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9 G 5164/00.AF•VG Frankfurt 9. Kammer, 2000-10-30, 9 G 5164/00.AF
9 G 5164/00.AFTribunal administratif / Chamber 930 oct. 2000
Antrag auf Gestattung der Einreise (§ 18 a AsylVfG); Erfolglosigkeit, wenn die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka erkennbar kein Verfolgungsinteresse zeigen/gezeigt haben.
Entscheidungsdatum: 2000-10-30
Aktenzeichen: 9 G 5164/00.AF
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1030.9G5164.00.AF.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Antrag auf Gestattung der Einreise (§ 18 a AsylVfG); Erfolglosigkeit, wenn die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka erkennbar kein Verfolgungsinteresse zeigen/gezeigt haben.
Das Prozesskostenhilfegesuch und der Antrag werden abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Das auf Gewährung der Einreise gerichtete Begehren ist nach § 18 a Abs. 4 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber keinen Erfolg, da die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Einreiseverweigerung durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylVfG begegnet.
2 Das Vorbringen der Antragstellerseite ist nicht geeignet, die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach Maßgabe der §§ 18 a Abs. 1, 30 AsylVfG zu erschüttern und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu begründen.
3 Der Begriff der "ernstlichen Zweifel" ist im Zusammenhang der Gesamtregelung des Art. 16 a GG eigenständig zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar wäre. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Faktoren an, die Anlass zu Zweifeln geben. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BVR 1516/93 - NVwZ 1996, 678, 680, vgl. auch § 36 Abs. 4 AsylVfG).
4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Asylantrag hier zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin ist nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland Maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2000 zutreffend begründet, so dass hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug genommen werden kann (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Antragstellerin hat von keiner gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahme der srilankischen Behörden oder Soldaten berichtet. Unterstellt man ihre Angaben als wahr, war es ihr sogar möglich, mit Hilfe der Armee aus Vavuniya nach Trincomalee auszureisen, um von dort mit dem Zug nach Colombo zu gelangen. Ebenso war es ihr möglich gewesen, Passierscheine zu erhalten, um diese Reise antreten zu können. Daraus geht aber schon hervor, dass die srilankischen Behörden kein Sicherheitsrisiko darin sahen, der Antragstellerin eine derartige Reise zu gestatten. Schließlich durfte die Antragstellerin unbehelligt unter Vorlage ihres eigenen, im Jahr 2000 ohne Schwierigkeiten von den Behörden ausgestellten Reisepasses ausreisen, was ebenfalls belegt, dass die srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse bezüglich der Antragstellerin haben. Insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin - seine Wahrheit unterstellt - nicht geeignet, eine Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen zu rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Bruders der Antragstellerin, die gravierend von der Schilderung der Antragstellerin abweicht.
5 Abgesehen davon erscheint dem Gericht das Vorbringen der Antragstellerin in manchen, freilich zentralen Punkten als unglaubhaft. So leuchtet es nicht ein, aus welchen Gründen die Antragstellerin, um nach Colombo zu gelangen, zunächst mit einem Armeebus nach Trincomalee gebracht wurde, um von dort mit dem Zug weiterzufahren. Nach Kenntnis der Kammer gibt es nämlich von Vavuniya aus eine direkte Zugverbindung nach Colombo, so dass ein - noch dazu von der Armee veranlasster - Umweg über Trincomalee als nicht nachvollziehbar erscheint. Ebenso wenig erscheint es als nachvollziehbar, dass die Antragstellerin in Trincomalee selbst keinen Passierschein mehr gebraucht haben will (Bl. 53 d. Verwaltungsvorgangs). Trincomalee ist die Anlaufstelle von Schiffen aus dem Norden Sri Lankas; um ein ungehindertes Eindringen etwaiger Selbstmordattentäter nach Colombo zu verhindern, werden in Trincomalee scharfe Kontrollen durchgeführt, die keiner passieren kann, der nicht einen Passierschein vorweisen kann. Das lässt die entsprechende Angabe der Antragstellerin vor dem Bundesamt als extrem unglaubhaft erscheinen. Es mag aber dahinstehen, ob diese, zentrale Punkte ihres Vorbringens betreffenden Unglaubhaftigkeiten bereits dazu führen müssen, das gesamte Vorbringen der Antragstellerin als unglaubhaft anzusehen, da es, wie dargelegt, selbst dann nicht geeignet ist, das Asylbegehren zu begründen, wenn es als wahr unterstellt wird.
6 Nach alledem ist das Vorbringen der Antragstellerin aller Voraussicht nach keine geeignete Grundlage für die Annahme eines politischen Vorverfolgungsschicksals, so dass ihrem Begehren in der Hauptsache kein Erfolg beschieden sein dürfte. Dies gilt ebenso für die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungs- und Zurückweisungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Denn auch für den Fall der Rückkehr ist eine erhöhte Gefährdung der Antragstellerin nicht ersichtlich; ihre Situation wird sich nicht wesentlich von derjenigen einer Vielzahl ihrer Landsleute unterscheiden. Das Gericht verkennt nicht die derzeitige Situation insbesondere in Colombo. Das Gericht verkennt auch nicht, dass es im Zusammenhang mit Einreisen nach Sri Lanka nicht selten zu Inhaftierungen kommt, nämlich dann, wenn die Identität des Einreisenden nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Gleichwohl kann im Zusammenhang mit solchen Inhaftierungen nicht davon die Rede sein, dass das Risiko einer längerfristigen Inhaftierung und einer Misshandlung oder Folterung dabei erhöht sei. Solches kann nach neueren Auskünften von amnesty international (vom 18.07.2000) und des Auswärtigen Amtes (ad-hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung vom 11.07.2000) nicht bestätigt werden. Etwas anderes geht auch aus den vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Auskünften, etwa von Herrn Keller-Kirchhoff vom 10.09.2000, nicht hervor.
7 Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da für ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin nach alledem nichts ersichtlich ist.
8 Mithin kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten auch das Prozesskostenhilfegesuch keinen Erfolg haben, zumal die Antragstellerin auch ihre wirtschaftliche und persönliche Lage nicht näher dargelegt hat.
9 Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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