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3 G 5330/01•VG Frankfurt 3. Kammer, 2002-01-03, 3 G 5330/01
3 G 5330/01Tribunal administratif / 3e chambre3 janv. 2002
Wird ein Gericht nicht in Verfolgung eines sachlichen Begehrens, sondern im wesentlichen zum Zwecke der Beleidigung der am Verfahren Beteiligten angerufen, so ist dies rechtsmissbräuchlich und führt zur Ablehnung des Antrags als unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2002-01-03
Aktenzeichen: 3 G 5330/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0103.3G5330.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Wird ein Gericht nicht in Verfolgung eines sachlichen Begehrens, sondern im wesentlichen zum Zwecke der Beleidigung der am Verfahren Beteiligten angerufen, so ist dies rechtsmissbräuchlich und führt zur Ablehnung des Antrags als unzulässig.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1 Der am 11.12.2001 gestellte Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
2 Nach dem Inhalt der Antragsschrift drängt sich dem beschließenden Gericht der Eindruck auf, dass es dem Antragsteller nicht darauf ankommt, ein bestimmtes sachliches Begehren vor Gericht zu verfolgen, sondern dass es sein wesentliches Ziel ist, im Rahmen einer - formellen und im Hinblick auf § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Anrufung des Gerichtes ein Forum zu erhalten, die am Verfahren von Berufs wegen und im übrigen mittelbar Beteiligten zu beleidigen.
3 Dies beginnt auf Seite 1 der Antragsschrift damit, dass der Vorsitzende des zuständigen Spruchkörpers als "menschenunwürdiger korrupter totalitärer heimtückischer Behindertenschänder" bezeichnet wird und endet (Blatt 33 der Antragsschrift) - bevor sich der Antragsteller wiederholt - mit der Beschimpfung eines bei der Antragsgegnerin beschäftigten Mediziners als eines "in Sippenhaftung und selbst zur Sonderbehandlung überfälligen Dr. med. Mord-H.".
4 Auch dazwischen gibt es nahezu keine Seite der Antragsschrift, auf der sich der Antragsteller nicht in wüsten Beschimpfungen des Gerichts oder der Mitarbeiter der Antragsgegnerin ergeht.
5 Zwar verkennt das beschließende Gericht nicht, dass im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang des Justizgewährungsanspruches an die Annahme eines Rechtsmissbrauches strenge Anforderungen zu stellen sind. Aber auch in Anbetracht der sicherlich schwierigen und den Antragsteller deprimierenden gesundheitlichen Situation des Antragstellers entfernt sich der Antragsteller mit dem Inhalt seiner Antragsschrift zu sehr von all dem, was das beschließende Gericht in Berücksichtigung schwieriger sozialer und sonstiger Situationen von Antragstellern, die auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sind, erfahren hat und hinzunehmen bereit ist.
6 Die Anrufung des Gerichts durch den des Antragsteller ist hiernach als rechtsmissbräuchlich anzusehen und deshalb als unzulässig abzulehnen.
7 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein der 53-seitigen Antragsschrift des Antragstellers auf Seite 2 oben zu entnehmendes sachliches Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für im einzelnen bezeichnete Medikamente zu erstatten, keinen Erfolg haben könnte.
8 Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2001 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Antragsgegnerin als Sozialhilfeträgerin nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - bei der Gewährung von Medikamenten an den Leistungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches SGBV - zu orientieren habe.
9 Da die dem Antragsteller verordneten Medikamente nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind, kann der Antragsteller diese Medikamente auch von der Antragsgegnerin als Sozialhilfeträgerin nicht begehren.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
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