VG Frankfurt 1. Kammer, 2002-01-25, 1 G 5559/01

1 G 5559/01Tribunal administratif / 1re chambre25 janv. 2002

Regest

Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Verfügung, mit der eine Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen wird, die durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen nur dann gerechtfertigt, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben kausal dafür waren, dass die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Ist aufgrund falscher Angaben eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlangt worden und hätte im Falle wahrheitsgemäßer Angaben eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden müssen, so ist allein wegen der falschen Angaben die Anordnung des Sofortvollzuges nicht gerechtfertigt.

Texte intégral

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 5559/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-25

Aktenzeichen: 1 G 5559/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0125.1G5559.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 AuslG, § 19 Abs 1 AuslG, § 24 AuslG, § 25 AuslG, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO ... mehr

Leitsatz

Die Anordnung des Sofortvollzugs einer Verfügung, mit der eine Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen wird, die durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen nur dann gerechtfertigt, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben kausal dafür waren, dass die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Ist aufgrund falscher Angaben eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlangt worden und hätte im Falle wahrheitsgemäßer Angaben eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden müssen, so ist allein wegen der falschen Angaben die Anordnung des Sofortvollzuges nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des am 27.12.2001 eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27.12.2001 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.045,17 € festgesetzt.

Gründe

1 I

Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Während sein Aufenthalt als Asylbewerber gestattet war, heiratete er am 10.01.1997 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt darauf am 27.06.1997 eine bis zum 26.06.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 27.06.2000 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und machte durch gemeinsame Erklärung der Eheleute glaubhaft, dass die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht. Am 29.09.2000 erteilte der Antragsgegner die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem er später zu der Überzeugung gelangt war, dass die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens im März oder April 2000 beendet worden ist, nahm der Antragsgegner mit Verfügung vom 22.11.2001 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Sofortvollzug ist damit begründet, dass der Antragsteller das Aufenthaltsrecht durch unwahre Angaben erwirkt habe und dies sowohl aus spezialpräventiven wie aus generalpräventiven Gründen nicht hingenommen werden könne. Hätte er damals die Wahrheit gesagt, so sei sein Antrag abgelehnt worden. Aus dem Bescheid ergibt sich weiter, dass der Antragsgegner von der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.05.2000 (BGBl. I S. 742) ausgeht, dieses Gesetz im Falle des Antragstellers auch für anwendbar hält, aber auf dieser Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht erteilen kann, weil zu keinem Zeitpunkt ein Nachweis geführt worden sei, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichender Krankenversicherungsschutzes aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten könne, sodass ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorliege.

2 Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller unter dem 27.12.2001 Widerspruch erhoben und am selben Tag einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt.

3 Der Antragsteller trägt vor, dass die Anordnung des Sofortvollzugs ermessensfehlerhaft sei. Im übrigen trägt er vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erst am 27.12.2000 endgültig beendet worden sei. Es habe zwar schon zuvor zu Schwierigkeiten und einer vorübergehenden Trennung geführt sowie dazu, dass sich die Eheleute getrennte Wohnungen genommen hätten, diese seien auch aufrecht erhalten worden, nachdem man wieder zusammengefunden hätte. Äußerungen der Ehefrau gegenüber dem Sozialamt oder dem Finanzamt dahingehend, dass die Eheleute bereits seit Anfang 2000 getrennt gelebt hätten, entsprächen nicht der Wahrheit. Jedenfalls aber habe der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG erworben.

4 Der Antragsteller beantragt,

5 die aufschiebende Wirkung des am 27.12.2001 eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27.12.2001 anzuordnen.

6 Der Antragsgegner beantragt,

7 den Antrag abzulehnen.

8 Der Antragsgegner verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass der Antragsteller die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur deshalb erhalten hätte, weil er falsche Angaben über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht habe. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG scheitere daran, dass die eigenständige Lebensunterhaltssicherung nicht nachgewiesen sei.

9 Mit Beschluss vom 25.01.2002 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

10 Dem Gericht lag neben der Gerichtsakte ein Hefter Behördenakten zur Entscheidung vor.

11 II

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung war wiederherzustellen, weil die Anordnung des Sofortvollzugs mangels eines ausreichenden besonderen Sofortvollzugsinteresses rechtswidrig ist. Es ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass unvollständige oder falsche Angaben über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, durch die eine Aufenthaltserlaubnis erlangt worden ist, aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen kann. Entscheidend ist hierfür der Gesichtspunkt, dass die falschen Angaben kausal waren für die Erlangung des Aufenthaltsrechts. Voraussetzung für die Anordnung des Sofortvollzugs ist also, dass der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erhalten hätte, wenn er wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte.

12 Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Auch wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis angegeben hätte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht bestehe, sondern bereits Anfang 2000 beendet worden sei, hätte ihm der Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis nicht versagt. Zwar hätte sie ihm keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, wohl aber eine befristete und zwar nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 25.05.2000. Zwar vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass diese Gesetzesfassung auf sogenannte Altfälle nicht anwendbar ist, also auf Fälle, bei denen die eheliche Lebensgemeinschaft schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden ist. Indessen sind die Ausländerbehörden aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 24.10.2000 gehalten, die Neufassung des § 19 AuslG auch auf solche Altfälle anzuwenden. Der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AuslG hätte zum damaligen Zeitpunkt auch nicht der Umstand entgegengestanden, dass der Antragsteller, wie der Antragsgegner behauptet, nicht den Nachweis erbringen konnte, dass er seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutzes aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreitet. Denn § 19 Abs. 2 AuslG sieht vor, dass in den Fällen des Absatzes 1 eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr auch dann verlängert wird, wenn der Ausländer Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Erst nach Ablauf des Jahres spielt die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eine Rolle, wonach eine ins Ermessen der Behörde gestellte Aufenthaltsgenehmigung in der Regel zu versagen ist, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder bestimmten Leistungen Dritter bestreiten kann. Waren die von dem Antragsgegner behaupteten falschen Angaben des Antragstellers somit nicht ursächlich für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, so liegen die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vor.

13 Das Gericht sieht auch keinen Anlass, diese Voraussetzungen noch großzügiger auszulegen, als dass es die Rechtsprechung ohnehin schon tut. Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 80 Abs. 1 VwGO den Grundsatz bestimmt, wonach die Einlegung von Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben soll und die Anordnung des Sofortvollzugs demgegenüber die Ausnahme im Einzelfall bildet. Diese gesetzliche Systematik wird bereits durch die bisherige Rechtsprechung zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aus spezial- und generalpräventiven Gründen im Falle von falschen Angaben bei der Antragstellung bis an die Grenzen des Vertretbaren ausgeschöpft. Eine noch weitergehende Anwendung des Instruments des Sofortvollzugs würde die gesetzliche Systematik von Regel und Ausnahme sprengen.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus. Das Gesetz ist gemäß § 73 GKG in der Fassung anzuwenden, die vor dem 01.01.2002 gegolten hat, da der Antrag noch im Jahre 2001 anhängig gemacht worden ist. Demgemäß war von einem Streitwert von 4.000,- DM auszugehen, der in Euro umzurechnen war.

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