projets
1 E 3996/98•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-08-08, 1 E 3996/98
1 E 3996/98Tribunal administratif / 1re chambre8 août 2000
Kostenerstattungspflicht gem. § 82 Abs. 4 AuslG für die Abschiebekosten eines illegal beschäftigten Arbeitnehmers durch den Arbeit
Entscheidungsdatum: 2000-08-08
Aktenzeichen: 1 E 3996/98
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0808.1E3996.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Kostenerstattungspflicht gem. § 82 Abs. 4 AuslG für die Abschiebekosten eines illegal beschäftigten Arbeitnehmers durch den Arbeit
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger betrieb im Jahr 1994 eine Gaststätte "A", B-Straße in 63450 Hanau. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichtes der Polizeistation Hanau I wurde diese Gaststätte aufgrund einer illegalen Anzeige vom 25.07.1994 bis 29.07.1994 von einem Polizeihauptmeister überwacht. Dieser beobachtete, dass die kroatische Staatsangehörige V. in der Gaststätte im Schankraum Gäste bediente und hinter der Theke Arbeiten verrichtete.
2 Es wurde ebenfalls beobachtet, dass diese in einer Dachwohnung in der B-Straße wohnhaft sei.
3 Am 09.08.1994 gegen 16.20 Uhr wurde die ausländische Staatsangehörige im Gastraum gesehen, wie sie im Schankraum die Tische abräumte und säuberte. Gegen 17.00 Uhr betraten Polizeihauptmeister O. und der Polizeiobermeister B. die Gaststätte. Dort fanden sie die ausländische Staatsangehörige an der Zapfanlage für Getränke. Bei einer überprüfung wurde festgestellt, dass es sich um eine kroatische Staatsangehörige handelte, die weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung noch einer Arbeitserlaubnis war. Die Dame wurde festgenommen und am gleichen Tag polizeilich vernommen. Auf den Inhalt der Vernehmung wird verwiesen.
4 Frau V. wurde aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und am 10.08.1994 mit dem Flugzeug abgeschoben. Am 09.09.1997 erließ die Beklagte nach Anhörung gegen den Kläger einen Kostenbescheid, in dem diesem die Abschiebekosten in Höhe von 1.108,50 DM auferlegt wurden.
5 Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger als Betreiber der Gaststätte zum damaligen Zeitpunkt eine ausländische Staatsangehörige ohne Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung beschäftigt habe und insoweit für die Kosten der Abschiebung gem. § 82 Abs. 4 AuslG hafte.
6 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Kläger habe die Frau V. nie beschäftigt. Diese sei die Lebensgefährtin eines anderen Mannes, der als Zeuge benannt werde. Sie habe nie als Bedienung oder Aushilfe im Lokal des Klägers gearbeitet, sondern sei nur öfter als Stammkundin anwesend gewesen. Wenn der Frau V. vorgeworfen werde, hinter der Theke gezapft zu haben, dann sei dies u. U. bei Stammgästen des Klägers üblich, wenn dieser anderweitig beschäftigt sei.
7 Nach Anhörung lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.1998 ab.
8 Mit Schriftsatz vom 16.12.1998, bei Gericht eingegangen am 16.12.1998, hat der Kläger Klage gegen den Kostenbescheid erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe im Widerspruchsverfahren.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Bescheid der Stadt Hanau vom 09.09.1997, Az.: X in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.11.1998, Az.: X, zugestellt am 16.11.1998, aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie weist darauf hin, dass ausweislich des Polizeiberichts vom 10.08.1994 feststehe, dass Frau V. über einen längeren Zeitraum beobachtet wurde, wie sie Arbeiten in der Gaststätte verrichtete. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (ein Band) verwiesen.
14 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
15 Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.1997 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 Gem. § 82 Abs. 4 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des 3. Buches des Sozialgesetzbuches nicht erlaubt war.
17 Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft gegeben.
18 Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Abschiebekosten hat der Kläger keine Einwendung erhoben.
19 Zum Zeitpunkt des Aufgreifens von Frau V., die weder über eine Aufenthaltsgenehmigung noch über eine Arbeitsgenehmigung verfügte, war der Kläger auch der Betreiber der Gaststätte.
20 Der Kläger hat die Frau V. auch als Arbeitnehmerin i. S. d. Vorschrift beschäftigt. Der Begriff der Beschäftigung i. S. v. § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG erfasst nach der Rechtsprechung jede abhängige, fremd bestimmte Arbeitsleistung.
21 Dabei ist maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und nicht auf die formelle Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb wird auch der rechtswirksame Abschluss eines Arbeits- oder Dienstleistungsvertrages nicht vorausgesetzt. Auch ist die Gewährung eines Entgelts für die Tätigkeit nicht entscheidend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.04.1997, EZAR 049, Nr. 1). Aufgrund der Feststellungen des polizeilichen Ermittlungsdienstes ausweislich des Aktenvermerkes vom August 1994 wurde die Frau V. über mehrere Tage vom Polizeihauptmeister O. beobachtet, wie sie Tätigkeiten in der vom Kläger betriebenen Gaststätte A in der Gaststätte verrichtete, u. a. z. B. im Schankraum Gäste bediente und hinter der Theke arbeitete. Sie wurde ebenfalls beim Abräumen der Tische und dem Säubern derselben beobachtet. Daneben auch beim Zapfen der Getränke. Das Gericht hat keinen Grund, an den Feststellungen dieses Polizeiberichtes zu zweifeln.
22 Von daher steht fest, dass Frau V. aufgrund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse Tätigkeiten verrichtet, die üblicherweise als Arbeitsleistung im Gastronomiebereich erbracht werden. Jedenfalls ist die Behauptung, es sei eine Tätigkeit gewesen, die üblicherweise in dieser Gaststätte Gäste verrichten, unglaubhaft. Genausowenig zutreffend ist die Behauptung, die Frau V. habe nur zufälligerweise an der Zapfanlage gestanden, als die Polizei in die Gaststätte hereingekommen sei. Diese Behauptungen sind durch die Feststellung der Polizei, die auf Beobachtung über mehrere Tage beruht, jedenfalls hinreichend widerlegt. Auch wenn die Frau V. behauptet, sie habe in keinem Arbeitsverhältnis gestanden, widerlegt dies jedoch die Feststellungen der Polizeibeamten nicht. Entscheidend kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht auf die formale Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses an.
23 Entgegen der Behauptungen des Klägers, die im Widerspruchsverfahren aufgestellt worden sind, dass die Klägerin bei einem anderen Mann gelebt habe, hat die Polizei festgestellt, dass Frau V. sich in der Dachgeschosswohnung in dem Haus, in dem sich die Gaststätte befindet, aufgehalten hat. Diese Wohnung gehört dem Kläger. Sie hat bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sie auch dort Bargeld in der Wohnung habe. Auch hat sie als ihren Freund den Kläger bezeichnet. Sie hat ebenfalls angegeben, dass Unterkunft und Verpflegung während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland von dem Kläger bezahlt werden.
24 Wie die Beklagte jedoch zutreffend ausgeführt hat, kommt es auf den tatsächlichen Geldfluss für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 AuslG nicht an, denn für die Annahme der Erwerbstätigkeit reicht es aus, wenn für die jeweils konkret verrichteten Tätigkeiten die Zahlung eines Entgelts üblich ist. Dieses ist für Arbeiten im Gastronomiebereich, wie die Frau V. sie in der Gaststätte des Klägers ausgeführt hat, zweifelsfrei üblich, so dass der Kostenbescheid zu Recht ergangen ist.
25 Das Gericht sieht deshalb von der Darstellung weiterer Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO) und bezieht sich insoweit auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid vom 10. November 1998.
26 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.