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9 E 4381/99•VG Frankfurt 9. Kammer, 2000-10-23, 9 E 4381/99
9 E 4381/99Tribunal administratif / Chamber 923 oct. 2000
Verminderung des übergangsgelds um Erwerbseinkommen (§ 47 Abs. 5 Bea
Entscheidungsdatum: 2000-10-23
Aktenzeichen: 9 E 4381/99
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1023.9E4381.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Verminderung des übergangsgelds um Erwerbseinkommen (§ 47 Abs. 5 Bea
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger war Beamter im Bereich der Finanzverwaltung des beklagten Landes. Aufgrund eines vor dem erkennenden Gericht am 17.03.1997 abgeschlossenen Vergleichs (Geschäftsnr.: VG Ffm 9 E 601/95(2)) schied er mit Wirkung vom 31.03.1997 aus dem Beamtenverhältnis aus. In der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 31.03.1998 war er als Angestellter beim Finanzamt Frankfurt am Main IV beschäftigt. Ab dem 02.06.1998 war er aufgrund eines erneut auf 1 Jahr befristeten Zeitarbeitsvertrags beim Finanzamt Hanau tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde nicht verlängert; der Kläger ging auch kein neues Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land ein.
2 Mit Bescheid vom 25.01.1999 setzte das Regierungspräsidium Kassel das Übergangsgeld gem. § 47 BeamtVG für den Kläger auf 10.281,95 DM fest. Von diesem Betrag wurden 5.973,33 DM für den Zeitraum April/Mai 1998 ausgezahlt; im Übrigen wurde die Zahlung "gem. § 47 Abs. 5 in der bis 31.12.1998 gültigen Fassung" im Hinblick auf das neue Beschäftigungsverhältnis des Klägers unterbrochen. In dem Bescheid wurde zugleich angekündigt, dass nach Ablauf des Arbeitsvertrags geprüft werde, inwieweit die Zahlung des Übergangsgeldes wieder aufgenommen werde.
3 Mit Schreiben vom 02.06.1999 teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger mit, dass der noch offene Restbetrag des Übergangsgeldes i. H. v. 4.308,62 DM im Hinblick auf die in Kraft getretene Neufassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG nicht mehr gezahlt werde, da das Übergangsgeld um den Betrag von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen gemindert werde. Der Kläger habe in den Monaten Januar und Februar 1999 ein Einkommen erzielt, welches das monatlich noch auszuzahlende Übergangsgeld überstiegen habe. Folglich sei Übergangsgeld nicht mehr zu zahlen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.1999 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.10.1999 zugestellt.
4 Der Kläger hat am 19.11.1999 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass eine Anwendung der Neuregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG dem Prozessvergleich widerspreche; im Übrigen sei diese Neuregelung bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Übergangsgeldes in Kraft gewesen. Das beklagte Land verhalte sich treuwidrig; man habe ihn zu einem schnellen Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages gedrängt; genau dadurch sei aber der Anspruch auf das noch ausstehende Übergangsgeld ausgeschlossen worden. Im Übrigen beruft er sich auf Vertrauensschutz, da im Festsetzungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, die Zahlung des Übergangsgeldes werde lediglich unterbrochen.
5 Der Kläger beantragt,
6 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 02.06.1999 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 12.10.1999 zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Übergangsgeld für den Monat Januar 1999 i. H. v. 2.937,70 DM und für den Monat Februar 1999 i. H. v. 1.370,92 DM zu zahlen.
7 Das beklagte Land beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung bezieht sich das beklagte Land auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Im Übrigen macht es geltend, dass ein treuwidriges Verhalten nicht ersichtlich sei, zumal die gesetzliche Neuregelung erst am 16.03.1999 bekannt geworden sei.
10 Ein Hefter Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
11 Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter allein entscheiden kann (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO), ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Der Kläger kann die Zahlung des noch offenen Betrags des ursprünglich festgesetzten Übergangsgelds i. H. v. 4.308,62 DM nicht beanspruchen; er ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
12 Der Kläger erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 47 BeamtVG für die Zahlung eines Übergangsgeldes; ein Teilbetrag des ihm zustehenden Übergangsgeldes ist ihm für die Monate April und Mai 1998, während derer er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum beklagten Land stand, auch zu Recht ausgezahlt worden. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld steht dem Kläger indes im Hinblick auf § 47 Abs. 5 BeamtVG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung nicht zu. Das beklagte Land hat dies in dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.1999 zutreffend festgestellt; im Ansatz hat dies der Kläger auch nicht in Frage gestellt. Insofern kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid vom 02.06.1999 vollinhaltlich Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
13 Aus dem Bescheid vom 25.01.1999 ergibt sich nicht, dass dem Kläger ungeachtet dessen ein Anspruch auf Auszahlung des restlichen Übergangsgeldes zusteht. Ausweislich des Bescheids wurde zwar die Zahlung des Übergangsgeldes im Hinblick auf § 47 Abs. 5 BeamtVG in der seinerzeit schon nicht mehr geltenden Fassung für die Dauer des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses des Klägers im öffentlichen Dienst unterbrochen; zugleich wurde aber angekündigt, dass nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses geprüft werde, inwieweit die Zahlung des Übergangsgeldes wieder aufgenommen werde. Eine eigenständige, unabhängig von § 47 BeamtVG zu beurteilende Regelung hinsichtlich der Auszahlung des Übergangsgelds traf der Bescheid mithin nicht. Der Bescheid vom 25.01.1999 ist zwar insoweit rechtswidrig, als er das Übergangsgeld nicht unter Berücksichtigung der seinerzeit erzielten Einkünfte des Klägers festsetzte; die Neuregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG war schon in Kraft. Dem trug das beklagte Land indes mit dem Bescheid vom 02.06.1999 Rechnung, in dem mithin zugleich eine Rücknahme des Bescheids vom 25.01.1999 gesehen werden kann, soweit dieser rechtswidrig gewesen ist (§ 48 HVwVfG). Unabhängig davon kann sich der Kläger für sein Begehren jedoch aus den dargelegten Gründen nicht auf den Bescheid vom 25.01.1999 berufen.
14 Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im Bescheid vom 25.01.1999 ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werde, ob die Zahlung des Übergangsgeldes wieder aufgenommen werde. Schon dies lässt keinen Raum für die Annahme, das beklagte Land habe dem Kläger in irgendeiner Weise die unbedingte Zahlung des Übergangsgeldes in der festgesetzten Höhe zugesichert. Auch soweit der Kläger andererseits meint, das beklagte Land verhalte sich treuwidrig; es habe ihn zum Anschluss des zweiten Arbeitsvertrages gedrängt, um so die Voraussetzungen zu schaffen, dass ein weiteres Übergangsgeld an ihn nicht gezahlt werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen war die gesetzliche Neuregelung zu diesem Zeitpunkt - Mai/Juni 1998 - noch nicht in Kraft, ja noch nicht einmal vom Gesetzgeber beschlossen worden. Zum anderen ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass das beklagte Land tatsächlich aus der vom Kläger unterstellten Erwägung heraus ihn zu dem beschleunigten Abschluss des Arbeitsvertrags habe drängen wollen. Soweit der Kläger vorträgt, in Kenntnis eines künftigen Wegfalls seines Anspruchs auf Übergangsgeld hätte er einen Arbeitsvertrag nur zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, übersieht er geflissentlich, dass es nicht seine Sache ist, Beginn und Ende von Arbeitsverträgen allein festzulegen; hierfür hätte es eines entsprechenden Angebots des beklagten Landes bedurft, für das indes nichts ersichtlich ist. Es steht eben nicht in der Befugnis des Klägers, frei wählen zu können, zunächst die Zahlung des Übergangsgeldes abzuwarten und erst danach einen weiteren Arbeitsvertrag abzuschließen; vielmehr muss er einen Arbeitsvertrag dann schließen, wenn ihm dies angetragen wird, oder darauf verzichten. Ein Anspruch darauf, finanzielle Vorteile in größtmöglicher Höhe zu erzielen, steht dem Kläger jedenfalls nicht zu. Folglich ist auch in keiner Weise ersichtlich, woraus sich hier ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes ergeben sollte, auch nicht im Hinblick auf den Vergleich vom 17.03.1997.
15 Da der Kläger unterliegt, sind ihm gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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