgebgehren, sondern als reines Verpflichtungsbegehren aufzufassen.
13 Die Klage hat keinen Erfolg, da die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung durch das beklagte Land rechtmäßig ist und der Klägerin kein Anspruch auf die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung zusteht. Dies gilt unabhängig davon, wie man die Prüfungspflicht nach § 79 Abs. 2 S. 5 HBG im Einzelnen versteht, ob insoweit nur auf die tatsächlichen Vorteile aus der gewerblichen Tätigkeit oder aber auf die dabei erzielten Umsätze abzustellen ist. Da die Vorschrift lediglich eine spezifische und intensive Prüfungspflicht begründet, jedoch keinen eigenständigen Versagungsgrund darstellt, kann dies für den vorliegenden Fall dahinstehen. Entscheidend ist allein, ob ein Versagungsgrund nach § 79 Abs. 2 S. 1, 2 HBG vorliegt, da in diesem Fall ein Anspruch auf die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist hier deshalb der Fall, weil der Versagungsgrund nach § 79 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 2, 6 HBG vorliegt, so dass es auf die Frage der Ausübung eines Zweitberufs nach § 79 Abs. 2 S. 3 HBG nicht mehr ankommt. Das beklagte Land hat in der Klageerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung auf jeden Fall abträglich ist, wenn eine in der Steuerverwaltung als Betriebsprüferin eingesetzte Beamtin gleichzeitig einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG nachgeht, obwohl sie in ihrer amtlichen Eigenschaft dazu verpflichtet ist, vergleichbare Betriebe steuerlich zu prüfen. Hier entsteht eine unmittelbare Interessenkollision, wobei bereits der Anschein einer derartigen Kollision von vornherein zu vermeiden ist. Deshalb greift auch der Versagungsgrund nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBG ein, da die Klägerin durch ihre gewerbliche Tätigkeit sehr wohl in einem Widerstreit mit ihren dienstlichen Verpflichtungen als Betriebsprüferin kommen kann, womit nicht gesagt werden soll, dass dies bereits der Fall gewesen ist. Zweck des Versagungsgrundes ist jedoch, derartige Konstellationen von vornherein möglichst zuverlässig auszuschließen, so dass in entsprechenden Fällen eben gerade keine Nebentätigkeitsgenehmigung zur Wahrnehmung entsprechender gewerblicher Berufsausübung erteilt werden kann. So könnte bei Konkurrenzbetrieben der Klägerin durchaus der Eindruck aufkommen, die Klägerin prüfe entsprechende Betriebe besonders intensiv oder nachhaltig, sie setze schärfere Maßstäbe als andere Beamte an, um dadurch Vorteile für ihren eigenen Gewerbebetrieb zu erreichen. Auch hier ist entscheidend, dass das Aufkommen eines entsprechenden Eindruckes allein schon genügt, um den Versagungsgrund auszulösen, ohne dass es zusätzlich noch darauf ankommt, ob die Klägerin sich tatsächlich so verhalten wird oder entsprechende Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Verhalten bestehen. Auch wenn solche Anhaltspunkte nicht bestehen, greift der Versagungsgrund gleichwohl ein, da das Entstehen eines Interessenwiderstreits oder eines unrichtigen Eindrucks in der Öffentlichkeit vorab zu vermeiden sind. Deshalb ist die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung zur Leitung der Gaststätte als Betriebsinhaberin zu Recht versagt worden. Damit kann dahinstehen, ob sich die Leitung einer Gaststätte bei einem monatlichen Gewinn von etwa 1.000,00 DM bereits als Ausübung eines Zweitberufs darstellt, wofür immerhin spricht, dass die Tätigkeit gewerbsmäßig, d. h. mit der Absicht einer laufenden Gewinnerzielung betrieben wird. Für diese Annahme spricht immerhin auch, dass die Klägerin anstrebt, im Falle eines Erfolgs des Gaststättenbetriebes weitere Arbeitskräfte einzustellen. Damit könnte die Zielsetzung der Nebentätigkeit in der Tat auf einen zweiten Beruf neben dem Beamtenberuf hinauslaufen. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da bereits die eingangs genannten Versagungsgründe die Versagung der Genehmigung in vollem Umfang tragen. Da es sich dabei auch nicht um Ermessenserwägungen handelt, die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung vielmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist, hat das Gericht ohne Weiteres die Möglichkeit die eingangs genannten Versagungsgründe eigenständig zur Rechtfertigung der Verweigerung der Nebentätigkeitsgenehmigung und damit auch zur Klageabweisung heranzuziehen.
14 Da die Klägerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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