VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-07-10, 1 E 2791/99

1 E 2791/99Tribunal administratif / 1re chambre10 juil. 2000

Texte intégral

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2791/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-10

Aktenzeichen: 1 E 2791/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0710.1E2791.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG.

2 Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wurde am ##.##.#### geboren. Er reiste am 27.08.1990 zu den in Hochheim (Main-Taunus-Kreis) lebenden Großeltern ein. Mit Bescheid vom 25.06.1992 forderte der Beklagte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

3 Die Abschiebung konnte in der Folgezeit mangels gültiger Reisedokumente nicht durchgeführt werden. Erst Anfang 1996 stellte das marokkanische Generalkonsulat einen Reisepass aus.

4 Unter dem 31.07.1996 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Der Antrag war damit begründet, dass der Kläger von seinem Großvater adoptiert worden sei.

5 Mit Verfügung vom 02.12.1997 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.

6 Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 03.12.1998 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 13.01.1999 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung stehe § 3 Abs. 3 AuslG entgegen, wonach der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks einzuholen sei. Nach § 9 Abs. 2 DV AuslG könne die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zwar auch nach der Einreise eingeholt werden, jedoch nur in den Fällen, in denen sich der Ausländer rechtmäßig oder geduldet im Inland aufhalte. Dies sei im Falle des Klägers nicht der Fall. Er sei weder im Besitz einer Duldung noch im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Kläger halte sich seit dem 01.01.1991 illegal in der Bundesrepublik Deutschland auf. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG scheide aus, weil sich der Kläger nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG seien nicht gegeben. Es bestehe weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG noch sei die Abschiebung gem. § 55 Abs. 2 AuslG rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Insbesondere gerate der Kläger im Falle seiner Heimreise nicht in eine Lage, die für ihn unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten unzumutbar sei. Der Kläger werde demnächst 16 Jahre alt, er sei auf ständige Betreuung nicht mehr angewiesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers nach wie vor in Marokko lebe. Ob sie im Rechtssinne das Sorgerecht habe, sei unerheblich. Sofern es zutreffen sollte, dass das Sorgerecht allein beim Vater liege und dieser verstorben oder verschollen sei, sei der Kläger auf das marokkanische Vormundschaftsrecht zu verweisen.

7 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.1999 zurückgewiesen.

8 Am 12.07.1999 beantragte der Kläger die Erteilung einer Duldung bis zum Erhalt seines Realschulabschlusses. Mit Bescheid vom 16.08.1999 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Duldung ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebung des Klägers sei zulässig. Da die Entscheidung Rechtskraft erlangt habe, könne dem Kläger eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder nach § 54 AuslG ausgesetzt werden solle. Es seien keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe erkennbar, die eine Abschiebung unmöglich machten. Tatsächliche Gründe, die einer Abschiebung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen. Das marokkanische Generalkonsulat habe die Erteilung eines Passersatzpapieres zugesichert, eine Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG komme nicht in Betracht, da rechtskräftig entschieden sei, das die Abschiebung des Klägers zulässig sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Abschluss der 9. Klasse einen Hauptschulabschluss und damit einen qualifizierten Schulabschluss erlangt habe, der Grundlage für eine weitere Schulbildung bzw. das Erlernen eines Berufes in seinem Heimatland sein könne.

9 Der Kläger hat am 13.09.1999 Klage erhoben, mit der er sein Duldungsbegehren weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass seiner Abschiebung § 53 Abs. 4 AuslG entgegenstehe. Eine Abschiebung würde ihn in seinen Rechten aus Art. 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei dann anzunehmen, wenn Minderjährigen im Zielstaat Verwahrlosung drohe, weil Verwandte oder aber staatliche bzw. private Fürsorgestellen fehlten. Insoweit nimmt der Antragsteller Bezug auf einen Bericht des Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Main-Taunus-Kreises. Außerdem sei die Bindung des Antragstellers zu seiner in Deutschland lebenden Großmutter zu berücksichtigen, die sowohl unter dem Schutz des Art. 6 GG als auch des Art. 8 EMRK stehe. Zu seinen leiblichen Eltern in Marokko habe er keinen Kontrakt. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Großmutter inzwischen pflegebedürftig geworden sei und auf seine Hilfe angewiesen sei.

10 Der Kläger beantragt,

11 die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 16.08.1999 zu verpflichten, ihm eine Duldung nach § 55 AuslG zu erteilen.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er vertritt die Auffassung, dass dem Kläger nach ausländerrechtlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Dem Kläger sei seit langem bekannt, das er zur Ausreise verpflichtet sei. Er hätte sich längst um eine Unterkunft in seiner Heimat bemühen können. Außerdem sei der Kläger einer der in Marokko üblichen Sprachen mächtig. In seinem Alter sei es ihm auch zumutbar, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Eine konkrete Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG drohe dem Kläger in Marokko nicht. Schließlich sei auch die Großmutter des Klägers nicht zwingend auf die Hilfe des Klägers angewiesen, da diese mit einem ihrer Söhne gemeinsam in der Wohnung lebe und ein weiterer verheirateter Sohn im Nachbarhaus.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akte des Verfahrens 1 G 2864/99, 1 G 2062/99(V) und 1 E 32/99(2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 16.08.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung.

17 Ist - wie hier - rechtskräftig entschieden, das die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, kann nach § 55 Abs. 4 AuslG eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung nur aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG durch die oberste Landesbehörde ist nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzung des § 55 Abs. 2 AuslG liegen nicht vor. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

18 Für einen Duldungsgrund nach § 53 Abs. 6 oder 54 AuslG ist nichts ersichtlich. Demgemäß kommt die Erteilung einer Duldung in Betracht, wenn seine Abschiebung unmöglich ist. Für eine tatsächliche Unmöglichkeit ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Hierin liegt ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis i.S.d. § 30 Abs. 3 AuslG. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen solche Abschiebungshindernisse jedoch nicht.

Ein Abschiebungshindernis ergibt sich zunächst nicht aus § 53 Abs. 4 AuslG im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Klägers. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist zu gewähren, wenn konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, der Betroffene werde im Abschiebezielstaat eine unmenschliche Behandlung erleiden. Die bloße Möglichkeit einer solchen Behandlung reicht hingegen nicht aus. Im Falle der Abschiebung von Minderjährigen ist das Abschiebungshindernis zu bejahen, wenn sich im Zielstaat niemand um ihn kümmert, weil Verwandte oder aber staatliche bzw. private Fürsorgestellen fehlen und es daher zur Verwahrlosung und zu einer schweren gesundheitlichen (psychischen wie physischen) Schädigung oder gar zu echten Gefährdungen der materiellen Existenz kommen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zum einen ist der Kläger fast volljährig und zum anderen lebt jedenfalls die Mutter des Klägers noch in Marokko, so dass der Kläger in seinem Heimatstaat nicht ohne Anlaufpunkt ist. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben derzeit keinen Kontakt zu seiner Mutter hat und er auch nicht weiß, wo sich seine Mutter aufhält, steht dem nicht entgegen, da es dem Kläger grundsätzlich zumutbar ist, unter Einschaltung der deutschen Botschaft in Marokko bzw. marokkanischer Behörden den Aufenthaltsort seiner Mutter zu ermitteln und zu ihr Kontakt aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 148 Nr. 2 des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts die Mutter im Falle des Todes des Vaters Inhaberin der gesetzlichen Vertretungsmacht in Bezug auf den Kläger ist. Im übrigen ist der Kläger mit den Verhältnissen in seiner Heimat auch nicht gänzlich unvertraut, denn er hat bis 1990 in Marokko gelebt und lebte in Deutschland gemeinsam mit den Großeltern bzw. nunmehr der Großmutter, die nach den Feststellungen des sozialen Dienstes des Main-Taunus-Kreises nur berberisch spricht, so dass der Kläger zumindest auch eine der Sprachen seines Heimatlandes beherrscht.

19 Desgleichen liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK vor. Zwar erfasst der personelle Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK über die Kernfamilie hinaus auch um nahe Verwandte erweitertes Familienleben (vgl. GK-Ausländerrecht § 53 Rdnr. 219.1). Durch die beabsichtigte Abschiebung wird auch in das Familienleben i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen. Entscheidend ist aber, dass Art. 8 EMRK Eingriffe nicht schlechthin verbietet, sondern dass der Eingriff statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verminderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Zu den danach gebilligten Zielen gehört insbesondere auch die öffentliche Ordnung des Landes. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK kommt es daher entscheidend darauf an, ob dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Kontrolle über die Einwanderung und einer Begrenzung weiterer Zuwanderung (einschließlich dem Interesse an der alsbaldigen Beendigung des Aufenthalts nach erfolglosem Abschluss des Genehmigungsverfahrens) einzuräumen ist. Im Rahmen dieser Abwägung hat der Beklagte zu Recht dem öffentlichen Interesse den Vorrang eingeräumt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass rechtskräftig feststeht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zusteht und im übrigen gerichtlich festgestellt ist, dass auch keine Ansprüche auf Erteilung einer Duldung oder Abschiebungshindernisse bestehen. Andererseits ist der Kläger, der inzwischen fast volljährig ist und in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen die Realschule mit der mittleren Reife abgeschlossen hat nicht mehr zwingend auf die Lebenshilfe seiner in Deutschland lebenden Großmutter angewiesen. Zu berücksichtigen ist des weiteren, dass auch der Bruder des Klägers genau wie der Kläger selbst ausreisepflichtig ist und auch in seiner Person Duldungsgründe nicht vorliegen, so dass die beiden Brüder gemeinsam nach Marokko zurückkehren können. Auch die Großmutter, die den Kläger und seinen Bruder in der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Einreise im Jahre 1990 großgezogen hat, ist auf die Lebenshilfe durch den Kläger nicht angewiesen. Wie der Kläger durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt hat, hat die Großmutter inzwischen einen Schlaganfall erlitten und ist pflegebedürftig. Der Schutz des Art. 8 EMRK greift nur dann ein, wenn ein Mitglied auf die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1999 InfAuslR 1999, S. 485 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach dem vorgelegten ärztlichen Gutachten ist die Großmutter des Klägers zwar im Hinblick auf ihre Pflegebedürftigkeit auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Sie ist jedoch nicht zwingend auf die Hilfe des Klägers angewiesen, da sie mit einem unverheirateten Sohn zusammen in der Wohnung wohnt und im übrigen ein weiterer Sohn von ihr, der verheiratet ist, im Nachbarhaus wohnt. Insofern ist die Großmutter nicht auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen und dem Kläger ist trotz der bestehenden Wohnungsgemeinschaft mit der Großmutter die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zumutbar. Nichts anderes würde sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben.

20 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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