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5 E 4681/01•VG Frankfurt 5. Kammer, 2002-01-23, 5 E 4681/01
5 E 4681/01Tribunal administratif / 5e chambre23 janv. 2002
Zur Unverhältnismäßigkeit des Abschleppens eines Kfz., das in einer Sackgasse verbotswidrig in einem absoluten Halteverbot geparkt wurde.
Entscheidungsdatum: 2002-01-23
Aktenzeichen: 5 E 4681/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0123.5E4681.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zur Unverhältnismäßigkeit des Abschleppens eines Kfz., das in einer Sackgasse verbotswidrig in einem absoluten Halteverbot geparkt wurde.
Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.09.2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der auf den Kläger zugelassene Pkw der Marke Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen ... war am 28.09.2000 in der Zeit von 18.55 Uhr bis 19.55 Uhr in Frankfurt am Main in der Niddastraße gegenüber Hausnummer XX im Bereich eines durch Verkehrszeichen Nr. 283 StVO ausgeschilderten Halteverbot im Wendebereich abgestellt. Die veranlaßte den bei der Beklagten beschäftigten Betriebsangestellten F, eine Abschleppmaßnahme einzuleiten. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 252,17 DM sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,-- DM wurden dem Kläger mit Kostenbescheid vom 08.11.2000 auferlegt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2001 zurück, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte für den Erlaß des Widerspruchsbescheides eine Gebühr von 50,-- DM fest.
2 Der Kläger hat am 02.11.2001 Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen vor, dass durch das Abstellen des klägerischen Fahrzeuges eine Behinderung des fließenden Verkehrs nicht eingetreten sei.
3 Der Kläger beantragt,
4 der Kostenbescheid der Beklagten vom 08.11.2000 (Az.: ... Az.: ... /00) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.09.2001 (...) - zugestellt am 08.10.201 - aufzuheben.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen vorgelegen haben, um das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen.
8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
9 Die zulässige Klage ist begründet. Der gegenüber dem Kläger erlassene Kostenbescheid der Beklagten vom 08.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.09.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er gem. § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben ist. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide folgt daraus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschleppmaßnahme im Falle des Klägers nicht vorgelegen haben.
10 Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass verbotswidrig in einem absoluten Halteverbot abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden können, wenn durch das Abstellen eine Behinderung sonstiger Verkehrsteilnehmer eingetreten ist.
11 Im Falle des Klägers vermag jedoch das Gericht nicht zu erkennen, dass durch das verbotswidrige Parken seines Fahrzeuges in einem absoluten Halteverbot eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben war, die es gerechtfertigt hat, die Abschleppmaßnahme zu ergreifen. Dies beruht auf den besonderen Umständen der Örtlichkeiten, in denen das klägerische Fahrzeug geparkt war. Der Teil der Niddastraße, in dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, ist nämlich eine Sackgasse. Die Zufahrt in Richtung Hauptbahnhof in die viel befahrene Düsseldorfer Straße ist nicht erlaubt, so dass ein Verlassen dieses Teils der Niddastraße nur in Richtung Rudolfstraße stattfinden kann. Die ursprünglich in diesem Bereich der Niddastraße verlaufene Straßenbahnlinie wird seit längerer Zeit, und zwar seit einem Zeitpunkt vor Durchführung der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme, nicht mehr durch die Niddastraße, sondern über den Platz der Republik in die Mainzer Landstraße Richtung Gallus geführt. Zwar ist dem Berichterstatter aufgrund eigener Kenntnis der Örtlichkeiten bekannt, dass in diesem Bereich der Niddastraße gerade auch abends ein reger Parkplatzsuchverkehr stattfindet, der es mit sich bringt, dass auf der Niddastraße gewendet werden muß, um diesen Bereich der Straße wieder verlassen zu können. Da jedoch jedenfalls in diesem Abschnitt der Niddastraße kein Durchgangsverkehr stattfindet, ist die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der zwangsläufig vorgegebenen Wendevorgänge von allenfalls geringem Ausmaß. Allein der Umstand, dass durch das Abstellen des klägerischen Fahrzeuges die Wendemöglichkeiten anderer Verkehrsteilnehmer dergestalt beeinträchtigt worden sind, dass ein mehrmaliges Vor- und Zurückstoßen erforderlich war, rechtfertigt noch nicht die Schlußfolgerung, es habe eine dermaßen gewichtige konkrete Gefährdung vorgelegen, die es gerechtfertigt hätte, eine Abschleppmaßnahme einzuleiten. Der vorliegende Sachverhalt ist einer der klassischen, bei denen es die Beklagte als für die Verkehrsüberwachung zuständige Behörde dabei bewenden lassen muß, die zweifellos gegebene Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften durch das Einleiten eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Verhängung einer entsprechenden Geldbuße zu sanktionieren. Die Durchführung der Abschleppmaßnahme hingegen erweist sich als unverhältnismäßig.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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