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14 E 1417/00•VG Frankfurt 14. Kammer, 2001-12-11, 14 E 1417/00
14 E 1417/00Tribunal administratif / Chamber 1411 déc. 2001
Ein Bescheid, mit dem von einem Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne tragfähige Rechtsgrundlage Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG gefordert werden, kann aufrecht erhalten werden, soweit die konkreten Kosten der Unterkunft und Heizung verlangt werden.
Entscheidungsdatum: 2001-12-11
Aktenzeichen: 14 E 1417/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:1211.14E1417.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Bescheid, mit dem von einem Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne tragfähige Rechtsgrundlage Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG gefordert werden, kann aufrecht erhalten werden, soweit die konkreten Kosten der Unterkunft und Heizung verlangt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der #### in Äthiopien geborene Kläger, dessen Asylantrag am 18.12.1990 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt wurde, war dem beklagten Kreis seit dem Oktober 1990 zugewiesen und in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Nachdem der Kläger mit erteilter Arbeitserlaubnis einer nicht selbständigen Tätigkeit nachging, verlangte der Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 29.06.1998 die Entrichtung eines Pauschalbetrages von 355,-- DM pro Monat an Unterkunftskosten ab dem 01.06.1998 bis auf weiteres.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 7 AsybLG in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte ausländische Flüchtlinge, die über Einkommen und/oder Vermögen verfügten, verpflichtet seien, dem Kostenträger einen monatlichen Pauschalbetrag für Unterbringung und Heizung zu erstatten. Dieser Pauschalbetrag belaufe sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AsylbLG i. V. m. der entsprechenden Anwendung der §§ 1 und 2 der Gebührenordnung für die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 26.08.1996 (StAnz. S. 3178) für alleinstehende auf 355,-- DM (inklusive der hauswirtschaftlichen Anteile/Energie in Höhe von 55,-- DM).
2 Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.07.1998 Widerspruch ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts folge. Das Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 27.03.1996 und die aus seiner Grundlage ergangene Gebührenordnung vom 26.08.1996 könnten als Rechtsgrundlage insoweit nicht herangezogen werden, weil sie rechtswidrig seien.
Die Gemeinschaftsunterkunft sei eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 16 HKO, für deren Benutzung nach Maßgabe von § 10 KAG Benutzungsgebühren erhoben werden könnten. Eine entsprechende Satzung existiere jedoch nicht.
Selbst wenn man dem Land Hessen im Prinzip die Befugnis zubillige, durch Landesgesetz die Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen der Kreise festzusetzen, so sei die erlassene Gebührenordnung wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip rechtswidrig. Gerade in Bezug auf die Nutzungsentgelte von Asylbewerberunterkünften sei in der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip dann vorliegen könne, wenn eine Bemessungsregelung zu Benutzungsgebühren führe, die erheblich über dem Entgelt eines vergleichbaren privaten Dienstleistungsunternehmens liege.
Das Kostendeckungsprinzip setze eine Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung entstehenden Kosten voraus und verbiete zugleich eine Gebührenbemessung, die das Aufkommen der nach dem betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anrechenbaren Kosten übersteige.
Die von der Landesregierung in der Gebührenordnung vorgenommene Pauschalierung des Benutzungsentgeltes werde diesen Anforderungen nicht auch nur ansatzweise gerecht.
Selbst wenn es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Pauschalierung der Benutzungsgebühren gäbe, müssten die Pauschalen doch wenigstens annähernd den tatsächlichen Kosten der Einrichtung entsprechen und ihrer Höhe nach den objektiven Wert der Leistungen wiederspiegeln.
Daraus folge, dass ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Bewertung der vom Kreis erbrachten Leistungen, für die er vom Kläger eine Benutzungsgebühr erhebe, der Wohnwert der Einrichtung sei.
Der Kläger bewohne ein Zwei-Personen-Zimmer, wobei beide Bewohner zusammen über 12,6 qm verfügten. Unter Berücksichtigung des geforderten monatlichen Entgeltes von 355,-- DM würde sich der qm-Preis somit auf 56,35 DM belaufen. Im Hinblick auf die Größe und Ausstattung der Unterkunft erscheine der vom Beklagten geforderte monatliche Betrag unverhältnismäßig hoch und würde auf dem freien Wohnungsmarkt den Tatbestand des Mietwuchers erfüllen.
Unabhängig von der fehlenden Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung von Nutzungsentgelt wäre diese deshalb auch nichtig, da sie gegen die guten Sitten verstieße, weil auch der Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB hiervon erfasst sei.
3 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2000, dem Beklagten zugestellt am 18.02.2000, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
4 Mit weiterem Bescheid vom 15.09.1998 wurden die vom Kläger zu zahlenden Beträge ab dem 01.08.1998 bis auf weiteres auf monatlich DM 350,-- festgesetzt.
5 Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. September 1998 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.07.1998.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2000, dem Bevollmächtigten zugestellt am 13.04.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
6 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.03.2000, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage gegen die Bescheide vom 29.06.1998 und 15.09.1998 erhoben und später mit Schriftsatz vom 04. Mai 2000 dahingehend aktualisiert, dass auch der Widerspruchsbescheid vom 07.04.2000 in das Verfahren einbezogen werden solle.
7 Zur Begründung bezog sich der Kläger zunächst auf die Begründung seines Widerspruches.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.01.2001 wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beklagten auch in seinem Schriftsatz vom 18.10.2000 keine konkrete Berechnung der tatsächlichen Kosten vorgenommen habe. Bei dem angegebenen Betrag von 13,05 DM pro Tag handele es offensichtlich ebenfalls um eine Pauschalierung, die den Anforderungen der Entscheidung des Hess VGH vom 14.03.2000 (1 TZ 4262/99) nicht genüge.
Die Konkretisierungspflicht könne darüber hinaus nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine dritte Behörde - hier das Sozialamt Maintal - mit einem Betreiber eine Pro-Kopf-Pauschale vereinbare, die in keinerlei Verhältnis stehe zu den Aufwendungen, die für den einzelnen Bewohner tatsächlich erbracht würden und die mit der ihm zur Verfügung stehenden Wohnfläche und den tatsächlichen Heizungsverbrauch in keinerlei Zusammenhang stehe.
Soweit neben Unterkunfts- und Heizkosten weitere Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, so sei für diese schon durch § 7 Abs. 1 AsylbLG eine pauschale Berechnung von vornherein ausgeschlossen.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid des Beklagten vom 29.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2000 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2000 aufzuheben
und den Beklagten die Erstattung der Auslagen des Klägers aus dem Vorverfahren aufzuerlegen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seine Bescheide sowie die Widerspruchsbescheide und führt im übrigen aus, dass im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in Höhe von 355,-- DM monatlich (Juni und Juli 1998) bzw. 350,-- DM monatlich (August 1998 bis Februar 1999) bei weitem nicht ausreiche, die monatlichen Unkosten des Beklagten für die Unterkunfts- und Heizungskosten des Klägers zu decken. Der vom Kläger geforderte Betrag habe täglich 11,67 DM bzw. 11,51 DM betragen (355,00 DM/350,-- DM x 12 Monate : 365 Tage).
Der Kläger sei in der Gemeinschaftsunterkunft Neckarstraße 9-13 in Maintal untergebracht gewesen. Dies sei eine Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Maintal. Diese habe an den Betreiber pro Tag und Person 13,50 DM bezahlen müssen. Dies seien 410,63 DM pro Monat.
Den Bewohnern seien unter anderem Bettwäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Herde und Kühlschränke zur Verfügung gestellt worden. Die Haushaltsenergie sei von den Barbeträgen abgezogen worden.
Betreuungskosten durch Sozialarbeiter seien in dem Tagessatz von 13,50 DM nicht enthalten. Allerdings seien die Kosten für den Hausmeister enthalten, die aber bei jeder angemieteten Wohnung auch in den Nebenkosten enthalten sein könne und damit zu den Kosten der Unterkunft zähle.
Der Beklagte wende also im Schnitt 2,00 DM pro Tag mehr auf, als er vom Kläger verlangt habe.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
14 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16 Die angegriffenen Bescheide in der Fassung der darauf bezüglichen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17 Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidungen ist § 7 Abs. 1 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. August 1997 (BGBl I S. 2022), geändert durch Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl I S. 2505). Danach haben Leistungsberechtigte - wie der Kläger - bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, dem Kostenträger für erhaltene Leistungen für sich u.a. die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft können die Länder pauschal Beiträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
18 Dabei ist dem Kläger zunächst zuzugeben, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht in entsprechender Anwendung die §§ 1 und 2 der Gebührenordnung für die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 26.08.1996 (StAnz. S. 3178) und den dort enthaltenen Pauschalbetrag für Alleinstehende/Haushaltsvorstände von 355,-- DM zur Bemessung der Erstattung herangezogen hat. Das angerufene Gericht hat bereits in der Vergangenheit (vgl. Beschluss vom 24.11.1999 - 8 G 3795/99) entschieden, dass die Heranziehung dieser Gebührenordnung auch in inhaltlicher Hinsicht daran leidet, dass die Länder in § 7 Abs. 1 Satz 3 (früher: § 7 Abs. 1 Satz 2) AsylbLG lediglich dazu ermächtigt wurden, Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung festzusetzen, während die von dem Beklagten in Bezug genommene Verordnung Pauschalen für die "Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft" festsetzt. Denn der in § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG verwendete Begriff der Unterkunft ist im Gegensatz zu dem Begriff der "Unterbringung" ein engerer, da insbesondere etwa Personalkosten für sozialpädagogische Betreuung oder ähnliches nicht mehr zu den "Unterkunftskosten" zählen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2000 - GK-AsylbLG VII - zu § 7 Abs. 1 (VG - Nr. 20) m. w. N.).
19 Dass es im vorliegenden Fall an einer gültigen Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Pauschalbeträgen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AsylbLG fehlt, ist allerdings unschädlich. Da der Kläger als Leistungsberechtiger im Sinne des AsylbLG zur Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung verpflichtet ist, und die angegriffenen Bescheide formal der Vorschrift des § 39 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - entsprachen, können die angefochtenen Entscheidungen aufrechterhalten werden, soweit vom Kläger die konkreten Kosten der Unterkunft und Heizung verlangt wurden (vgl. Hess. VHG, Beschluss vom 14.03.2000 - 1 TZ 4262/99 - sowie in gleicher Sache Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 TG 989/00).
20 Diese nach der gesetzlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG einer Pauschalierung vorgehende Möglichkeit der zuständigen Behörde, die Erstattung der "Kosten der Unterkunft und Heizung" von dem Leistungsberechtigten erstattet zu verlangen, rechtfertigt die in den streitbefangenen Bescheiden vorgenommene Inanspruchnahme des Klägers. Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 18.10.2000 dargelegt hat, waren - was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde - die vom Kläger verlangten Beträge von 355,-- DM bzw. 350,-- DM monatlich nicht ausreichend, um die monatlichen Unkosten des Beklagten für die Unterkunfts- und Heizungskosten des Klägers zu decken. Denn der Beklagte musste in diesem Zeitraum der Stadt Maintal 13,50 DM pro Tag für den Kläger zahlen, wobei die Stadt Maintal ihrerseits diesen Betrag an den Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft zahlte. Daraus errechnet sich ein monatlicher Betrag für die Unterkunft von 410,63 DM. Dabei ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig, dass in dem Tagessatz von 13,50 DM Betreuungskosten durch Sozialarbeiter - die im Wesentlichen den oben dargelegten Unterschied zwischen "Unterkunft" und "Unterbringung" ausmachen - nicht enthalten sind.
21 Soweit der Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.01.2001 der Auffassung ist, dass es insofern an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung von Nutzungsentgelt durch den Beklagten fehle, da diese gegen die guten Sitten verstoße, was auch den Rechtsgedanken des § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) umfasse, vermag ihm das erkennende Gericht nicht zu folgen. Dass der Beklagte in dem streitbefangenen Zeitraum für die Unterkunft des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft in Maintal pro Tag 13,50 DM aufzubringen hatte, belegt lediglich, welche immensen finanziellen Anstrengungen die öffentliche Hand im Interesse der Leistungsberechtigten im Sinne des AsylbLG zu erbringen hat(te). Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb die öffentliche Hand diese Beträge auch dann noch - gegebenenfalls teilweise - aufbringen sollte, wenn der Leistungsberechtigte über ein Erwerbseinkommen verfügt, welches die Übernahme der Unterkunftskosten ermöglicht.
22 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
23 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 Rechtsmittelbelehrung...
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