VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-06-28, 1 E 4430/99

1 E 4430/99Tribunal administratif / 1re chambre28 juin 2000

Regest

Die Kläger begehren die Erteilung von Duldungen zwecks Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin zu 2) wegen im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina erlittener Traumatisierungen.

Texte intégral

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 4430/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-28

Aktenzeichen: 1 E 4430/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0628.1E4430.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Kläger begehren die Erteilung von Duldungen zwecks Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin zu 2) wegen im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina erlittener Traumatisierungen.

Tenor

  1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern wegen der behandlungsbedürftigen Traumatisierung der Klägerin zu 2) gemäß dem Erlass vom 14.01.2000 weiterhin Duldungen zu erteilen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 1/3, die Kläger zu 2/3 zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Erteilung von Duldungen zwecks Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin zu 2) wegen im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina erlittener Traumatisierungen.

2 Die Kläger sind bosnisch-herzegowinische Staatsbürger. Die Kläger zu 1) und 2) kamen als Bürgerkriegsflüchtlinge nach Deutschland und erhielten hier Aufenthaltsbefugnisse, die verlängert wurden und zuletzt mit Verfügung vom 16.07.1997 nachträglich auf den 30.09.1997 befristet wurden. Die Klägerin zu 3) ist im Bundesgebiet geboren. Auch sie erhielt eine Aufenthaltsbefugnis, die nachträglich auf den 30.09.1997 befristet wurde. Am 13.10.1997 stellten die Kläger zu 1) und 2) gleichwohl einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis. Am 30.03.1998 stellte die Klägerin zu 3) einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 03.07.1998 ab. Zugleich forderte der Beklagte darin die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Der am 11.11.1998 geborene Kläger zu 4) beantragte am 07.12.1998 erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, am 30.03.1999 dann noch einmal die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 16.06.1999 ab. Er forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an.

3

4 Am 30.09.1998 beantragten die Kläger zu 1) bis 3) die Erteilung einer Duldung. Der Kläger zu 4) stellte diesen Antrag unter dem 04.12.1998. Den Klägern wurden darauf von dem Beklagten fortlaufend Duldungen erteilt. Aus der Verfügung gegen den Kläger zu 4) vom 16.06.1999 ergibt sich, dass diese Duldungen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung der Klägerin zu 2) gewährt worden sind.

5 Gegen die Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis erhoben die Kläger Widersprüche, die das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.1999 zurückwies. Darin ist u. a. ausgeführt, dass die Klägerin zu 2) nicht dem Personenkreis zugeordnet werden könne, der aufgrund einer Traumatisierung eine Duldung erhalten könne. Wegen des großen zeitlichen Abstands vom schädigenden Ereignis her könne es sich nicht um die Akutform der posttraumatischen Belastungsstörung handeln, sondern allenfalls um ein Wiederaufleben von Restsymptomen im Zusammenhang mit der drohenden Rückführung. Die durch den Aktualkonflikt in Form der Rückführung bzw. Abschiebung wieder aufgebrochene Symptomatik sei durch medikamentös zedierende Maßnahmen oder antidepressive Medikation beherrschbar. Eine solche Medikation sei auch in Bosnien-Herzegowina durchführbar.

6 Am 22.11.1999 haben die Kläger gegen die Verfügungen über die Ablehnung der Aufenthaltsbefugnisse und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt besaß die Familie nach wie vor Duldungen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung der Klägerin zu 2). Die Duldungen wurden am 14.01.2000 und am 12.04.2000 erneut verlängert, zuletzt bis zum 11.06.2000.

7 Mit Schreiben vom 24.02.2000 kündigte der Beklagte den Klägern allerdings die Abschiebung an. Darin heißt es, dass den Klägern wegen der ärztlichen Behandlung der Klägerin zu 2) keine weiteren Duldungen erteilt werden könnten, weil das Regierungspräsidium Darmstadt in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.10.1999 festgestellt habe, dass die Klägerin zu 2) nicht dem Personenkreis zugeordnet werden könne, dem aufgrund einer Traumatisierung eine Duldung zu erteilten sei. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. März 2000 zu verlassen.

8 Am 10.03.2000 beantragten die Kläger die Erteilung einer Duldung zum einen unter dem Aspekt, dass die Kläger die Weiterwanderung in die USA betrieben. Weiter heißt es dann: "Darüber hinaus wird diesseitig darauf bestanden, dass Frau Markovic zum traumatisierten Bevölkerungskreis zählt, der Anspruch auf Verlängerung der Duldung um ein weiteres Jahr hat." Zur Begründung wurde auf eine Bescheinigung des Kreiskrankenhauses Gelnhausen Bezug genommen sowie auf ärztliche Bescheinigungen, die dem Beklagten bereits zuvor vorgelegt worden waren. Mit Schreiben vom 15.03.2000, das keine Rechtsmittelbelehrung enthält, verlängerte der Beklagte darauf die Ausreisefrist im Hinblick auf die Weiterwanderungsabsichten bis zum 30.06.2000 und erteilte den Klägern bis dahin eine Duldung. Weiter heißt es: "Ich weise noch einmal darauf hin, dass ein anderer Duldungsgrund für den Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist."

9 Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen nach Maßgabe der derzeit gültigen Erlasslage für ein weiteres Jahr Duldungen zu erteilten sind im Hinblick auf die fachärztliche Behandlung der Klägerin zu 2), die auf bürgerkriegsbedingte Traumatisierungen zurückzuführen sei. Entgegen der Einschätzung des Regierungspräsidiums Darmstadt sei die Klägerin zu 2) nämlich dem traumatisierten Personenkreis zuzurechnen. Sie leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsreaktion und befinde sich seit März 1999 in fachärztlicher Behandlung einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Klägerin zu 2) habe sich zwei Monate in einem serbischen Gefangenenlager befunden und sei dort insbesondere zur Nachtzeit von serbischen Soldaten mit Schlägen traktiert und mit Messern bedroht worden. Bis heute leide sie immer wieder an überfallartigen heftigen Kopfschmerzen und einer bis dahin unbekannten Nervosität und Gereiztheit mit vorübergehendem Rückzug aus der Kommunikation mit der Umwelt sowie mit massiven Störungen des Nachtschlafes, häufigem Erwachen und Alpträumen, in denen sie die Erlebnisse im Konzentrationslager erneut durchmache. Insbesondere nachts habe sie Probleme, überhaupt allein auf die Toilette zu gehen aus Angst, es würden sich Vorgänge wie im Konzentrationslager wiederholen. Wegen dieser psychisch bedingten Störungen habe sie sich seit dem 30.01.1998 zunächst in Behandlung eines praktischen Arztes begeben. Insoweit legt sie ein Attest des Arztes Dr. S. vom 07.01.2000 vor. Wegen der Schwangerschaft und der Geburt des Klägers zu 4) sei die psychotische Symptomatik vorübergehend etwas zurückgegangen, wobei es sich hierbei um ein von der Wissenschaft anerkanntes Phänomen handele. Es sei bekannt, dass beispielsweise Psychosen so gut wie nie in der Schwangerschaft ausbrächen, da die hormonelle Ausstattung in diesem Zustand derartiges in der Regel verhindere. Einige Wochen nach der Geburt des Klägers zu 4) habe sich die psychische Symptomatik jedoch dramatisch verschlechtert. Die Störungen seien derart massiv geworden, dass sich die Klägerin zu 2) sodann in fachärztliche Behandlung begeben habe. Die Klägerin zu 2) habe aber erhebliche Mühe gehabt, überhaupt einen behandelnden Psychotherapeuten zu finden, da die übernahme der Behandlung entweder wegen der sprachlichen Probleme abgelehnt wurde oder aber die Ärzte wegen überlastung im Zusammenhang mit der Behandlungsflut von bosnischen Flüchtlingen über keine Kapazitäten verfügt hätten. Schließlich habe die Klägerin lediglich einen Platz bei Frau Dr. L. erhalten können für eine Stunde im Monat, obwohl ein erheblich höherer Behandlungsbedarf bestünde. Insoweit beruft sich die Klägerin auf beigefügte Atteste der Fachärztin Dr. L. vom 02.06.2000 und vom 20.10.1999. Die Kläger verweisen im übrigen auf eine Stellungnahme des UNHCR vom 22.02.2000, wonach Untersuchungen sowohl in der Föderation als auch in der Republica Srpska gezeigt hätten, dass insbesondere im Bereich Psychiatrie und Psychologie die Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen in Bosnien-Herzegowina außerordentlich schlecht seien. Die Kläger stammten aus der Republica Srpska, wohin sie als Muslime nicht zurückkehren könnten. In der Föderation verfügten sie über keine Wohnung, so dass sie in einer Sammelunterkunft untergebracht werden müssten, was traumatisierten Personen nicht zumutbar sei.

10 In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2000 haben die Kläger die Klage gegen die Bescheide vom 03.07.1998 und 16.06.1999 sowie den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 18.10.1999 zurückgenommen.

11 Sie beantragen nunmehr,

12 den Klägern wegen der behandlungsbedürftigen Traumatisierung der Klägerin zu 2) gemäß dem Erlass vom 14.01.2000 weiterhin Duldungen zu erteilen.

13 Die Beklagte hat auf die ursprüngliche Klage beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Von dem neuen Klageantrag hat die Beklagte keine Kenntnis erlangt, weil sie in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. In einem mit dem Berichterstatter geführten Telefonat vor der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er die Frage der Erteilung einer Duldung wegen einer möglichen Traumatisierung der Klägerin zu 2) für streitgegenständlich hält. Im übrigen hat der Beklagte zu der Klage nicht Stellung genommen.

16 Mit Beschluss vom 11.05.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat vier Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

17 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

18 Im übrigen ist die Klage zulässig. Die auf Erteilung einer Duldung gerichtete Klage war allerdings ursprünglich nicht streitgegenständlich. Die angefochtenen Bescheide vom 03.07.1998 und 16.06.1999 enthalten insbesondere nicht etwa die Ablehnung einer Duldung. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte seinerzeit parallel zu diesen Bescheiden Duldungen erteilt hat. Auch aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid dazu, dass die Klägerin zu 2) nicht zu dem traumatisierten Personenkreis zu zählen sei, dem Duldungen erteilt werden könnten, kommt insoweit keine Regelung zu. Denn Gegenstand des Widerspruchs waren nur die genannten Bescheide, so dass sich auch der Widerspruchsbescheid nur darauf beziehen konnte. Die genannte Passage stellt also ein bloßes obiter dictum dar.

19 Soweit die Kläger nunmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Duldungen begehren, handelt es sich somit um eine Klageänderung. Diese ist gem. § 91 VwGO zulässig, da die Änderung sachlich geboten ist. Den Klägern ging es erkennbar von Anfang an darum, ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet sicherzustellen, um der Klägerin zu 2) die weitere fachärztliche Behandlung zu ermöglichen. So sind die Dinge auch von der Beklagten gesehen worden. Indessen wäre diese Frage im Zusammenhang mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis kaum streitgegenständlich geworden. Insbesondere ließe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) wegen bürgerkriegsbedingter Traumatisierungen nach wie vor behandlungsbedürftig ist, nicht etwa ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ableiten, da die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG im Ermessen der Behörde steht und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erkennbar ist. Eine solche Ermessensreduzierung wird nur durch den Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 14.01.2000 vermittelt, der aber ausdrücklich vorsieht, dass dem begünstigten Personenkreis nur Duldungen und keine Aufenthaltsbefugnisse zu erteilten sind. Da sich auch aus möglicherweise beschränkten oder nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina kein Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 AuslG ableiten lässt, wäre auch eine Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Bescheide unter dem Aspekt der teilweise rechtswidrigen Abschiebungsandrohung nicht in Betracht gekommen. Es ist deshalb sachdienlich, wenn die Kläger ihre Klage dahingehend geändert haben, dass sie nunmehr die Erteilung einer Duldung begehren.

20 Die Beklagte hatte zwar keine Gelegenheit, zu der geänderten Klage Stellung zu nehmen, weil sie den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass, deshalb die Sache zu vertagen, um dem Beklagten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Denn der Beklagte ging von Anfang an davon aus, dass die Frage der möglichen Erteilung einer Duldung wegen der Traumatisierung der Klägerin zu 2) streitgegenständlich ist.

21 Die nunmehr erhobene Klage ist auch zulässig. Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.03.2000 ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung einer Duldung im Hinblick auf die Traumatisierung der Klägerin zu 2) gestellt. Dieser Antrag wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 15.03.2000 ausdrücklich abgelehnt. Gegen die Versagung der Duldung findet ein Widerspruch nicht statt (§ 71 Abs. 3 AuslG), so dass die Kläger unmittelbar klagen konnten. Zum Zeitpunkt der Klageänderung war die Klagefrist auch offen, weil der Bescheid vom 15.03.2000 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (§ 58 Abs. 2 VwGO). Auch das Rechtsschutzinteresse kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, da der Beklagte nicht gewillt ist, den Klägern über den 30.06.2000 hinaus weitere Duldungen zu erteilen.

22 Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für ein Jahr. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 3 AuslG, wobei das der Ausländerbehörde im Hinblick auf die Erteilung einer Duldung wegen dringender humanitärer Gründe in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen wegen des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 14.01.2000 auf Null reduziert ist. Denn die Voraussetzungen dieses Erlasses sind im Falle der Klägerin zu 2) erfüllt. Im Hinblick auf den Schutz der Familie (Art. 6 GG) folgt daraus, dass auch den übrigen Klägern für die gleiche Zeit eine Duldung zu erteilen ist.

23 Nach dem Erlass vom 14.01.2000 ist die Erteilung einer weiteren Duldung für ein Jahr möglich, wenn sich der Betroffene in einer nachgewiesenermaßen besonders intensiven und langfristigen fachärztlichen Behandlung befindet. Die Notwendigkeit des weiteren Aufenthalts ist durch einen Therapieplan des behandelnden Arztes nachzuweisen. Der Therapieplan muss bei einer spät begonnenen Therapie darstellen, ob schon vor Behandlungsbeginn Vorläufersymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung unerkannt oder fehlgedeutet bestanden haben, die Krankengeschichte ist anamnestisch darzustellen, ggf. der Tag des Behandlungsbeginns und die voraussichtliche Behandlungsdauer mitzuteilen, die konkreten traumatisierenden Kriegserlebnisse sowie die sich daraus ergebenden Symptome und deren Auswirkungen in der Alltagsbewältigung sind konkret zu schildern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zu 2) geht auf Erlebnisse während ihres Aufenthaltes in serbischen Konzentrationslagern in Bosnien-Herzegowina zurück. Unter entsprechenden Symptomen hat sie bereits vor der fachärztlichen Behandlung gelitten. Sie war damals deshalb in allgemeinärztlicher Behandlung. Dass sie damals noch keine fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, lässt sich auch daraus erklären, dass die Symptomatik während ihrer Schwangerschaft zurückging und erst nach der Geburt des Klägers zu 4) wieder erneut und heftig ausgebrochen ist. Der Beklagte hat deshalb in der Vergangenheit der Klägerin zu 2) auch zu Recht Duldungen wegen deren traumatisierungsbedingter Behandlungsbedürftigkeit erteilt. Die Gründe sind insoweit nicht weggefallen. Die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid, auf die der Beklagte die weitere Verlängerung der Duldung gestützt hat, können die vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen und Atteste nicht ernsthaft erschüttern, zumal sie auf bloßen Spekulationen des Sachbearbeiters beruhen, der den Widerspruchsbescheid erlassen hat, ohne dass erkennbar wäre, dass dieser über die erforderlichen medizinischen Qualifikationen verfügt, um den Sachverhalt sachgerecht und angemessen würdigen und die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen in Frage stellen zu können.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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