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15 E 30505/98.A•VG Frankfurt 15. Kammer, 2000-06-23, 15 E 30505/98.A
15 E 30505/98.ATribunal administratif / Chamber 1523 juin 2000
Auch für eine 16-jährige Kurdin aus den Notstandsprovinzen der Osttürkei besteht im Westen des Landes eine inländische Fluchtalternative.
Entscheidungsdatum: 2000-06-23
Aktenzeichen: 15 E 30505/98.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0623.15E30505.98.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auch für eine 16-jährige Kurdin aus den Notstandsprovinzen der Osttürkei besteht im Westen des Landes eine inländische Fluchtalternative.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die am … in A (Provinz B) geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste ihren eigenen Angaben zufolge am ….10.1996 auf dem Luftweg über den C-Flughafen - von D-Stadt kommend - in das Bundesgebiet ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Den Antrag begründete sie im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wesentlichen damit, dass ihr Heimatdorf evakuiert worden sei. Ihre Häuser seien angezündet worden. Zwei Cousinen von ihr seien in die Berge zur PKK gegangen. Dies hätten die Soldaten herausgefunden und sie deswegen nicht mehr in Ruhe gelassen. Es sei zu Razzien gekommen, und ihr Vater sei mitgenommen und geschlagen worden. Nach der Vernichtung der Häuser hätten sie in Zelten gelebt und seien von den Soldaten aufgesucht worden. Ihr Vater und sie selbst seien geschlagen worden. Ihr Vater sei auch mitgenommen und gefoltert worden. Einmal sei sie selbst zur Wache mitgenommen worden. Dort sei sie geschlagen worden. Da sie noch minderjährig gewesen sei, sei sie noch am gleichen Tage freigelassen worden. Sie sei ausgereist, weil sie keine Lebensmöglichkeiten mehr gesehen habe.
2 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.04.1998 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, da sie anderenfalls in die Türkei abgeschoben würde.
3 Gegen den am 06.04.1998 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 17.04.1998 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Ferner verweist sie auf den Umstand, dass bei einem Onkel von ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG bejaht worden seien.
4 Die Klägerin beantragt,
5 den Bescheid der Beklagten vom 01.04.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte nach Art.16 a Abs. 1 GG anzuerkennen sowie festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
9 Mit Beschluss vom 18.04.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs.1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
10 Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.06.2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen.
11 Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.04.1998 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 Satz 1, Abs.1 Satz 1 VwGO), da die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, als Asylberechtigte anerkannt zu werden.
12 Zu Unrecht vertritt die Klägerin die Auffassung, sie sei politisch verfolgt i.S.v. Art.16 a Abs.1 GG.
13 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Das Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht; nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind und weil er aus diesem Grunde gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 502/86 u.a.; BVerfGE 80, 315, 334).
14 Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. Es ist also zu prüfen, ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals in diesem Sinne erfolgt, wobei es auf die in der Maßnahme selbst objektiv erkennbar werdende Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89, BVerwGE 85, 139, 140 f.). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und die über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Hierbei ist das Maß der Intensität der humanitären Intention zu entnehmen, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143, 158 ff. , 163 f.).
15 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Einem Asylsuchenden, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Demgemäß gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist oder war ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates nicht zumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, kann ihm Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur gewährt werden, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 19.05.1987 - 9 C 184.86, BVerwGE 77, 258, 260 f.).
16 Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entferntliegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrags angemessen zu berücksichtigen ist.
17 Nach dem Vorbringen der Klägerin in den verschiedenen Anhörungen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Oktober 1996 weder wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit einer landesweiten gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war bzw. solche nicht unmittelbar bevorstanden. Bei einer Rückkehr in die Türkei ist sie auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor politisch motivierten, gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahmen sicher.
18 Die Klägerin war in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Oktober 1996 wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keiner landesweiten gruppengerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Dokumente geht die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zwar davon aus, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei (wozu auch die Heimatprovinz der Klägerin, B, zählt) seit Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, da die Angriffe und Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit wahllos eingesetzt werden, um diese von einer aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit angenommenen potentiellen Unterstützung der PKK abzuhalten. Die Klägerin konnte sich aber einer politischen Verfolgung dadurch entziehen, dass sie sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten der Westtürkei, niederlässt. In diesen Gebieten bestand für die Klägerin eine inländische Fluchtalternative, da sie dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen und auch keiner anderen existenziellen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, die so in ihrer Heimatregion nicht bestand. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Gericht der Überzeugung, dass sie in den Gebieten der inländischen Fluchtalternative ihr wirtschaftliches Auskommen gefunden hätte. Ein Umzug in diese Regionen hätte deshalb weder den Tod noch die Verelendung der Klägerin zur Folge gehabt. Zu Unrecht beruft sie sich hierbei auf das Gutachten von E für das VG Kassel vom 08.02.1995. Darin heißt es zwar, dass es für ein junges Mädchen, sei sie nun Türkin oder Kurdin, äußerst schwer sei, ohne eine berufliche Ausbildung und ohne Familie oder zumindest verwandtschaftliche Beziehungen vom Land in die Stadt zu ziehen und dort allein zu leben. Probleme, in einer Stadt der Türkei alleine Arbeit und Wohnung zu finden und dort selbständig zu leben, werden von der Gutachterin vor allem dann gesehen, wenn die betreffende Person die türkische Sprache nicht oder nur in unzureichendem Maße spricht. Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall. Zudem hat sich in den letzten Jahrzehnten das Arbeitsangebot für Frauen in der Türkei deutlich erhöht. Neben Industrie, Heimarbeit und öffentlichem Dienst wird hierbei insbesondere auch auf die Schattenwirtschaft verwiesen, worin Frauen als Dienstmädchen, Kinderfrau oder Putzfrau tätig werden können, wobei der Anteil der hierin beschäftigten Frauen mindestens so hoch, wenn nicht noch höher sein soll als der der in den anderen Sektoren arbeitenden Frauen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei weder Hungersnot noch eine sonstige generelle Existenzbedrohung existiert. Die weit überwiegende Mehrzahl der aufgrund der Auseinandersetzungen im Südosten entwurzelten oder vertriebenen circa zwei Millionen Menschen findet in den größeren Orten und Städten dort ihr - oft bescheidenes - Auskommen. Hunger muss - bis auf wenige Ausnahmen - in der Türkei niemand leiden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999, S.31). Zwar ist der Aufbau einer neuen Existenz nicht einfach, zumal es eine Arbeitslosenversicherung oder staatliche Sozialhilfe in der Türkei nicht gibt. Dennoch bietet der Tourismus in den verschiedenen Teilen des Landes, die mit dem wachsenden Tourismus einhergehende Entwicklung der Baubranche, der in Großstädten weit verbreitete Klein- oder Straßenhandel oder auch das Handwerk und Dienstleistungen Verdienstmöglichkeiten. So werden Frauen beispielsweise in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben als Hilfskräfte beschäftigt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Mainz vom 08.07.1998). Da die Klägerin Lesen und Schreiben gelernt hat und der türkischen Sprache mächtig ist, besteht für sie auch die tatsächliche Möglichkeit, eine Anstellung mit sozialer Absicherung zu erhalten (Gutachten des F für das VG Schleswig vom 13.07.1996; Gutachten des G für das VG Schleswig vom 23.06.1999).
19 Die Klägerin war auch nicht aus individuellen Gründen gezwungen, ihr Heimatland zu verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Schutz und Zuflucht zu suchen. Die von ihr erlebten Drangsalierungen haben die Schwelle der Asylrelevanz, welche die asylunerheblichen Belästigungen von den asylerheblichen Beeinträchtigungen trennt, noch nicht überschritten.
20 Auch soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Verfolgungsfurcht auf den Umstand berufen hat, dass sich zwei Cousinen von ihr der PKK angeschlossen haben und bei einem Onkel von ihr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG festgestellt worden ist, besteht für sie eine inländische Fluchtalternative. Dabei kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin als Cousine bzw. Nichte in eine angenommene Verfolgung ihrer Verwandten überhaupt einbezogen würde. Jedenfalls steht fest, dass sie deswegen nicht landesweit mit Inhaftierungen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte rechnen musste. Sippenhaft, also die Bestrafung oder Inhaftierung naher Angehöriger von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, ist in der Türkei verboten und wird nach allen vorliegenden Unterlagen nicht praktiziert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bay. VGH vom 02.02.1993; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.11.1997; Auskunft von amnesty international an den Bay. VGH vom 03.02.1993; Gutachten von F für das VG Regensburg vom 22.06.1994). Allerdings werden Angehörige von Personen, die im Verdacht "separatistischer Bestrebungen" stehen, über den Verbleib der Gesuchten befragt, wobei es zu Übergriffen der Sicherheitskräfte kommen kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes, a. a. O.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 16.08.1994; G a. a. O.). Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen finden derartige Übergriffe aber nahezu ausschließlich in den unter Notstandsrecht stehenden Südostprovinzen des Landes statt. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.02.1993 an den Bay. VGH stammen die bekanntgewordenen Fälle "vor allem" aus dem Notstandsgebiet. Nach F (Gutachten für den Bay. VGH vom 09.11.1992) werden Angehörige insbesondere in jenen Gebieten, in denen Kurden leben (in Kurdistan), im Zuge der Verfolgung der demokratisch-nationalen Opposition des kurdischen Volkes wegen ihrer strafrechtlich verfolgten Verwandten ständig unter Druck gesetzt. Diese Verfahrensweise betrifft nicht alle Regionen in der Türkei und widerfährt nicht jedermann; eine derartige Praxis gibt es nur gegen Kurden in Kurdistan. "Dort" (so das Gutachten von F für das VG Aachen vom 22.01.1993) werden sämtliche Familienangehörige als potentielle Schuldige betrachtet und auch so behandelt (ebenso sein Gutachten für das VG Regensburg vom 22.06.1994). Es mag deshalb durchaus Einzelfälle gegeben haben, in denen eine menschen- und rechtsstaatswidrige Behandlung von Familienangehörigen außerhalb der "kurdischen Siedlungsgebiete" stattgefunden hat. Dies reicht aber für die Verneinung einer inländischen Fluchtalternative noch nicht aus.
21 Anhaltspunkte für das Bestehen von im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgründen bestehen nicht.
22 Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht die Gefahr, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Zwar muss ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer bei der Einreise damit rechnen, dass er am Flughafen von der türkischen Polizei nach den Gründen seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik befragt wird (Auskunft von H an das VG Neustadt/Weinstraße vom 25.02.1996). Da bei den türkischen Behörden aber bekannt ist, dass viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein deshalb durchgeführt, weil der Betroffene in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, sondern nur, wenn sich Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK ergeben (Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 07.09.1999). Liegt gegen den Betroffenen nichts vor, so wird er in der Regel nach spätestens zwei oder drei Tagen wieder freigelassen. Sowohl H (a. a. O.) als auch amnesty international (Türkei: Menschenrechtssituation für Kurden - Gefährdung von Rückkehrern, Oktober 1995 und Stellungnahme vom 19.07.1996: Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei) und das Auswärtige Amt (a.a.O.) haben nur einige wenige Fälle registriert, in denen in die Türkei zurückkehrende Asylbewerber in Polizeigewahrsam am Flughafen misshandelt und gefoltert worden sind. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich somit nicht der Schluss ziehen, dass kurdische Volkszugehörige grundsätzlich bei der Überprüfung nach einer Rückkehr menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt sind.
23 Da die Klägerin somit nicht als Asylberechtigte anzuerkennen ist, kann auch ihr Begehren auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG keinen Erfolg haben.
24 Schließlich bestehen gegen den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.1998 auch im übrigen keine rechtserheblichen Bedenken. Anhaltspunkte für das Bestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Auch die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die Klägerin ist offensichtlich nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und zudem sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 bis 3 AuslG erfüllt. Die der Klägerin gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 AsylVfG.
25 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
26 Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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