VG Frankfurt 12. Kammer, 2000-07-19, 12 E 4296/99

12 E 4296/99Tribunal administratif / Chamber 1219 juil. 2000

Regest

Für die Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr für die zwangsweise Stillegung eines Kraftfahrzeuges kann nur die Mindestgebühr von 50,-- DM gem. Tarifstelle 400 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzt we

Texte intégral

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 4296/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-19

Aktenzeichen: 12 E 4296/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0719.12E4296.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Für die Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr für die zwangsweise Stillegung eines Kraftfahrzeuges kann nur die Mindestgebühr von 50,-- DM gem. Tarifstelle 400 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzt we

Tenor

  1. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 50,-- DM festgesetzt worden ist. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1 Der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 05.06.1997 zu einer Gebühr in Höhe von 120,-- DM für die zwangsweise Stilllegung seines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen F-XX XXX herangezogen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999, zugestellt am 13.10.1999, zurück und setzte dafür eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120,-- DM fest. Am Montag, den 15.11.1999 hat der Kläger Klage erhoben.

2 Ursprünglich hat er beantragt, den Gebührenbescheid vom 05.06.1997 und den Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999 aufzuheben.

3 Nunmehr beantragt er,

4 die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit dort eine höhere Gebühr als 50,-- DM festgesetzt worden ist.

5 Im übrigen hat er die Klage zurückgenommen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger sie aufrecht erhalten hat. Im übrigen ist das Verfahren infolge der Klagerücknahme gemäß § 92 Abs.3 VwGO einzustellen.

10 Die Festsetzung einer Gebühr für die Bescheidung des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid vom 08.10.1999 ist rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit sie den Betrag von 50,-- DM übersteigt. Gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m. Nr. 400 des Gebührentarifs wird für die Zurückweisung eines Widerspruches eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50,-- DM, bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 50,-- DM erhoben. Die mit dem Widerspruch des Klägers vom 05.06.1997 angefochtene Amtshandlung war gebührenfrei, so dass nur die Mindestgebühr in Höhe von 50,-- DM festzusetzen war. Bei der angefochtenen Amtshandlung handelte es sich um die Festsetzung einer Gebühr für die von der Beklagten eingeleiteten Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung vom 22.05.1997. Diese Gebührenfestsetzung selbst erfolgte gebührenfrei. Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 120,-- DM ist nicht für die mit dem Widerspruch angefochtene Amtshandlung, sondern für die Einleitung von Zwangsmaßnahmen erfolgt. Es widerspräche auch dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip, die Kosten, die der Widerspruchsbehörde durch die Bescheidung des Widerspruches entstehen, an den Kosten für durchgeführte Zwangsmaßnahmen zu orientieren.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs.2 VwGO. Das Gericht wertet dabei die teilweise Klagerücknahme wie ein teilweises Unterliegen und berücksichtigt dabei, dass die zweieinhalbfache Urteilsgebühr nach der zuvor erfolgten Klagerücknahme allein durch die Beklagte entsteht.

12 Ein Ausspruch dieser vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ist entbehrlich, da es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

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