VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-02-22, 1 E 791/00

1 E 791/00Tribunal administratif / 1re chambre22 févr. 2001

Regest

§ 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz geht im Hinblick auf den Subsiditaritätsgrundsatzes des § 1 Abs. 1 VwVfG den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG vor. § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz ist analog auf den Fall anzuwenden, in dem zwar keine bestandskräftige Entscheidung über den Antrag nach dem Vermögensgesetz ergeht, eine endgültige Entscheidung über den Verbleib der Wohnfläche bei dem Wohnungsunternehmen aber durch eine Antragsrücknahme des Antrages nach dem Vermögensgesetz durch den Berechtigten bewirkt wird. Die Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz begegnet weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 noch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Beden

Texte intégral

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 791/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-02-22

Aktenzeichen: 1 E 791/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0222.1E791.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

§ 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz geht im Hinblick auf den Subsiditaritätsgrundsatzes des § 1 Abs. 1 VwVfG den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG vor. § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz ist analog auf den Fall anzuwenden, in dem zwar keine bestandskräftige Entscheidung über den Antrag nach dem Vermögensgesetz ergeht, eine endgültige Entscheidung über den Verbleib der Wohnfläche bei dem Wohnungsunternehmen aber durch eine Antragsrücknahme des Antrages nach dem Vermögensgesetz durch den Berechtigten bewirkt wird. Die Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz begegnet weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 noch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Beden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist eine kommunale Eigengesellschaft. Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt A.

2 Mit Antrag vom 22.12.1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altschuldenhilfe nach dem Altschuldenhilfegesetz vom 23.06.1993.

3 Mit Bescheid vom 11.01.1995 teilte die Kreditanstalt für Wiederaufbau namens und im Auftrag des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit, dass mit Wirkung vom 01.07.1995 der Erblastentilgungsfond Altverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 34.069519,65 DM mit befreiender Wirkung gegenüber der deutschen Kreditbank AG übernimmt. Dem Bescheid ist u.a. als Nebenbestimmung beigefügt:

4 "Es bleibt vorbehalten, einen ergänzenden Bescheid über die Teilentlastung zu erlassen, nachdem eine bestandskräftige Entscheidung über die Anträge nach dem Vermögensgesetz vorliegt. Dieser Bescheid kann auch die Pflicht zur teilweisen Erstattung von Teilentlastungsbeträgen begründen". In der Begründung ist ausgeführt, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Gewährung der Teilentlastung von Altverbindlichkeiten in Höhe von 77.263.750,65 DM ausgegangen ist. Die maßgebliche Wohnfläche zum 01.01.1993 nach § 4 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz umfasste 291.161,87 qm.

5 Der Bescheid vom 11.05.1995 wurde durch bestandskräftig gewordene Bescheide der KfW vom 30.09.1996, 20.08.1997, 23.10.1997 und 06.10.1999 abgeändert mit dem Ergebnis, dass sich zugunsten der Klägerin ein Teilentlastungsbetrag von insgesamt 30.885.168,91 DM ergab. Dabei ging die KfW von Altverbindlichkeiten zum Stichtag 01.01.1994 in Höhe von 74.633.886,91 DM und einer maßgeblichen Wohnfläche zum Stichtag 01.01.1993 von 291.658,12 qm aus.

6 Mit weiterem Bescheid vom 06.01.2000 nahm die KfW den Bescheid vom 01.11.1995 in Höhe von 321.447,29 DM mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte die Klägerin zur Erstattung eines Teilentlastungsbetrages in Höhe von 321.447,29 DM auf. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 11.01.1995 sei rechtswidrig, soweit er die zu gewährende Teilentlastung in Höhe von 30.563.721,62 DM übersteige. Die in dem Antrag auf Teilentlastung angesetzte maßgebliche Wohnfläche sei - wie sich nach Vorlage des jährlichen Berichtes für das Jahr 1997 ergeben habe - zu niedrig. Die maßgebliche Wohnfläche zum 01.01.1993 nach Prüfung des jährlichen Berichtes 1996 habe 291.658,12 qm betragen. Aufgrund des Berichtes für 1997 seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche 125,10 qm in Abzug zu bringen, weil sich insoweit ergeben habe, dass das Objekt bereits von der BVS verkauft worden sei und die Klägerin den Erlös erhalten habe. Des Weiteren sei eine Fläche von 106,15 qm in Abzug zu bringen, weil sich insoweit herausgestellt habe, dass bezüglich dieser Fläche Restitutionsansprüche geltend gemacht worden seien. Hingegen habe eine Wohnfläche im Umfang von 2370,79 qm bei der Berechnung der maßgeblichen Wohnfläche zum 01.01.1993 nicht mehr in Abzug gebracht werden können, weil insoweit die Anträge auf Rückübertragung zurückgezogen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen umfasse die maßgebliche mietpreisgebundene Wohnfläche per 01.01.1993 293.797,66 qm. Unter Berücksichtigung der nunmehr maßgeblichen Altverbindlichkeiten in Höhe von 74.633.370,62 DM errechne sich eine Teilentlastung in Höhe von 30.563.721,62 DM. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sich nachträglich herausgestellt habe, dass ihre Angaben zur Wohnfläche und Höhe der Altverbindlichkeiten unrichtig gewesen seien. Aufgrund der unrichtigen Angaben sei der Klägerin im Ergebnis eine zu hohe Teilentlastung gewährt worden. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem privaten Interesse der Klägerin ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Subventionen auch im Hinblick auf das im Haushaltsrecht anerkannte Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln überwiege. Der Erstattungsanspruch rechtfertige sich aus § 49, Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

7 Die Klägerin hat am 10.02.2000 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2000 begehrt. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die gewährte Teilentlastung für die Vergangenheit zu widerrufen, weil es dafür an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. § 4 Abs. 4 Satz 4 Altschuldenhilfegesetz erlaube die Aufhebung eines Teilentlastungsbescheides nur im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung über die Anträge nach dem Vermögensgesetz. Im Falle einer Rücknahme der Anträge nach dem Vermögensgesetz durch die Antragsteller existiere eine solche bestandskräftige Entscheidung gerade nicht. Da § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz den Tatbestand der Aufhebung abschließend regele, komme im Falle der Rücknahme der Anträge nach dem Vermögensgesetz eine Aufhebung bereits ergangener Teilentlastungsbescheide nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller von sich aus auf ihre Ansprüche auf Rückgabe regelmäßig nur dann verzichteten, wenn die Restitutionsobjekte im baulich völlig verfallenen Zustand und unbewohnbar seien und die Rückgabeberechtigten im Falle einer positiven Bescheidung ihres Antrages nach dem Vermögensgesetz damit rechnen müssten, dass sie sofort von dem Bauordnungsamt mit dem Ziel der Durchführung von Notmaßnahmen in Anspruch genommen würden. Um sich den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen, denen materiell, auch bei langfristiger Investition kein Gegenwert gegenüber stehe, zu entziehen, verzichteten sie auf die Rückgabe und zögen ihre Anträge nach dem Vermögensgesetz zurück. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz auf den Fall der Rücknahme des Antrages nach dem Vermögensgesetzes nicht in Betracht. Zunächst gebe es bei historischer Auslegung keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber unter einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach dem Vermögensgesetz auch den Fall der Rücknahme eines Antrages verstanden habe. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor. Es liege vielmehr eine plangemäße Lücke vor, da es der Gesetzgeber auch im Rahmen von Novellierungen unterlassen habe, diesen Fall der Antragsrücknahme zu regeln. Auch Sinn und Zweck des Altschuldenhilfegesetzes verbiete eine solche Analogie, da Ziel der Vorschriften des Altschuldenhilfegesetzes sei, die Wohnungsunternehmen zu entlasten, nicht aber zusätzlich zu belasten. Schließlich sei die Klägerin auch nicht bevorzugt dadurch, dass die restitutionsbehafteten Flächen zunächst hätten in Abzug gebracht werden können. Vielmehr seien Wohnungsunternehmen mit erheblichen Restitutionsbeständen wirtschaftlich stark benachteiligt, da die Instandsetzungs- und Modernisierungskosten um ein Vielfaches höher seien als bei einem modernen Wohnungsbestand.

8 Auch § 48 des VwVfG biete keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung seien die Angaben der Klägerin richtig gewesen, so dass ihr Vertrauensschutz zu gewähren sei.

9 Da sie den von dem Beklagten in dem angegriffenen Bescheid geforderten Betrag in Höhe von 20.447,29 DM nebst Zinsen seit dem 11.01.1995 in Höhe von 69.854,17 DM, insgesamt also 391.311,46 DM am 04.01.2000 an die Beklagte bezahlt habe um ein weiteres Anwachsen der Zinsansprüche zu vermeiden, stehe ihr im Falle der Aufhebung des Rücknahmebescheides der KfW vom 06.01.2000 ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 391.311,46 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zustehe.

10 Die Klägerin beantragt,

11 den Bescheid der Beklagten vom 06.01.2000 über die teilweise Rücknahme des Namens und im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergangenen Bescheides vom 01.05.1995 aufzuheben.

12 Die Beklagte zu verpflichten, den Betrag in Höhe von 391.311,46 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie vertritt die Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 48 VwVfG oder jedenfalls § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 Altschuldenhilfegesetz. Die ursprünglich gewährte Teilentlastung habe sich als rechtswidrig erwiesen. Die Rücknahme der Anträge nach dem Vermögensgesetz führe dazu, dass die Grundstücke nicht mehr restitutionsbehaftet seien und zwar extunc. Dies bedeute, dass die Klägerin so stehe als seien die Anträge nach dem Vermögensgesetz nie gestellt worden. Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG sei nicht zu gewähren, da die Angaben der Klägerin zum Umfang der restitutionsbehaftenden Fläche objektiv unrichtig gewesen seien. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Wenn man davon ausgehe, das § 48 VwVfG nicht einschlägig sei, so könne die Aufhebung der Teilentlastung auch auf § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz gestützt werden. Dort sei zwar ausdrücklich nur von dem Fall der bestandskräftigen Entscheidung über die Anträge nach dem Vermögensgesetz die Rede. Die Rücknahme eines Antrages nach dem Vermögensgesetz stehe jedoch einer bestandskräftigen Entscheidung hierüber in der Sache gleich. Durch die Rücknahme des Antrages werde aufgrund der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 30 a Vermögensgesetz endgültig darüber entschieden, ob das Grundstück an einen Antragsberechtigten zurückzuübertragen sei oder nicht. Es liege eine planwidrige Lücke im Gesetzestext vor, die nach den klassischen juristischen Auslegungsregeln durch Analogie zu schließen sei. Bei systematischer Betrachtung ergebe sich, dass der Fall einer Antragsrücknahme einer bestandskräftigen ablehnenden Entscheidung über den Antrag gleichzustellen sei. Nach § 4 Altschuldenhilfegesetz müsse das Wohnungsunternehmen für jeden qm eigener Wohnfläche ein Eigenanteil von 150 DM der Altschulden selbst tragen. § 4 Altschuldenhilfegesetz unterscheide nicht zwischen hoher, geringer oder gar nicht altschuldbelastenden Flächen und auch nicht nach dem baulichen Zustand oder Grundstückswert. Vielmehr verwirkliche § 4 Altschuldenhilfegesetz das Prinzip der Unternehmensbezogenheit der Altschuldenhilfe. Der Grundsatz, dass für die Gewährung der Altschuldenhilfe auf die am 01.01.1993 vorhandenen gesamten Wohnflächen abzustellen sei, werde durch § 4 Abs. 4 Satz 1 Altschuldenhilfegesetz insoweit relativiert, als diejenigen Wohnflächen, die die kommunalen Wohnungsunternehmen nur vorübergehend behalten dürfen, aber nach dem Vermögensgesetz zurückgeben oder rückübertragen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Eine weitere Ausnahme sehe das Gesetz nicht vor. Wohnflächen, die nicht zurückgegeben oder rückübertragen würden - könne man im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Altschuldenhilfegesetz folgern, würden bei der Ermittlung der Abs. 1 anzurechnenden Flächen berücksichtigt. Satz 2 des § 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz regele nur was für die Dauer des Schwebezustands des während des anhängigen Restitutionsantrages gelten solle. Diese Vorschrift sehe nicht vor, dass nicht restituierte Flächen unberücksichtigt bleiben sollten. Wenn der Schwebezustand beendet sei, gelte § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 Altschuldenhilfegesetz und verlange einen ergänzenden Bescheid. Die Flächen, die zuvor nicht einbezogen worden seien, aber beim Unternehmen verblieben seien, würden nachträglich berücksichtigt. Diejenigen Flächen, die vorläufig berücksichtigt worden seien, jedoch aufgrund eines erfolgreichen Antrages endgültig restituiert würden, würden aus der Berechnung herausgenommen. Es sei kein Grund ersichtlich, im Falle einer Rücknahme des Antrages nach dem Vermögensgesetz anders zu verfahren. Für die Gewährung der Altschuldenhilfe sei es wegen des Grundsatzes der Unternehmensbezogenheit grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen die Antragsteller ihre Anträge nach dem Vermögensgesetz zurücknähmen. Ein Verständnis des § 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz in dem von der Klägerin gewünschten Sinne würde zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung derjenigen Wohnungsunternehmen führen, die Grundstücke nach Antragsrücknahme endgültig behalten dürfen. Sie würden gegenüber denjenigen Wohnungsunternehmen bevorzugt, die ehemals restitutionsbehaftete Grundstücke nach Ablehnung eines Antrages behalten dürfen und gegenüber denjenigen, bei denen sich nicht rechtzeitig ein Antragsberechtigter gefunden hat oder bei denen Antragsberechtigte von vornherein auf die Stellung eines Restitutionsantrages verzichtet haben. In all diesen Fällen behielten die Wohnungsunternehmen die Grundstücke im Eigentum und in all diesen Fällen seien die Grundstücke bei der unternehmensbezogenen Berechnung der Teilentlastung zu berücksichtigen. Jedes Wohnungsunternehmen habe damit rechnen müssen, das restitutionsbehaftete Grundstücke endgültig in ihrem Eigentum verbleiben und teilentlastungssenkend den § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 Altschuldenhilfegesetz unterfallen können. Das gewonnen Ergebnis werde auch durch die jüngste Gesetzesänderung vom 28.08.2000 bestätigt. Um Härten für Wohnungsunternehmen zu mildern, sei § 4 Abs. 4 Satz 1 dahingehend geändert worden, dass Ergebnisse von Restitutionsverfahren, die über den 31.12.1999 hinausdauerten, nicht mehr zu Änderungen der Entlastungsberechnung führen sollten.

16 Schließlich sei die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Durch den streitbefangenen Bescheid werde die bereits gewährte und nur unter Vorbehalt ausgezahlte Subvention auf die gesetzlich vorgesehene Höhe zurückgeführt.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Leitz-Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist als Anfechtungsklage kombiniert mit einer Leistungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig.

19 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.01.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

20 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz vom 23.06.1993 (BGBl I S. 944, 986, geändert durch Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl I S. 1780). § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz geht im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VwVfG den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG vor, da § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz eine abschließende Lösung des Sachproblems regeln wollte. § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz sieht zwar nur vor, dass nach bestandskräftiger Entscheidung über die Anträge nach dem Vermögensgesetz ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 1 zu berücksichtigenden Fläche ergeht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn - wie hier - die Anträge nach dem Vermögensgesetz von dem Berechtigten noch vor einer Entscheidung nach dem Vermögensgesetz zurückgenommen worden sind. In solchen Fällen ergeht keine bestandskräftige Entscheidung über den Antrag nach dem Vermögensgesetz.

21 Insoweit liegt jedoch eine offensichtliche planwidrige Lücke des Gesetzes vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden kann (vgl. bereits Urteil des Einzelrichters vom 27.09.2000 (1 E 132/99(2)).

22 § 4 Abs. 4 Satz 1 Altschuldenhilfegesetz sieht vor, dass Wohnflächen von Wohnungen, die nach dem Vermögensgesetz zurückgegeben oder rückübertragen werden, bei der Ermittlung der im Rahmen der Berechnung der Teilentlastung anzurechnenden Fläche nicht berücksichtigt werden. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Altschuldenhilfegesetz werden bei der Ermittlung der maßgeblich mietpreisgebundenen Wohnfläche die nach dem Vermögensgesetz antragsbelasteten Wohnflächen nur berücksichtigt, soweit die Wohngebäude nach dem 01.01.1949 errichtet wurden. Restitutionsbehaftete Wohnflächen, die bis zum 01.01.1949 errichtet wurden, waren hingegen bei der Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche in Abzug zu bringen. Diese Flächen sollten jedoch nur vorläufig bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, soweit offene Restitutionsanträge vorlagen. Denn erst wenn über alle Anträge nach dem Vermögensgesetz bestandskräftig entschieden wurde, steht fest, welche am 01.01.1993 vorhandene Wohnfläche beim Wohnungsunternehmen verbleibt. Deshalb sieht § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz vor, dass nach bestandskräftiger Entscheidung über alle vorliegenden Anträge nach dem Vermögensgesetz ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach den allgemeinen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Altschuldenhilfegesetz zu berücksichtigende Wohnfläche ergeht. Entscheidend für die nachträgliche Neuberechnung der Teilentlastung sollte also nicht der Umstand sein, dass bestandskräftige Entscheidungen über Restitutionsanträge ergangen sind, sondern dass nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz endgültig feststeht, ob diese Flächen an die Alteigentümer zurückgehen oder nicht. Ausgehend von dieser Zielsetzung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob eine endgültige Entscheidung über den Verbleib der Wohnfläche bei dem Wohnungsunternehmen infolge einer bestandskräftigen Entscheidung nach dem Vermögensgesetz oder infolge einer Antragsrücknahme des Antrages nach dem Vermögensgesetz durch den Berechtigten bewirkt wird.

23 Der Hinweis der Klägerin, eine Vergleichbarkeit beider Situationen sei schon deshalb nicht gegeben, weil Anträge nach dem Vermögensgesetz regelmäßig nur dann von dem Antragsteller zurückgenommen würden, wenn sich herausgestellt habe, dass das jeweilige Hausgrundstück wirtschaftlich wertlos sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Altschuldenhilfegesetz grundsätzlich nicht differenziert zwischen unbelasteten oder stark belasteten Grundstücken, sondern von dem Prinzip der unternehmensbezogenen Betrachtung ausgeht. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz in Kenntnis des Problems der sogenannten Negativrestitution bei erfolgten Novellierungen des Altschuldhilfegesetzes nicht geändert hat, kann nicht geschlossen werden, das § 4 Abs. 4 Satz 3 Altschuldenhilfegesetz auf solche Fälle nicht anwendbar sein soll, vielmehr ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf gesehen hat, weil der Fall der sogenannten Negativrestitution von ihm dann auch im Wege einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 als geregelt angesehen wurden.

24 Die Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, weil alle Subventionsempfänger insoweit gleich behandelt werden. Ein Vergleich mit Personen, die keine Altschuldenhilfe in Anspruch genommen haben, verbietet sich, weil insoweit ein anderer Sachverhalt vorliegt. Das Eigentumsrecht des Wohnungsunternehmens aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin nicht stattgefunden hat. § 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz stellt vielmehr vergleichbar mit §§ 48, 49 VwVfG eine Aufhebungsregelung für bestandskräftige Verwaltungsakte dar, die es ermöglichen soll, unter den in § 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz genannten Voraussetzungen Subventionsbescheide an eine veränderte Sachlage anzupassen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet insoweit schon deshalb aus, weil auf die Subvention kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch besteht. Der Klägerin musste vielmehr auch aufgrund des Inhalts des Bewilligungsbescheides, in dem die Altschuldenhilfe unter dem Vorbehalt des § 4 Abs. 4 Altschuldenhilfegesetz gewährt wurde, von vornherein damit rechnen, dass eine Neuberechnung der Altschuldenhilfe im Falle der Negativrestitution erfolgen würde.

25 Der Bescheid der Beklagten vom 06.01.2000 ist hinsichtlich der Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig. Mängel in der Berechnung des Aufhebungsbetrages sind nicht ersichtlich. Auch der von der Beklagten zugleich geltend gemachte Erstattungsanspruch ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.

26 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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